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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2247 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

zept der Vorhabensträgerin soll weitergeführt werden, indem im geplanten Terminal 3 Abfall-<br />

sammelräume eingerichtet und auf dem Vorfeld und im Betriebsbereich des südlichen Flug-<br />

hafengeländes Container aufgestellt werden. Die im zukünftigen Werftbereich auf dem südli-<br />

chen <strong>Flughafen</strong>gelände angesiedelten Luftverkehrsgesellschaften sollen ihr eigenes Abfall-<br />

management betreiben und die in ihren Zuständigkeitsbereichen anfallenden Abfälle in eige-<br />

ner Regie entsorgen.<br />

14.4 Sicherung und Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

Anlässlich des planfestgestellten Vorhabens sind verschiedene Leitungen zur Versorgung<br />

mit Wasser, Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Telekommunikation sowie zur Entsorgung von<br />

Abwasser zu sichern bzw. zu verlegen. Mehrere Leitungen müssen während der Bauzeit mit<br />

Schutzvorkehrungen gegen etwaige Beschädigungen versehen werden. Andere Leitungen<br />

sind vorhabensbedingt stillzulegen bzw. zurückzubauen und in einer neuen Trasse zu verle-<br />

gen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Pläne B3.9-1 bis B3.9-22 und das Bauwerksver-<br />

zeichnis Leitungssicherungs- und -verlegungsmaßnahmen in Anlage B3_2 verwiesen.<br />

Die planerische Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Leitungsverlegung ist aus Sicht<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Die von Einwenderseite erhobene Kritik<br />

an der Darstellungsweise wird zurückgewiesen. Auch die in den Planfeststellungsunterlagen<br />

bloß nachrichtliche Darstellung der Leitungen, die innerhalb des zukünftigen Geländes der<br />

Vorhabensträgerin verlegt werden, entspricht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Zwar kön-<br />

nen auch innerhalb des Geländes der Vorhabensträgerin Konflikte mit den von den Verle-<br />

gungsmaßnahmen betroffenen Leitungsträgern auftreten, zumal die in einem Grundstück<br />

verlegten Leitungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine wesentli-<br />

chen Bestandteile desselben sind, sondern nach § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) als Scheinbestandteile Eigentum des Leitungsbetreibers bleiben (vgl. nur BGHZ 125,<br />

56; 138, 266). Doch das grundsätzlich bestehende Konfliktpotenzial ist ausgeräumt, nach-<br />

dem die Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 18.09.2007 Einverständniserklärungen der<br />

von den vorhabensbedingten Verlegungsmaßnahmen betroffenen Leitungsträger vorgelegt<br />

hat. Mit Schreiben vom 22.08., 24.08. und 31.08.2007 haben die 3 T Telekommunikations-<br />

gesellschaft mbH, die NRM Netzdienste Rhein-<strong>Main</strong> GmbH für die <strong>Main</strong>ova AG sowie die<br />

Deutsche Telekom AG ausdrücklich bestätigt, dass sie mit der Verlegung ihrer Leitungen<br />

einverstanden sind. Auch Dritte sind von den Leitungsverlegungen nicht berührt, da die be-<br />

troffenen Leitungen ausweislich des Schreibens der Vorhabensträgerin vom 18.09.2007<br />

ausschließlich der Versorgung des <strong>Flughafen</strong>s dienen; eine Beeinträchtigung des überge-<br />

ordneten Gas- bzw. Telekommunikationsnetzes ist nicht zu erwarten.

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