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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2250 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die in der Plankarte gekennzeichneten Hochspannungsfreileitungen sollen zurück-<br />

gebaut und soweit notwendig durch eine Verkabelung ersetzt werden.“<br />

„III. 4 Sonstige Festlegungen:<br />

Z Die für die Erweiterung des <strong>Flughafen</strong>s erforderlichen naturschutz- und forstrechtli-<br />

chen Ausgleichsflächen sollen, sofern dies nicht bereits geschehen ist, regionalplane-<br />

risch gesichert werden. Dies soll auf Grundlage eines regionalen Kompensationskon-<br />

zeptes erfolgen, welches in Abstimmung mit dem Siedlungsstrukturkonzept entwi-<br />

ckelt wird. Die Festlegung der Ausgleichsflächen soll insbesondere unter Berücksich-<br />

tigung der geplanten Weiterentwicklung des Regionalparks Rhein-<strong>Main</strong> erfolgen.“<br />

Mit den in der Änderung des Landesentwicklungsplans in Ziffer III. 1 bis 3 des Plantextes<br />

i. V. m. der Plankarte festgelegten Zielen liegt eine abschließende landesplanerische Stand-<br />

ortentscheidung zugunsten des planfestgestellten Vorhabens (<strong>Flughafen</strong>anlagen einschließ-<br />

lich einer neuen Landebahn) vor. Dieses Ziel ist, wie auch das Ziel der besonderen Rück-<br />

sichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung (LEP Ziff. 7.4) und der konkretisierende<br />

Grundsatz in Ziffer III. 1 der LEP-Änderung, dass ein umfassender Lärmschutz in den Kern-<br />

stunden der Nacht von herausragender Bedeutung ist, im Rahmen der luftverkehrsrechtli-<br />

chen Entscheidung beachtet bzw. berücksichtigt worden (vgl. C III 6.1.7).<br />

Für die Zielfestlegung gemäß Ziffer III. 4 „Sonstige Festlegungen“ der LEP-Änderung, wo-<br />

nach die für die Erweiterung des <strong>Flughafen</strong>s erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen<br />

Ausgleichsflächen (sofern nicht bereits geschehen) regionalplanerisch zu sichern sind, be-<br />

darf es der Umsetzung durch die Regionalplanung, § 9 Abs. 4 HLPG. Mit der Neuaufstellung<br />

des Regionalplans, für den in der Zeit vom 02.05.2007 bis 01.08.2007 die Anhörung und<br />

Offenlegung bzw. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden stattgefunden<br />

hat, ist die Regionalplanung diesem Handlungsauftrag nachgekommen (vgl. Regionalplan<br />

Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan, Vorentwurf 2007).<br />

Die Prüfung der Vereinbarkeit der im <strong>Ausbau</strong>fall vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen bzw.<br />

-flächen mit den betroffenen Zielen der Raumordnung erfolgte durch die Planfeststellungs-<br />

behörde auf der Grundlage des Regionalplans Südhessen 2000, genehmigt von der Landes-<br />

regierung am 14.11.2000, erneut genehmigt am 23.08.2004 (StAnz. 2004, S. 2937).<br />

Die im Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Änderung<br />

des Landesentwicklungsplans sind für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ohne<br />

Belang, da die wirksamen Festlegungen des Landesentwicklungsplans von der Planfeststel-<br />

lungsbehörde nach § 4 ROG i.V.m. § 4 HLPG zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Im

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