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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2142 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Schutz der Vegetation. Diese Grenzwerte hat die 22. BImSchV in den §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 6<br />

übernommen. Doch diese Immissionswerte sind ausschließlich auf emittentenferne Reinluft-<br />

gebiete bezogen, die hinsichtlich ihrer Entfernung zu Siedlungsgebieten bestimmte Anforde-<br />

rungen zu erfüllen haben. Dies folgt schon aus den großräumigen Standortkriterien für die<br />

Probenahmestellen aus Anhang VI Abschnitt I (b) der Richtlinie 1999/30/EG bzw. aus Anla-<br />

ge 2 Abschnitt I. b) der 22. BImSchV. Danach sollten die Probenahmestellen, an denen<br />

Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation vorgenommen<br />

werden, so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von an-<br />

deren bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen entfernt sind und dass sie für die<br />

Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1.000 km 2 repräsentativ sind. Die<br />

Probenahmestellen zur Ermittlung der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosys-<br />

temen oder der Vegetation sind somit fernab von Siedlungsgebieten, Industrieanlangen und<br />

Straßen zu errichten. Vom Schutzzweck dieser Grenzwerte erfasst sind somit lediglich Ge-<br />

biete abseits von menschlicher Siedlungs- und industrieller Aktivität, nicht dagegen Grünan-<br />

lagen in Städten oder stadtnahe Wälder. Der Bereich des planfestgestellten Vorhabens je-<br />

doch zählt zu dem nach § 9 der 22. BImSchV festgesetzten Ballungsraum Rhein-<strong>Main</strong> (vgl.<br />

Seiten 6, 8 ff. des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-<strong>Main</strong>) und erfüllt nicht die in<br />

der ersten Tochterrichtlinie bzw. der 22. BImSchV definierten Standortkriterien. Wegen der<br />

Auswirkungen der vorhabensbedingt geänderten Luftschadstoffbelastung auf die Erhal-<br />

tungsziele von Natura 2000 Gebieten wird auf die FFH-Verträglichkeitsprüfungen unter C III<br />

8.2 verwiesen.<br />

Soweit gemeinschaftsrechtliche und nationale Vorschriften fehlen, durfte die Planfeststel-<br />

lungsbehörde sich an den Regelungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)<br />

und den Empfehlungen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) orientieren.<br />

Mangels spezieller Grenzwertbestimmungen in den europäischen Luftqualitätsrichtlinien<br />

bzw. in der 22. BImSchV konnte somit auf den für Ruß in der LAI-Studie „Beurteilung zur<br />

Begrenzung des Krebsrisikos durch Luftverunreinigung“ vorgeschlagenen Richtwert sowie<br />

auf den in der TA Luft enthaltenen Jahresmittelwert für Schwefeldioxid (SO2) abgestellt wer-<br />

den. Denn ein solches Regelungsdefizit entbindet die Planfeststellungsbehörde vor dem Hin-<br />

tergrund des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)<br />

nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die von den Auswirkungen des planfestge-<br />

stellten Vorhabens Betroffenen keinen Belastungen durch Luftschadstoffe ausgesetzt wer-<br />

den, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen.

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