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Hauptsatzung der Gemeinde Blaustein (pdf)

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Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer an<strong>der</strong>en<br />

Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen<br />

bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.<br />

§ 6<br />

Beziehungen zwischen Gemein<strong>der</strong>at und beschließenden Ausschüssen<br />

(1) Wenn eine Angelegenheit für die <strong>Gemeinde</strong> von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist, können<br />

die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglie<strong>der</strong><br />

dem Gemein<strong>der</strong>at zur Beschlussfassung unterbreiten.<br />

(2) Der Gemein<strong>der</strong>at kann den beschließenden Ausschüssen allgemein o<strong>der</strong> im<br />

Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen o<strong>der</strong> Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

aufheben.<br />

(3) Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Entscheidung dem Gemein<strong>der</strong>at vorbehalten ist, sollen dem<br />

zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden o<strong>der</strong> eines Fünftels aller Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ats<br />

sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.<br />

(4) Der Gemein<strong>der</strong>at kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener<br />

Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemein<strong>der</strong>ats ist<br />

anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur<br />

Zuständigkeit des Gemein<strong>der</strong>ats o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong> eines beschließenden Ausschusses<br />

gehört.<br />

(5) Wi<strong>der</strong>sprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so<br />

hat <strong>der</strong> Bürgermeister den Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats herbeizuführen.<br />

§ 7<br />

Verwaltungs- und Sozialausschuss<br />

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Sozialausschusses umfasst folgende<br />

Aufgabengebiete:<br />

1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,<br />

1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,<br />

1.3 Jugend und Familie,<br />

1.4 Kin<strong>der</strong>garten- und Schulwesen,<br />

1.5 Senioren, Seniorenarbeit, Seniorenwohnungen<br />

1.6 Pflegeheim<br />

1.7 Soziale und kulturelle Angelegenheiten,<br />

1.8 Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />

1.9 Marktangelegenheiten,<br />

1.10 Verwaltung <strong>der</strong> Liegenschaften <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> einschließlich<br />

Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebs Bad Blau sind ausgenommen.

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