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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2242 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

und dort an die bestehende Verbindungsleitung angeschlossen werden. Die nicht mehr be-<br />

nötigte Leitung wird auf einer Länge von 300 m stillgelegt bzw. zurückgebaut.<br />

Die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV für die Erweiterung des Hydrantenbetan-<br />

kungssystems konnte erteilt werden. Errichtung und Betrieb der Anlage entsprechen auch<br />

vor dem Hintergrund der der Vorhabensträgerin auferlegten Nebenbestimmungen den An-<br />

forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei bestimmungsgemäßer Benutzung des<br />

Unterflurbetankungssystems sind Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ge-<br />

währleistet. Auch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH hat mit Stellungnahme<br />

vom 29.11.2006 nach Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt, dass gegen den Betrieb<br />

der Anlage keine Bedenken bestehen. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, mit Stellungnahme vom<br />

27.03.2007 bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für die Erwei-<br />

terung des Hydrantenbetankungssystems vorliegen.<br />

Auch die Eignung der Unterflurbetankungsanlage und der Verbindungsleitung war nach<br />

§ 19 h Abs. 1 S. 1 WHG festzustellen. Durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen ist<br />

sichergestellt, dass die Betankungseinrichtung die Voraussetzungen des 19 g WHG erfüllt.<br />

Eine Verunreinigung von Grundwasser bzw. von Oberflächengewässern oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch die Baumaßnahmen um das Hydranten-<br />

betankungssystem sind nicht zu besorgen, § 19 g Abs. 1 S. 1 WHG. Auch die Grundsatzan-<br />

forderungen des § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) sind eingehalten.<br />

Insbesondere steht der Erteilung der Eignungsfeststellung die geplante einwandige Ausfüh-<br />

rung der Leitungen nicht entgegen. Zwar sieht § 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VAwS vor, dass unter-<br />

irdische Rohrleitungen grundsätzlich doppelwandig ausgeführt sein müssen. § 12 Abs. 2 S. 4<br />

VAwS lässt es jedoch ausnahmsweise zu, einen so genannten gleichwertigen technischen<br />

Aufbau zu verwenden, wenn aus Sicherheitsgründen die Anforderung des § 12 Abs. 2 S. 3<br />

Nr. 1 VAwS nicht erfüllt werden kann.<br />

Mit Schreiben vom 20.03.2007 hat die Vorhabensträgerin die Sicherheitsgründe, die gegen<br />

ein doppelwandiges Rohrleitungssystem zum Transport von Kerosin auf dem <strong>Frankfurt</strong>er<br />

<strong>Flughafen</strong> sprechen, für die Planfeststellungsbehörde hinreichend und plausibel dargelegt.<br />

Zunächst hat die Vorhabensträgerin auf die bei einer doppelwandigen Ausführung der Rohre<br />

erhöhte Gefahr von Wasser- und Mikrobenbildung in den Leitungen hingewiesen. Denn bei<br />

einem doppelwandigen Rohrleitungssystem bedarf es im Leitungsverlauf einer gegenüber<br />

der einwandigen Ausführung der Rohre größeren Anzahl an Kompensatoren und Dehnungs-

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