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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2233 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Grundwasserhaltung aufgegeben wurde, das Grundwasser auf diese Parameter hin zu un-<br />

tersuchen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5 unter A VIII 1.17), waren keine zusätzlichen Neben-<br />

bestimmungen aufzunehmen.<br />

14 Sonstige Ver- und Entsorgung<br />

14.1 Energieversorgung<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen von § 8 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 2 LuftVG<br />

geprüft, ob die Versorgung des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> mit Energie auch nach Realisie-<br />

rung des planfestgestellten Vorhabens gewährleistet ist.<br />

Die von der Vorhabenträgerin im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Systemuntersuchung<br />

zur Energieversorgung im Rahmen des Südausbaus der ETA-Plus GmbH (August<br />

2001/Januar 2002, einschließlich Fortschreibung vom Juli 2002 und Überarbeitung vom<br />

01.12.2006) ist nicht zu beanstanden. Das – auf den <strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens Frank-<br />

furt <strong>Main</strong> zugrunde liegende – Energieversorgungskonzept ist funktionsfähig. In der System-<br />

untersuchung wurde der zukünftige Bedarf für Wärme, Kälte, Strom und Erdgas für die Plan-<br />

feststellungsbehörde hinreichend plausibel und nachvollziehbar ermittelt, indem aus der vor-<br />

gesehenen Bebauung und Nutzung des südlichen <strong>Flughafen</strong>bereichs sowie der prognosti-<br />

zierten Passagier- und Frachtentwicklung unter Verwendung der auf dem <strong>Flughafen</strong>gelände<br />

bestehenden städtebaulichen Kennwerte in Gestalt von Grund- und Geschossflächenzahlen<br />

die zu erwartenden Gebäudekubaturen abgeleitet und die Leistungsbedarfswerte der Wär-<br />

me-, Kälte-, Strom- und Gasversorgung bestimmt wurden. Die bestehenden und geplanten<br />

Energieversorgungsanlagen sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch aus-<br />

reichend dimensioniert, um diesen zusätzlichen vorhabensbedingten Energiebedarf abzude-<br />

cken.<br />

14.1.1 Elektrizitätsversorgung<br />

Die Versorgung mit elektrischer Energie ist auch nach dem <strong>Ausbau</strong> des <strong>Flughafen</strong>s sicher-<br />

gestellt.<br />

Der von der Vorhabensträgerin für den Südbereich im Jahr 2020 prognostizierte vorhabens-<br />

bedingte Mehrbedarf an Strom in Höhe von etwa 20 Megawatt (MW; vgl. dazu Tabelle IV,<br />

Blatt 1 auf Seite 21 der Überarbeitung 2006 der Systemuntersuchung zur Energieversorgung<br />

im Rahmen des Süd-<strong>Ausbau</strong>s vom 01.12.2006) kann von den Versorgungsträgern Süwag<br />

Energie AG und <strong>Main</strong>ova AG geliefert werden. Dies ist dem von der Vorhabensträgerin mit<br />

Schreiben vom 16.01.2007 auszugsweise vorgelegten Stromlieferungs- und Netznutzungs-<br />

vertrag zwischen der Energy Air GmbH, einem Tochterunternehmen der Fraport AG, das als

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