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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2234 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Stromeinkäufer für das Netzgebiet des <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong>s tätig ist, und dem Konsortium<br />

aus der Süwag Energie AG und der <strong>Main</strong>ova AG zu entnehmen. In § 2 Nr. 1 des Vertrages<br />

wurde vereinbart, dass die Konsortialpartner dem <strong>Flughafen</strong> eine Netzanschlussleistung von<br />

insgesamt 132 MW (jeweils 44 MW sowie eine Netzreserve von jeweils 22 MW) zur Verfü-<br />

gung stellen. Da die Leistungsspitzen nach Auskunft der Vorhabensträgerin in der Vergan-<br />

genheit stets unter 85 MW lagen, ist der Bedarf an elektrischer Energie auch nach der Ver-<br />

wirklichung des planfestgestellten Vorhabens gedeckt. Der Leistungsreserve in Höhe von 47<br />

MW, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert aus der Lieferzusage und dem derzeiti-<br />

gen Bedarfswert ergibt, steht ein Mehrbedarf von 24 MW (Summe aus dem vom Planfest-<br />

stellungsverfahren unabhängigen zukünftigen Bedarf in Höhe von 4 MW und dem ausbau-<br />

bedingten Bedarf von 20 MW) gegenüber, so dass die Versorgungssicherheit in jedem Fall<br />

gegeben ist.<br />

Die Infrastruktur am <strong>Frankfurt</strong>er <strong>Flughafen</strong> ist bereits heute für den zukünftigen Gesamtbe-<br />

darf an Elektrizität ausgelegt. So hat auch die <strong>Main</strong>ova AG mit Schreiben vom 23.03.2005 für<br />

die Sparte Strom bestätigt, dass ihr 110-kV-Netz in der Lage sei, den ausbaubedingten Last-<br />

zuwachs des <strong>Flughafen</strong>s zusätzlich bereitzustellen.<br />

Zur Deckung des vorhabenbedingten Bedarfs an elektrischer Energie im Süden ist die Er-<br />

richtung eines Umspannwerkes Süd südlich der CargoCity Süd im Bereich des neuen Tors<br />

31 und des Regenrückhaltebeckens G geplant. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> schafft die<br />

planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung des Umspannwerkes Süd mit der Planfest-<br />

stellung des Plans der baulichen Anlagen (Plan B4.2-1) auf der Grundlage von § 8 Abs. 4<br />

S. 1 LuftVG. In dem in diesem Plan ausgewiesenen Baugebiet BF 8 (Sonstige Betriebsflä-<br />

chen) i.V.m. Planteil B4.1, Erläuterungsbericht Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen in<br />

der Fassung vom 12.01.2007, S. 20, ist die Errichtung des Umspannwerkes Süd zulässig.<br />

Der Errichtung des Umspannwerkes Süd stehen nach Überprüfung durch die Planfeststel-<br />

lungsbehörde keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen; Hinweise darauf und Anhalts-<br />

punkte dafür, dass das Umspannwerk in diesem Bereich aus Gründen des Immissionsschut-<br />

zes nicht errichtet werden kann, liegen nicht vor. Bau und Betrieb des Umspannwerkes Süd<br />

sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht genehmigungspflichtig nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 3<br />

BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.8, Spalte 2 des Anhangs zur 4.<br />

BImSchV. Das Umspannwerk ist als eingehauste Anlage mit einer Oberspannung von<br />

110 kV geplant. Soweit das Vorhaben nicht genehmigungsfrei nach Maßgabe von § 55 HBO<br />

i.V.m. Anlage 2 ist, könnte eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 54 Abs. 1 HBO etwaig erforderliche

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