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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2245 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Auch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH hat mit gutachterlicher Stellung-<br />

nahme vom 29.11.2006 festgestellt, dass die beantragte einwandige Ausführung der Leitun-<br />

gen als dem doppelwandigen Rohrleitungssystem gleichwertig i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 4 VAwS<br />

anzusehen ist. Angesichts der hohen Anforderungen an die Ausführung der Rohrleitungen,<br />

die Lecküberwachung der rohrbruchgefährdeten Einbauteile sowie der täglich bzw. monatlich<br />

wiederkehrenden Dichtigkeitsprüfungen hat der Gutachter gegen den Betrieb der Anlage in<br />

der beantragten Form keine Bedenken. Im Gegenteil: Aus Sicherheitsgründen ist nach Auf-<br />

fassung des Gutachters das im bereits 25-jährigen Betrieb bewährte einwandige System<br />

einer sich im Entwicklungsstand befindlichen doppelwandigen Anlage vorzuziehen.<br />

Abschließend sei darauf verwiesen, dass das Betankungssystem des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s<br />

mit seinen unterirdischen einwandigen Rohrleitungen in der Begründung zu § 12 VAwS als<br />

„maßgebendes Beispiel“ für eine gleichwertige Anlage i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 4 VAwS heran-<br />

gezogen wird, da es ein sehr genaues Überwachungssystem aufweist, das nicht nur Rohr-<br />

brüche, sondern auch kleinste schleichende Leckagen erfassen kann.<br />

14.3 Abfallentsorgung<br />

Den Belangen der Abfallwirtschaft wurde durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen und<br />

Hinweisen Rechnung getragen. Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist sowohl während<br />

der Bauphase als auch nach Realisierung des planfestgestellten Vorhabens im laufenden<br />

Betrieb gesichert. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt hat in seiner Stellungnahme<br />

vom 27.03.2007 ausgeführt, dass gegen die Planfeststellung aus abfallrechtlicher Sicht keine<br />

Bedenken bestehen.<br />

14.3.1 Abfallentsorgung in der Bauphase<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist nach dem Vortrag der Vorhabensträgerin davon überzeugt,<br />

dass der in der Bauzeit anfallende Erdaushub und Bauschutt sachgerecht entsorgt wird.<br />

Es ist geplant, den unbelasteten Erdaushub, der wieder in das Erdreich eingebaut werden<br />

soll, kurzzeitig auf dafür vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen zu lagern. Das Erdge-<br />

winnungsmaterial aus den Altlastenverdachtsflächen soll dagegen auf temporären Bereitstel-<br />

lungsflächen beprobt und auf seinen Schadstoffgehalt untersucht werden. Nicht wieder ein-<br />

baufähiges Bodenmaterial soll abhängig von seiner abfalltechnischen Einstufung zur Depo-<br />

nierung auf externe Lagerflächen verbracht werden.<br />

Der Planfeststellung eines detaillierten Entsorgungskonzeptes bedurfte es nicht. Insbesonde-<br />

re die konkreten Abfallentsorgungswege sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. So hat<br />

das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 27.03.2007 ausdrücklich

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