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Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Alexandra Bäcker – Das Problem der „Listenorientierung“ des Finanzierungsanspruchs politischer Parteien MIP 2011 17. Jhrg.<br />

gültigen Erststimmen dieses Wahlkreises verlangt<br />

werden“ 9 .<br />

Unabhängig von der rechnerischen Größe eines<br />

Mindeststimmenanteils statuiert § 18 Abs. 4<br />

PartG jedoch weitere Voraussetzungen eines Finanzierungsanspruchs,<br />

die gleichzeitig auch den<br />

Finanzierungsumfang nach Abs. 3 mitbestimmen.<br />

Bei genauerem Hinsehen regelt § 18 Abs. 4<br />

PartG nämlich zwei verschiedene Ansprüche auf<br />

Finanzierung, die exklusiv gelten. Ein normatives<br />

Detail, das bislang in der rechtswissenschaftlichen<br />

Literatur allenfalls beiläufig zur Kenntnis<br />

genommen wird und auch in der bundesverfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung noch keine<br />

Rolle spielte.<br />

Politische Parteien können nach § 18 Abs. 4<br />

PartG auf zwei Wegen in den Genuss der staatlichen<br />

Parteienfinanzierung kommen. Sie müssen<br />

sich grundsätzlich jedoch bereits im Vorfeld der<br />

Wahlen für einen der beiden Wege entscheiden:<br />

Die Weichenstellung für den maßgeblichen Parteienfinanzierungsanspruch<br />

erfolgt durch das<br />

Antreten mit eigenen Listen zur Wahl.<br />

1. Die Listen-Regelung<br />

Der Finanzierungsanspruch politischer Parteien<br />

ist seinem Umfang nach wesentlich von dieser<br />

grundsätzlichen „Listenorientierung“ des § 18<br />

PartG geprägt. Nach dem Wortlaut des § 18<br />

Abs. 4 S. 1 PartG sind für die Berechnung des<br />

zur Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung<br />

berechtigenden Mindeststimmenanteils die<br />

„für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen“<br />

maßgeblich. Ein Finanzierungsanspruch nach<br />

§ 18 Abs. 4 S. 1 PartG setzt danach schon tatbestandlich<br />

voraus, dass eine Partei (1.) mit einer<br />

Liste zur Wahl angetreten ist und (2.) den festgelegten<br />

Mindeststimmenanteil erreicht. Bei Erreichen<br />

der Mindeststimmenanteile erhalten diese<br />

Parteien dann sowohl den Wählerstimmenanteil<br />

nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 PartG als auch den Zuwendungsanteil<br />

nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG.<br />

Erreichen Parteien, die mit eigenen Listen zur<br />

Wahl angetreten sind, den erforderlichen Mindeststimmenanteil<br />

nicht, gehen sie leer aus.<br />

9 BVerfGE 24, 300 (343 f.).<br />

8<br />

2. Die Wahlkreis-Regelung<br />

Demgegenüber setzt ein Finanzierungsanspruch<br />

nach § 18 Abs. 4 S. 2 PartG tatbestandlich voraus,<br />

dass eine Partei (1.) nicht mit eigener Liste<br />

zur Wahl angetreten ist. Dies ergibt sich aus dem<br />

in Bezug genommenen § 18 Abs. 3 Nr. 2 PartG,<br />

dessen Anwendungsbereich seinem Wortlaut<br />

nach auf die Fälle beschränkt ist, dass „eine Liste<br />

für diese Partei nicht zugelassen war“. Zudem<br />

muss die Partei (2.) den festgelegten Mindeststimmenanteil<br />

von 10% der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen in einem Wahlkreis erreicht haben.<br />

Dann erhält sie nach § 18 Abs. 4 S. 2 PartG den<br />

Wählerstimmenanteil nach § 18 Abs. 3 Nr. 2<br />

PartG – und nur diesen! Der Finanzierungsanspruch<br />

entsteht dann für alle in dem betreffenden<br />

Wahlkreis abgegebenen Stimmen; andere Wahlkreise,<br />

in denen das Quorum von 10% nicht erreicht<br />

wurde, bleiben jedoch unberücksichtigt10 .<br />

Mit anderen Worten: Solche politischen Parteien,<br />

die sich an einer Wahl ohne eigene Listen,<br />

aber mit einem oder mehreren Wahlkreisbewerbern<br />

beteiligen, bleibt der Zuwendungsanteil<br />

vorenthalten und der – angesichts des erreichten<br />

Mindeststimmenteils von 10% nicht unbedeutende,<br />

allerdings regional begrenzte – Wahlerfolg<br />

wird durch den Wählerstimmenanteil ausschließlich<br />

für den erfolgreichen Direktkandidaten honoriert.<br />

Auf den ersten Blick entsteht hier der Eindruck,<br />

dass im Grunde genommen politische Parteien,<br />

ebenso wie die parteiunabhängigen Wahlkreisbewerber<br />

nach den einschlägigen wahlrechtlichen<br />

Regelungen11 , auf eine reine Wahlkampfkostenerstattung<br />

verwiesen sind und nicht an der<br />

grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 PartG vorgesehenen<br />

Allgemeinfinanzierung ihrer Tätigkeit ent-<br />

10 Th. Koch, in: Ipsen (Hrsg.), PartG, § 18 Rn. 25. Zur<br />

Normgeschichte s. im Folgenden.<br />

11 Auch Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20<br />

BWahlG von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages,<br />

die mindestens 10 vom Hundert der in einem<br />

Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht<br />

haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 Euro.<br />

Diese Regelung findet sich systematisch richtig im<br />

BWahlG, hier in § 49b. Diese Bewerber unterliegen<br />

keinerlei Offenlegungspflichten bzgl. der Herkunft ihrer<br />

Mittel, insb. der Spenden für den Wahlkampf.

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