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Schneemassen en gros Lust auf Farbgestaltung - Leipziger ...

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Änderung<strong>en</strong> in der neu<strong>en</strong> Heizkost<strong>en</strong>verordnung<br />

Die Verordnung gilt für alle Abrechnungszeiträume ab Januar 2009<br />

Die neue Heizkost<strong>en</strong>verordnung trat zum<br />

1. Januar 2009 in Kraft. Die Heizkost<strong>en</strong>verordnung<br />

ist für Gebäudeeig<strong>en</strong>tümer<br />

und Vermieter die rechtliche Grundlage<br />

zur Durchführung der jährlich<strong>en</strong> Heiz- und<br />

Warmwasserkost<strong>en</strong>abrechnung<strong>en</strong>.<br />

Die Änderung der Heizkost<strong>en</strong>verordnung ist<br />

Bestandteil des Integriert<strong>en</strong> Energie- und<br />

Klimaprogramms, das die Bundesregierung<br />

im August 2007 vereinbart hat. Die Neuerung<strong>en</strong><br />

bei der Abrechnung von Heiz- und<br />

Warmwasserkost<strong>en</strong> hab<strong>en</strong> zum Ziel, Pot<strong>en</strong>ziale<br />

zur Energieeinsparung und damit auch<br />

zur Reduzierung von CO2-Emission<strong>en</strong> im<br />

Gebäudebereich zu erschließ<strong>en</strong>. Grundlage<br />

ist das Energieeinsparungsgesetz.<br />

Die wichtigst<strong>en</strong> Änderung<strong>en</strong> im Überblick:<br />

D<strong>en</strong> Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung<br />

in der Regel innerhalb eines Monats<br />

mitgeteilt werd<strong>en</strong>. Diese Regelung betrifft<br />

vor allem Heizkost<strong>en</strong>verteiler mit nur einer<br />

Verdunsterampulle und elektronische<br />

Geräte, die keine Werte speichern. Die<br />

Mitteilungspflicht <strong>en</strong>tfällt, w<strong>en</strong>n das Ableseergebnis<br />

über ein<strong>en</strong> länger<strong>en</strong> Zeitraum<br />

in d<strong>en</strong> Räum<strong>en</strong> des Nutzers gespeicher<br />

t wird und vom Nutzer abgeruf<strong>en</strong><br />

werd<strong>en</strong> kann. Bei Heizkost<strong>en</strong>verteilern<br />

nach dem Verdunstungsprinzip wird die<br />

Vorjahresampulle im Gerät <strong>auf</strong>bewahrt,<br />

so dass der Ablesewert verfügbar bleibt.<br />

Die Kalt- und Warmwasserzähler sind von<br />

der Informationspflicht ausg<strong>en</strong>omm<strong>en</strong>.<br />

Welcher proz<strong>en</strong>tuale Anteil der Heizungs-<br />

und Warmwasserkost<strong>en</strong> nach Fläche und<br />

welcher nach Verbrauch umzuleg<strong>en</strong> ist,<br />

wurde bisher vom Gebäudeeig<strong>en</strong>tümer<br />

festgelegt und konnte nur innerhalb der<br />

erst<strong>en</strong> drei Jahre oder unter bestimmt<strong>en</strong><br />

Voraussetzung<strong>en</strong> geändert werd<strong>en</strong>. In Zukunft<br />

kann der Vermieter auch mehrfach<br />

d<strong>en</strong> Verteilungsschlüssel ändern, w<strong>en</strong>n<br />

sachliche Gründe vorlieg<strong>en</strong>, zum Beispiel<br />

eine neue Heizungsanlage oder verbesserte<br />

Wärmedämmung. Die Nutzer müss<strong>en</strong> vor<br />

Beginn einer Abrechnungsperiode über<br />

die Änderung des Verteilungsschlüssels<br />

informiert werd<strong>en</strong>.<br />

wohnzeit 2 / 2010<br />

Der Vermieter muss eine Verteilung der<br />

Heizkost<strong>en</strong> nach dem Abrechnungsmaßstab<br />

70 Proz<strong>en</strong>t Verbrauchsanteil und 30<br />

Proz<strong>en</strong>t Fläch<strong>en</strong>anteil vornehm<strong>en</strong>,<br />

• w<strong>en</strong>n das Gebäude nicht die Anforderung<strong>en</strong><br />

der Wärmeschutzverordnung von<br />

1994 erfüllt und<br />

• es mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird<br />

sowie<br />

• die freilieg<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Leitung<strong>en</strong> der Wärmeverteilung<br />

überwieg<strong>en</strong>d gedämmt sind.<br />

Da bei dies<strong>en</strong> Voraussetzung<strong>en</strong> der 70-proz<strong>en</strong>tige<br />

Verbrauchsanteil verbindlich ist,<br />

bedarf es keiner Mitteilung an d<strong>en</strong> Nutzer.<br />

Kost<strong>en</strong> für Verbrauchsanalyse und Eichung<br />

könn<strong>en</strong> umgelegt werd<strong>en</strong>.<br />

In Gebäud<strong>en</strong>, in d<strong>en</strong><strong>en</strong> die freilieg<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />

Leitung<strong>en</strong> der Wärmeverteilung überwieg<strong>en</strong>d<br />

ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch<br />

der Nutzer nach anerkannt<strong>en</strong><br />

Regeln der Technik bestimmt werd<strong>en</strong>.<br />

In Zukunft darf der Vermieter nicht nur die<br />

Kost<strong>en</strong> für das Mess<strong>en</strong> und Abrechn<strong>en</strong> der<br />

Heiz- und Warmwasserkost<strong>en</strong> sondern<br />

auch die Kost<strong>en</strong> einer Verbrauchsanalyse<br />

<strong>auf</strong> die Mieter umleg<strong>en</strong>. Eb<strong>en</strong>so sind nun<br />

Eichkost<strong>en</strong> für die Wärmezähler ausdrücklich<br />

umlagefähig.<br />

Ab 2014 muss bei verbund<strong>en</strong><strong>en</strong> Heizungsanlag<strong>en</strong><br />

der Energieanteil für Warmwasser<br />

mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werd<strong>en</strong>,<br />

das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt<br />

der Einbau von Wärmezählern Pflicht<br />

ist. Nur w<strong>en</strong>n der Einbau aus baulich<strong>en</strong> oder<br />

technisch<strong>en</strong> Gründ<strong>en</strong> unverhältnismäßig<br />

hohe Kost<strong>en</strong> verursach<strong>en</strong> würde, ist der Gebäudeeig<strong>en</strong>tümer<br />

von dieser Pflicht befreit.<br />

Alle neu<strong>en</strong> Regelung<strong>en</strong> der Heizkost<strong>en</strong>verordnung<br />

2009 müss<strong>en</strong> <strong>auf</strong> Abrechnungszeiträume<br />

angew<strong>en</strong>det werd<strong>en</strong>, die ab dem<br />

1. Januar 2009 beginn<strong>en</strong>. Für Abrechnungszeiträume,<br />

die vor dem 31. Dezember 2008<br />

begonn<strong>en</strong> hab<strong>en</strong>, gelt<strong>en</strong> die Regelung<strong>en</strong><br />

der alt<strong>en</strong> Heizkost<strong>en</strong>verordnung weiter. s<br />

WSL Wohn<strong>en</strong> & Service Leipzig GmbH,<br />

Seemannstr. 5, 04317 Leipzig,<br />

Tel. 9 92 14 01, www.wsl-leipzig.de<br />

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