Gefahrstofflagerung und Handling 2009

Gefahrstofflagerung und Handling 2009 Gefahrstofflagerung und Handling 2009

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Gefahrstofflagerung - Informationen Lagerung von Gefahrstoffen Was bezeichnet man als Lagerung? Der Begriff Lagerung ist in einer Vielzahl von Regelwerken eindeutig definiert: TRbF 20 2.1 (2) (Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten) GefStoffV § 3 Abs. 3 (Gefahrstoffverordnung) TRGS 514 Pkt. 2.2 (Technische Regel Gefahrstoffe - Lagern giftiger und sehr giftiger Stoffe) TRGS 515 Pkt. 2.2 (Technische Regel Gefahrstoffe – Lagern brandfördernder Stoffe) Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Ergänzend zu den oben genannten Regelwerken ist die Labor-Richtlinie BGR 120 Pkt 4.10 (Unzulässige Lagerung I) 42 (Unzulässige Lagerung II) (Berufsgenossenschaftliche Regeln) und die TRGS 526 Laboratorien Pkt. 4.10 (Technische Regel für Gefahrstoffe) zu erwähnen. Hier werden ebenfalls die Aufbewahrung und das Bereithalten von Chemikalien eindeutig geregelt. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten Die Lagerung ist unzulässig, wenn brennbare Flüssigkeiten: - sich nicht im Arbeitsgang befinden, - nicht für den Fortgang der Arbeiten bereitgehalten werden, - nicht als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden, - nicht nur für den Handgebrauch (in Laboratorien) bereitgehalten werden. Unzulässige Lagerung am Arbeitsplatz ist gegeben, wenn die Menge an Gefahrstoffen: - den Tages-/Schichtbedarf übersteigt - länger als 24 Stunden „bereitgehalten wird“. Wo darf gelagert werden? Mit wenigen Ausnahmen ist die Lagerung verboten. Zulässig sind besondere Lagerräume oder Sicherheitsschränke an die hohe Anforderungen gestellt werden. Pkt.3.1.1 der TRbF 20 beschreibt die Orte, an denen die ungeschützte Lagerung unzulässig ist. Neben Treppenräumen und Durchgängen sind u. a. auch die Arbeitsräume von diesem Lagerverbot betroffen, es sei denn, die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten innerhalb eines Arbeitsraumes erfolgt in besonderen Einrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 definiert Sicherheitsschränke als besondere Einrichtungen: ... sie dienen der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in verschlossenen Gefäßen ... sind beispielsweise Schränke für feuergefährliche flüssige und feste Stoffe nach DIN EN 14470-1. Fazit: Die ungeschützte Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist unzulässig. Durch die TRbF 20 wird der Stand der Technik definiert und die Nutzung von Sicherheitsschränken als Lagerstätte genehmigt.

F T T+ T+ C XI XI F F F T+ Gefahrstofflagerung - Informationen Lagerung von Druckgaspackungen Was bezeichnet man als Lagerung? TRG 300 (Technische Regeln Druckgase) Pkt 2.1 Begriffsbestimmungen Druckgaspackungen sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter einschließlich ihrer Füllung und ihrer Entnahmevorrichtung. Pkt. 3.3 (1) Anforderungen an Druckgaspackungen Der Gesamtfassungsraum einer Druckgaspackung aus Metall darf nicht größer sein als 1000 ml. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen in Typ 90 Gefahrstoffschränken Gefahrstofflagerung Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne der § 19 (2) und 3a (1) des Chemikaliengesetzes zur späteren Verwendung sowie Abgabe an Dritte. TRbF 20 (Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten) 3.1.5.2 / Zulässige Lagergüter (5) In den Lagerräumen dürfen auch Druckgaspackungen (Spraydosen) T T+ Eigenschaften/ Kennzeichnung bis zu 50 kg zulässig bis zu 200 kg zulässig nur Gruppe 2+3 bis zu 200 kg zulässig der Gefahrstoffe max. 200 kg gem. TRGS 515 bis zu 200 kg zulässig bis zu 50 kg zulässig nur Gruppe 2+3 max. 200 kg gem. TRGS 515 bis zu 200 kg zulässig Aerosole Spraydosen Kartonagen, Papier und Ähnlliches als Umverpackung F gelagert werden, sofern die Räume außerdem den Anforderungen der TRG 300 entsprechen. Fazit: Der Sicherheitsschrank bietet die Möglichkeit zur Lagerung von Spraydosen in Arbeitsräumen. C XI F XI ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ 43

