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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2244 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Erlasses der Eignungsfeststellung noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder vollständig nachge-<br />

wiesen werden können, erfüllt werden (vgl. § 36 Abs. 1 2. HS HVwVfG). Dies ist hier jedoch<br />

gerade nicht der Fall: Bereits auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen hat die Vorha-<br />

bensträgerin nachgewiesen, dass ein doppelwandiges Rohrleitungssystem zum Transport<br />

von Kerosin auf dem <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong> zum jetzigen Zeitpunkt ein unkalkulierbares Si-<br />

cherheitsrisiko darstellt. Eine Beurteilung im Rahmen der Ausführungsplanung würde zu kei-<br />

nem anderen Ergebnis führen.<br />

Zudem ist die isolierte Betrachtung einzelner Rohrleitungsabschnitte losgelöst aus dem funk-<br />

tionalen Zusammenhang der Gesamtanlage aus technischen Gründen nicht sinnvoll: Die<br />

Realisierung einzelner Abschnitte in doppelwandiger Ausführung würde aufgrund der in die-<br />

sen Bereichen nicht durchführbaren Dichtigkeitsverfahren einen zusammenhängenden<br />

Dichtheitsnachweis unmöglich machen. Außerdem kommen nur wenige Abschnitte in Be-<br />

tracht, in denen doppelwandige Rohre überhaupt verwendet werden könnten: Die Pitleitun-<br />

gen verlaufen überwiegend innerhalb der Abfertigungsbereiche der Flugzeugpositionen; eine<br />

Doppelwandigkeit würde dort durch den Gasüberdruck das Gefahrenpotential für Personen<br />

und Flugzeuge erhöhen. Die Verteilleitungen schließlich werden über weite Strecken aus-<br />

schließlich gerade geführt (wie z. B. bei der Querung des Start- und Landebahnsystems,<br />

entlang der Rollwege und der Flugsteige am Terminal 3), wo der Einsatz von Dehnungsbö-<br />

gen und die Entstehung unkontrollierbarer Tiefpunkte unvermeidbar ist.<br />

Auch die Gleichwertigkeit des technischen Aufbaus hat die Vorhabensträgerin nachgewie-<br />

sen, § 12 Abs. 2 S. 5 VAwS. Der Gewässerschutz ist auch bei Einwandigkeit der Leitungen<br />

gewährleistet. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sichergestellt, dass ein<br />

etwaiger Rohrbruch bzw. eine schleichende Leckage rechtzeitig erkannt und gemeldet wer-<br />

den, § 12 Abs. 2 S. 7 VAwS. Diejenigen Rohrleitungsteile, die rohrbruchgefährdet sind (wie<br />

eingeschweißte Stutzen, T-Stücke oder lösbare Verbindungen), werden nur in flüssigkeits-<br />

dichten und permanent lecküberwachten Schächten eingebaut. Schleichende Leckagen an<br />

diesen Stellen werden ebenfalls sicher zurückgehalten. Zudem werden die Rohrleitungen<br />

regelmäßig auf ihre Dichtheit überwacht: In Nebenbestimmung Nr. 4 unter A X 2 wird der<br />

Vorhabensträgerin auferlegt, täglich in den Förderpausen das sog. Druck-Sprung-Verfahren<br />

(DS-Verfahren) durchzuführen. Diese Dichtheitskontrolle wird ergänzt durch das Druck-<br />

Temperatur-Verfahren (DT-Verfahren), das einmal im Monat durchzuführen ist. Mit Neben-<br />

bestimmung Nr. 2 unter A X 2 ist sichergestellt, dass die Rohrleitungsabschnitte nur so di-<br />

mensioniert sein dürfen, dass die DS-/DT-Prüfverfahren mit der erforderlichen Genauigkeit<br />

eingesetzt werden können. Damit ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde der Nachweis<br />

der Gleichwertigkeit erbracht.

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