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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Alexandra Bäcker – Das Problem der „Listenorientierung“ des Finanzierungsanspruchs politischer Parteien <strong>Aufsätze</strong><br />

Das Problem der „Listenorientierung“<br />

des Finanzierungsanspruchs<br />

politischer Parteien<br />

– Die Auswirkungen des Landtagswahlgesetzes<br />

Baden-Württemberg auf die Anwendung<br />

des § 18 Abs. 3 und 4 PartG –<br />

Dr. Alexandra Bäcker *<br />

I. Einleitung<br />

Nachgegangen wird im Folgenden dem „Problem<br />

der Listenorientierung“ des § 18 PartG.<br />

Dass es ein solches „Problem“ überhaupt gibt,<br />

mag verwundern. Immerhin macht § 18 Abs. 4<br />

PartG schon seit der erstmaligen Verkündung eines<br />

Parteiengesetzes im Jahre 1967 das Entstehen<br />

eines Anspruchs auf Teilhabe an der staatlichen<br />

Parteienfinanzierung im Grundsatz davon<br />

abhängig, dass ein Mindestquorum von Stimmen<br />

erreicht wird, die auf die Listen der zur Wahl antretenden<br />

Parteien abgegeben wurden. Lediglich<br />

sofern Listen nicht zugelassen waren, lässt auch<br />

ein – allerdings deutlich (!) höheres – Mindestquorum<br />

von „in einem Wahl- oder Stimmkreis<br />

abgegebenen Stimmen“ einen Anspruch entstehen.<br />

Noch länger, nämlich seit Inkrafttreten der<br />

Landesverfassung Baden-Württembergs im Jahre<br />

1953, ist in deren Art. 28 Abs. 1 – bis heute<br />

unverändert – festgelegt, dass die Abgeordneten<br />

nach einem Verfahren gewählt werden, das die<br />

Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der<br />

Verhältniswahl verbindet, mit der Folge, dass<br />

die seither geltenden Landtagswahlgesetze des<br />

Landes Baden-Württemberg eben kein Listenwahlrecht<br />

vorsehen. In den vergangenen 43 Jahren,<br />

in denen beide Regelungen gleichzeitig Geltung<br />

beanspruchten und zur Anwendung gelangten,<br />

scheint es offenbar ein „Problem der Listenorientierung“<br />

des Finanzierungsanspruchs nicht<br />

* Die Verfasserin ist Rechtsanwältin der Anwaltskanzlei<br />

Steffen & Bäcker in Hattingen und wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin am Institut für Deutsches und Internationales<br />

Parteienrecht und Parteienforschung (<strong>PRuF</strong>).<br />

gegeben zu haben. Dass hier der Schein trügt,<br />

wird bei näherer Betrachtung deutlich.<br />

II. Grundzüge der Parteienfinanzierung nach<br />

§ 18 PartG<br />

In § 18 PartG findet die einfachgesetzliche<br />

Grundentscheidung für eine staatliche Parteienfinanzierung<br />

Ausdruck1 .<br />

Als Schlüsselvorschrift für die Zuweisung der<br />

staatlichen Parteienfinanzierung an die begünstigten<br />

Parteien legt § 18 Abs. 1 PartG sowohl die<br />

Funktion der Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 1<br />

S. 1 PartG) als auch die Bemessungsgrundlage<br />

für die Verteilung der Mittel fest (§ 18 Abs. 1<br />

S. 2 PartG).<br />

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 PartG erhalten die Parteien<br />

staatliche Mittel als Teilfinanzierung der allgemein<br />

ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden<br />

(zu ergänzen ist: und im Parteiengesetz konkretisierten)<br />

Aufgaben. Die damit in Bezug genommene<br />

Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen<br />

Willensbildung des Volkes (Art. 21<br />

Abs. 1 S. 1 GG) wird in § 1 Abs. 2 PartG in einzelnen<br />

Dimensionen näher beschrieben. Danach<br />

ist den Parteien – zusammengefasst – eine zentrale<br />

Vermittlerrolle zwischen Staat und Gesellschaft<br />

zugewiesen. Der Kern der Parteifunktionen<br />

liegt in der Vorformung und Bündelung des<br />

Willens und der Interessen der Bürger sowie<br />

letztlich dessen Vermittlung in die staatliche<br />

Sphäre.<br />

Dabei ist die Entscheidung für eine Teilfinanzierung<br />

als Gewährleistung einer „ordnungsgemäßen“<br />

Aufgabenerfüllung der Parteien – an der<br />

Nahtstelle zwischen Gesellschaft und Staat – zu<br />

verstehen. Dies gebietet einerseits, sie – auch<br />

und vor allem finanziell – nicht in eine zu große<br />

Abhängigkeit vom Staat zu bringen, und andererseits,<br />

ihre Rückkopplung an die Anliegen und<br />

Interessen der Gesellschaft sicherzustellen. Dem<br />

dient zum einen die sog. relative Obergrenze<br />

(§ 18 Abs. 5 PartG), derzufolge der Anteil einer<br />

jeden einzelnen Partei an den staatlichen Mitteln<br />

1 M. Morlok/ J. Krüper/ S. Roßner, Parteienfinanzierung<br />

im demokratischen Rechtsstaat, Gutachten im Auftrag<br />

der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2009, S. 54.<br />

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