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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2141 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-<br />

terungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur Umset-<br />

zung der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftquali-<br />

tät vom 27.09.1999 (ABl. EG Nr. L 296/55; so genannte Rahmenrichtlinie), der Richtlinie<br />

1999/30/EG des Rates vom 22.04.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid<br />

und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163/41; so genannte erste<br />

Tochterrichtlinie), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 16.11.2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L<br />

313/12; so genannte zweite Tochterrichtlinie) und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäi-<br />

schen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Ni-<br />

ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23/3; so<br />

genannte vierte Tochterrichtlinie) erlassenen 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft -<br />

22. BImSchV) herangezogen.<br />

Die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 BImSchG steht der Anwendung der 22. BImSchV nicht<br />

entgegen. Zwar gelten danach die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht<br />

für Flugplätze. Die Ausschlussklausel des § 2 Abs. 2 S. 1 BImSchG erfasst jedoch nicht Ver-<br />

ordnungen, die – wie die 22. BImSchV – auf der Grundlage des § 48 a BImSchG zur Erfül-<br />

lung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften allgemeine, nicht auf<br />

die Errichtung und den Betrieb von Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG beschränkte Vor-<br />

schriften über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten enthalten (BVerwG,<br />

Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04). Die Systematik, die der 22. BImSchV zugrunde liegt,<br />

unterscheidet nicht nach der Art der Emissionsquellen, sondern erfasst Luftverunreinigungen<br />

durch den „Verkehr“ (vgl. Anlage 2 zur 22. BImSchV, Nr. I S. 3, Nr. II 5. Spiegelstrich) glei-<br />

chermaßen wie durch „Punktquellen“ (vgl. Anlage 3 zur 22. BImSchV, Nr. I b)). Daher konnte<br />

die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der lufthygienischen Belange auf die in der<br />

22. BImSchV normierten Grenz- bzw. Zielwerte für Stickstoffdioxid (NO2), Staubpartikel mit<br />

einem Durchmesser < 10 µm (PM10), Benzol (C6H6) und Benzo(a)pyren (B(a)P) zurückgrei-<br />

fen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen der Prüfung der vorhabensbedingten Luft-<br />

schadstoffbelastung auf die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab-<br />

gestellt. Grenzwerte zum Schutz der Umwelt insgesamt finden dagegen nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde keine Anwendung. Zwar enthält die Richtlinie 1999/30/EG in An-<br />

hang I für Schwefeldioxid (SO2) einen Jahresgrenzwert von 20 µg/m³ zum Schutz von Öko-<br />

systemen und in Anhang II für Stickoxide (NOx) einen Jahresgrenzwert von 30 µg/m³ zum

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