08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2235 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Baugenehmigung ohnehin nicht in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> erteilt werden, wie<br />

sich aus § 9 Abs. 1 S. 3 LuftVG ergibt.<br />

Es gibt keinen Anlass für die Planfeststellungsbehörde, an der Funktionsfähigkeit des Kon-<br />

zeptes der Vorhabensträgerin zur Versorgung des planfestgestellten Vorhabens mit elektri-<br />

scher Energie zu zweifeln.<br />

Die Baumaßnahmen der RWE Transportnetz Strom GmbH zur Erneuerung der Umspannan-<br />

lage Kelsterbach mussten entgegen dem Vortrag der Städte Kelsterbach, Offenbach am<br />

<strong>Main</strong>, Weiterstadt, Hofheim am Taunus und Rüsselsheim sowie der Gemeinden Bischofs-<br />

heim und Ginsheim-Gustavsburg nicht in das Planfeststellungsverfahren zum <strong>Ausbau</strong> des<br />

<strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> einbezogen werden. Eine derartige Einbeziehung wäre nur auf<br />

der Grundlage des die Zuständigkeit der luftrechtlichen Planfeststellungsbehörde erweitern-<br />

den Vorschrift des § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG zulässig. Diese Vorschrift ist als Zuständigkeits-<br />

verlagerung und -erweiterung eng auszulegen. Eine, die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der<br />

luftrechtlichen Planfeststellungsbehörde insoweit erweiternde „notwendige“ Folgemaßnahme<br />

liegt ausschließlich dann vor, wenn sie in einem engeren inneren Zusammenhang mit den<br />

nach §§ 8 ff. LuftVG planfestzustellenden <strong>Flughafen</strong>ausbau derart steht, dass die Entschei-<br />

dung über ihre öffentlich-rechtliche Zulassung, auch unter dem Blickwinkel einer einheitli-<br />

chen Problembewältigung, nur zusammen mit der luftrechtlichen <strong>Ausbau</strong>entscheidung auf<br />

der Grundlage von § 8 Abs. 1 LuftVG erteilt werden kann.<br />

Die Erneuerung der Umspannanlage Kelsterbach wird nicht von der Vorhabensträgerin, son-<br />

dern von der RWE Transportnetz Strom GmbH betrieben. Die Erneuerung dieser Umspann-<br />

anlage ist nicht auf den beabsichtigten <strong>Ausbau</strong> des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> zurückzufüh-<br />

ren, sondern ist Gegenstand einer eigenen unternehmerischen Entscheidung der RWE<br />

Transportnetz Strom GmbH. So ist im Anhörungsverfahren ausgeführt worden, dass der<br />

Betreiber der Umspannanlage Kelsterbach unabhängig vom <strong>Flughafen</strong>ausbau die Moderni-<br />

sierung des Umspannwerkes betreibt, um die Versorgungssicherheit in der Region zu ge-<br />

währleisten. Die RWE Transportnetz Strom GmbH hat auf Nachfrage der Planfeststellungs-<br />

behörde am 25.01.2007 bestätigt, dass die Station Kelsterbach deshalb erneuert werden<br />

muss, weil die vorhandenen Einrichtungen und Betriebsmittel sanierungsbedürftig sind. Die<br />

beabsichtigte Erneuerungsmaßnahme ist nach Auskunft des Betreibers der Umspannanlage<br />

integraler Bestandteil des konzeptionellen Weiterentwicklung des Stromnetzes im Großraum<br />

<strong>Frankfurt</strong> und dient der Verbesserung der Versorgungssicherheit.<br />

Demzufolge hat das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Immissionsschutzbe-<br />

hörde zu Recht bereits mit Bescheid vom 14.04.2004 die Genehmigung erteilt, die Um-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!