<strong>Gefahrstofflagerung</strong> - Informationen<br />

Lagerung von Gefahrstoffen<br />

Was bezeichnet man als Lagerung?<br />

Der Begriff Lagerung ist in einer Vielzahl<br />

von Regelwerken eindeutig definiert:<br />

TRbF 20 2.1 (2) (Technische Regel<br />

für brennbare Flüssigkeiten)<br />

GefStoffV § 3 Abs. 3<br />

(Gefahrstoffverordnung)<br />

TRGS 514 Pkt. 2.2<br />

(Technische Regel Gefahrstoffe -<br />

Lagern giftiger <strong>und</strong> sehr giftiger<br />

Stoffe)<br />

TRGS 515 Pkt. 2.2<br />

(Technische Regel Gefahrstoffe –<br />

Lagern brandfördernder Stoffe)<br />

Lagern ist das Aufbewahren von<br />

brennbaren Flüssigkeiten zur späteren<br />

Verwendung sowie zur Abgabe<br />

an andere. Es schließt die Bereitstellung<br />

zur Beförderung oder zur<br />

Entladung ein, wenn diese nicht binnen<br />

24 St<strong>und</strong>en nach ihrem Beginn<br />

oder am darauffolgenden Werktag<br />

erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend,<br />

so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages.<br />

Ergänzend zu den oben genannten<br />

Regelwerken ist die Labor-Richtlinie<br />

BGR 120 Pkt 4.10<br />

(Unzulässige Lagerung I)<br />

42<br />

(Unzulässige Lagerung II)<br />

(Berufsgenossenschaftliche Regeln)<br />

<strong>und</strong> die<br />

TRGS 526 Laboratorien Pkt. 4.10<br />

(Technische Regel für Gefahrstoffe)<br />

zu erwähnen. Hier werden ebenfalls<br />

die Aufbewahrung <strong>und</strong> das Bereithalten<br />

von Chemikalien eindeutig<br />

geregelt.<br />

Technische Regel für brennbare<br />

Flüssigkeiten<br />

Die Lagerung ist unzulässig, wenn<br />

brennbare Flüssigkeiten:<br />

- sich nicht im Arbeitsgang befinden,<br />

- nicht für den Fortgang der Arbeiten<br />

bereitgehalten werden,<br />

- nicht als Fertig- oder Zwischenprodukt<br />

kurzfristig abgestellt werden,<br />

- nicht nur für den Handgebrauch<br />

(in Laboratorien) bereitgehalten<br />

werden.<br />

Unzulässige Lagerung am Arbeitsplatz<br />

ist gegeben, wenn die Menge<br />

an Gefahrstoffen:<br />

- den Tages-/Schichtbedarf übersteigt<br />

- länger als 24 St<strong>und</strong>en „bereitgehalten<br />

wird“.<br />

Wo darf gelagert werden?<br />

Mit wenigen Ausnahmen ist die<br />

Lagerung verboten. Zulässig sind<br />

besondere Lagerräume oder Sicherheitsschränke<br />

an die hohe Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

Pkt.3.1.1 der TRbF 20 beschreibt die<br />

Orte, an denen die ungeschützte<br />

Lagerung unzulässig ist. Neben<br />

Treppenräumen <strong>und</strong> Durchgängen<br />

sind u. a. auch die Arbeitsräume von<br />

diesem Lagerverbot betroffen, es sei<br />

denn, die Lagerung der brennbaren<br />

Flüssigkeiten innerhalb eines Arbeitsraumes<br />

erfolgt in besonderen Einrichtungen,<br />

die dem Stand der<br />

Technik entsprechen.<br />

Die TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 definiert<br />

Sicherheitsschränke als besondere<br />

Einrichtungen:<br />

... sie dienen der Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten in verschlossenen<br />

Gefäßen<br />

... sind beispielsweise Schränke für<br />

feuergefährliche flüssige <strong>und</strong> feste<br />

Stoffe nach DIN EN 14470-1.<br />

Fazit:<br />

Die ungeschützte Lagerung von Gefahrstoffen<br />

am Arbeitsplatz ist unzulässig.<br />

Durch die TRbF 20 wird der<br />

Stand der Technik definiert <strong>und</strong> die<br />

Nutzung von Sicherheitsschränken<br />

als Lagerstätte genehmigt.

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