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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2246 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

darauf hingewiesen, dass die endgültige Festlegung der Entsorgungswege in einem sich an<br />

die Planfeststellung anschließenden abfallrechtlichen Nachweisverfahren i. S. d. §§ 42 ff.<br />

des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) erfolgt. Denn<br />

erst nach der abfallrechtlichen Einstufung des anfallenden Bauschutts bzw. Bodenmaterials<br />

kann entschieden werden, welche Mengen auf welche Deponien bzw. Einbauorte verbracht<br />

werden. Jedenfalls sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde die von der Vorhabensträge-<br />

rin aufgeführten externen Lagerflächen grundsätzlich geeignet, eine ordnungsgemäße Ent-<br />

sorgung der anfallenden Aushubmassen zu gewährleisten.<br />

Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der ge-<br />

planten Flächen zur Zwischenlagerung von Erdgewinnungsmaterial bedarf es nach derzeiti-<br />

gem Kenntnisstand nicht. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 des Gesetzes zum<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-<br />

schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m.<br />

§ 1 Abs. 1 S. 1, S. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -<br />

4. BImSchV) und Nr. 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV ist nicht erfüllt. Dem Plan B5.1-1 ist<br />

zu entnehmen, dass die beiden geplanten temporären Bereitstellungsflächen zur Beprobung<br />

des Erdgewinnungsmaterials aus den Altlastenverdachtsflächen innerhalb des <strong>Flughafen</strong>ge-<br />

ländes und damit auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle errichtet und betrieben wer-<br />

den sollen. Auch Nr. 8.14 des Anhangs zur 4. BImSchV ist nicht einschlägig. Nach dem Vor-<br />

trag der Vorhabensträgerin ist eine längerfristige Lagerung über einen Zeitraum von mehr als<br />

einem Jahr nicht vorgesehen. Vielmehr soll das Erdgewinnungsmaterial der Altlastenver-<br />

dachtsflächen zur Beprobung und Klassifizierung nur wenige Tage zwischengelagert wer-<br />

den, bevor es auf eine geeignete Deponie verbracht wird. Sollte sich wider Erwarten im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung anderes ergeben, weil die geplanten Stätten zur Zwi-<br />

schenlagerung außerhalb des <strong>Flughafen</strong>geländes errichtet und betrieben bzw. die Abfälle<br />

über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden sollen, so sind die entspre-<br />

chenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bei der zuständigen Immissions-<br />

schutzbehörde einzuholen.<br />

14.3.2 Abfallentsorgung in der Betriebsphase<br />

Die Vorhabensträgerin hat für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass<br />

der während des <strong>Flughafen</strong>betriebs anfallende Abfall auch nach dem <strong>Ausbau</strong> gemäß den<br />

Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gesammelt und<br />

einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird. Das bestehende Abfallwirtschaftskon-

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