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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2248 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Vor dem Hintergrund der festgesetzten Nebenbestimmungen sind die Maßnahmen zur Si-<br />

cherung und Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen mit den berührten öffentlichen<br />

und privaten Belangen vereinbar. Mit der Nebenbestimmung Nr. 1 unter A XI 15.3 wird si-<br />

chergestellt, dass sämtliche Leitungssicherungen und -verlegungen in Abstimmung mit den<br />

jeweils betroffenen Leitungsträgern erfolgen. Dabei sind die Anweisungen und Hinweise der<br />

Leitungsträger zum Schutz ihrer Anlagen zu beachten. Zudem ist durch die Nebenbestim-<br />

mung Nr. 2 unter A XI 15.3 gewährleistet, dass Leitungen, die in Betrieb sind, erst dann un-<br />

terbrochen werden, wenn Ersatzleitungen zur Verfügung stehen, die zumindest vorüberge-<br />

hend die Versorgung des <strong>Flughafen</strong>s bzw. der Bevölkerung mit Wasser, Elektrizität und Gas<br />

sowie die Entsorgung von Abwasser übernehmen können. Die Vorhabensträgerin hat dafür<br />

zu sorgen, dass die Leitungstrassen und deren Schutzstreifen von jeglicher Bebauung frei-<br />

gehalten werden (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3 unter A XI 15.3). Auch und gerade im Rah-<br />

men der planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Leitungsbestände zu<br />

beachten und Sicherheitsabstände zu den Trassen einzuhalten, in denen die Pflanzung von<br />

Bäumen, Sträuchern und Hecken zu unterbleiben hat.<br />

15 Landesplanung und Raumordnung<br />

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht den Erfordernissen der Raumordnung, §§ 8 bis 10<br />

LuftVG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 LuftVG, § 4 Abs. 1 bis 3 ROG, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1<br />

HLPG. Es steht mit den landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen<br />

2000 einschließlich der Änderung des Landesentwicklungsplans im Einklang. Ein Einklang<br />

mit den Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 ist – soweit erforderlich – durch entspre-<br />

chende Zielabweichungsentscheidungen hergestellt worden.<br />

Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 ROG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1,<br />

Abs. 3 Nr. 1 HLPG beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-<br />

nung gemäß § 4 Abs. 2 ROG i. V. m. § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 HLPG berücksichtigt worden.<br />

Die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 2 ROG ist bereits im<br />

Rahmen der Änderung des Landesentwicklungsplans festgestellt worden<br />

15.1 Landesentwicklungsplan Hessen 2000<br />

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht den Zielen und Grundsätzen des Landesentwick-<br />

lungsplans (LEP) Hessen 2000, festgestellt durch Rechtsverordnung vom 13.12.2000 (GVBl.<br />

2001 I S. 2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2003 (GVBl. I S. 62), geändert<br />

durch die Rechtsverordnung vom 22.06.2007 (GVBl. I S. 406) in der Fassung der Berichti-<br />

gung vom 20.09.2007 (GVBl. I S. 578).

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