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Hauptsatzung der Gemeinde Blaustein (pdf)

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Rechtsstellung<br />

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />

§ 10<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Der Bürgermeister leitet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und vertritt die <strong>Gemeinde</strong>. Er ist für<br />

die sachgemäße Erledigung <strong>der</strong> Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang <strong>der</strong><br />

Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte <strong>der</strong> laufenden<br />

Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz o<strong>der</strong> den Gemein<strong>der</strong>at übertragenen<br />

Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt <strong>der</strong> Bürgermeister in eigener Zuständigkeit,<br />

soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>s bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn die <strong>Gemeinde</strong><br />

in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde geheim zu halten ist.<br />

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen,<br />

soweit sie ihm nicht bereits nach Abs. 1 zukommen:<br />

2.1 die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von<br />

41.500 Euro im Einzelfall, soweit nicht <strong>der</strong> Ortschaftsrat nach § 15 Abs. 4<br />

zuständig ist.<br />

Das Recht, die Bewirtschaftungsbefugnis auf Beamte und leitende Angestellte<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung sowie auf die Leiter <strong>der</strong> Schulen zu übertragen,<br />

bleibt unberührt,<br />

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und<br />

zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 8 300 Euro im Einzelfall,<br />

2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche<br />

Entscheidungen von Angestellten <strong>der</strong> Vergütungsgruppen X bis V c BAT, von<br />

Aushilfsangestellten bis zur Vergütungsgruppe IV a BAT und bis zur Dauer<br />

von 12 Monaten, von Arbeitern, sowie von Beamtenanwärtern,<br />

Auszubildenden, Praktikanten und an<strong>der</strong>en in Ausbildung stehenden<br />

Personen für die Dauer <strong>der</strong> Ausbildung,<br />

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie<br />

Unterstützungen im Rahmen <strong>der</strong> Richtlinien,<br />

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen<br />

Freigebigkeitsleistungen bis zu 1 100 Euro im Einzelfall,<br />

2.6 die Stundung von For<strong>der</strong>ungen im Einzelfall<br />

2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,<br />

2.6.2 bis zu 18 Monaten und bis zu einem Betrag von 11 000 Euro,<br />

2.7 den Verzicht auf Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> die Nie<strong>der</strong>schlagung solcher<br />

Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von<br />

Vergleichen, wenn <strong>der</strong> Verzicht o<strong>der</strong> die Nie<strong>der</strong>schlagung, <strong>der</strong> Streitwert o<strong>der</strong><br />

bei Vergleichen das Zugeständnis <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall nicht mehr als<br />

2. 200 Euro beträgt,

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