08.01.2013 Aufrufe

Hauptsatzung der Gemeinde Blaustein (pdf)

Hauptsatzung der Gemeinde Blaustein (pdf)

Hauptsatzung der Gemeinde Blaustein (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> fest und entscheidet über alle<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, soweit nicht <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den Ausschüssen, dem<br />

Bürgermeister und den Ortschaftsräten bestimmte Angelegenheiten übertragen hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von<br />

Missständen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung für <strong>der</strong>en Beseitigung durch den Bürgermeister.<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n (Gemein<strong>der</strong>äten).<br />

III. Ausschüsse des Gemein<strong>der</strong>ats<br />

§ 4<br />

Beschließende Ausschüsse<br />

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:<br />

1.1 <strong>der</strong> Verwaltungs- und Sozialausschuss<br />

1.2 <strong>der</strong> Ausschuss für Technik und Umwelt.<br />

(2) Je<strong>der</strong> dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 11<br />

weiteren Mitglie<strong>der</strong>n des Gemein<strong>der</strong>ats.<br />

(3) Für die weiteren Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, die diese<br />

Mitglie<strong>der</strong> im Verhin<strong>der</strong>ungsfall vertreten.<br />

§ 5<br />

Allgemeine Zuständigkeiten <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse<br />

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

selbständig an Stelle des Gemein<strong>der</strong>ats, soweit nicht nach Maßgabe von<br />

Betriebssatzungen Betriebsausschüsse zuständig sind.<br />

(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den § 7 und 8 bezeichneten<br />

Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher<br />

Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- und<br />

Sozialausschusses gegeben.<br />

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für<br />

3.1 die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit <strong>der</strong> Betrag im<br />

Einzelfall mehr als 41 500 Euro, aber nicht mehr als 165 000 Euro beträgt,<br />

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und<br />

zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 8 300 Euro, aber nicht<br />

mehr als 33 000 Euro im Einzelfall.<br />

(4) Soweit sich die Zuständigkeit <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen<br />

bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!