Aufsätze - PRuF
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Rezensionen MIP 2011 17. Jhrg.<br />
schaltquoten, Zwänge sogenannter „Formate“<br />
etc.) entspringen, sondern auch medienunabhängig<br />
sein können, wie politische oder externe<br />
wirtschaftliche Interessen. Hier liegt auch der<br />
Schnittpunkt zu der Frage der Medienbeteiligung<br />
politischer Parteien, die als zentrale politische<br />
Akteure starke medienexterne Interessen verfolgen.<br />
Es schließt sich eine historische Einordnung und<br />
ein Bestandsaufnahme der Medienbeteiligungen<br />
der SPD an – vor allem diese Partei besitzt in<br />
nennenswertem Umfang Medienunternehmen.<br />
Wichtige Ergebnisse dieses Abschnitts sind die<br />
Entwicklung von Rundfunkbeteiligungen der<br />
Partei aus den traditionellen Verlagsbeteiligungen<br />
heraus, die sich als Folge der allgemeinen<br />
Ausweitung von verlegerischer Tätigkeit in den<br />
Rundfunk ergeben hat und die meist geringen<br />
Anteile an Rundfunksendern, welche die SPD<br />
über ihre Beteiligungsgesellschaften hält. Allerdings<br />
bestehen punktuell große Minderheitsbeteiligungen,<br />
so vor allem in Nordrhein-Westfalen.<br />
Nachdem so der Rahmen des Faktischen abgesteckt<br />
wurde, geht die Untersuchung auf die einfachgesetzlichen<br />
Bestimmungen zu Rundfunkbeteiligungen<br />
politischer Parteien ein. Zunächst<br />
wird das Parteiengesetz in den Mittelpunkt gerückt,<br />
das in dieser Hinsicht vor allem Offenlegungspflichten<br />
vorsieht. Allerdings gibt es – darauf<br />
macht Paul aufmerksam – Lücken, die bei<br />
mehrfach gestuften Beteiligungen entstehen können:<br />
Aus § 24 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 PartG, §§ 271<br />
Abs. 1; 285 Nr. 11 HGB iVm §§ 16 Abs. 2 und<br />
Abs. 4 AktG ergibt sich, dass mehrfach gestufte<br />
Beteiligungen nicht im Rechenschaftsbericht der<br />
Partei auftauchen müssen, falls das Unternehmen<br />
mit unmittelbarer Parteibeteiligung auf die<br />
weiteren zwischengeschalteten Unternehmen<br />
keinen beherrschenden Einfluß hat. Dieser ist<br />
nach der gesetzlichen Vermutung aus § 17 Abs.<br />
2 AktG bei Mehrheitsbeteiligungen gegeben.<br />
Wird die Kette der Mehrheitsbeteiligungen einmal<br />
durchbrochen, so tauchen die „dahinterliegenden“<br />
Beteiligungen regelmäßig nicht im Rechenschaftsbericht<br />
der Partei auf. Dies habe dazu<br />
geführt, daß im Rechenschaftsbericht der SPD<br />
198<br />
von 2006 ihre Rundfunkbeteiligungen nicht auftauchten.<br />
In einem nächsten Schritt werden die landesrundfunkrechtlichen<br />
Bestimmungen beschrieben.<br />
Wesentliche Gemeinsamkeit ist, bei wichtigen<br />
Unterschieden im Detail, das Verbot des unmittelbaren<br />
Betreibens von Rundfunksendern durch<br />
Parteien oder durch von Parteien abhängige Gesellschaften.<br />
Teilweise sind darüberhinaus alle<br />
direkten Beteiligungen von Parteien verboten.<br />
Als gemeinsamer Nenner aller verschärfenden<br />
Normen, die faktisch nur die SPD betreffen,<br />
wird die politische Urheberschaft von CDU,<br />
CSU und FDP herausgearbeitet.<br />
Dann kommt die Untersuchung zu ihrem zentralen<br />
Untersuchungsgegenstand, der Entscheidung<br />
des BVerfG zum Hessischen Privatrundfunkgesetz.<br />
Diese wird zunächst dargestellt, dann werden<br />
Fragen formuliert, welche die Entscheidung<br />
offen gelassen oder in verschärfter Form aufgeworfen<br />
hat. Zwei Komplexe macht Paul dabei<br />
aus: Die Sonderdogmatik zur Rundfunkfreiheit<br />
als einer dienenden Freiheit, die das Gericht in<br />
der Entscheidung nominell aufrechterhalte, in<br />
der Sache aber kaum noch zur Geltung gelangen<br />
lasse und die Rechtsposition der politischen Parteien,<br />
welche einerseits Rundfunkfreiheit genössen,<br />
für die andererseits aber zugleich wegen ihrer<br />
Staatsnähe aber Beschränkungen ihrer Betätigung<br />
im Bereich des Rundfunks zulässig seien.<br />
Im Folgenden konzentriert sich die Arbeit auf<br />
eine Erörterung dieser Fragen. Zunächst wird die<br />
Rechtsprechung und Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts<br />
zur Rundfunkfreiheit in ihrer<br />
historischen Entwicklung und einschließlich der<br />
Kritik in der Literatur dargestellt. Anschließend<br />
begründet Paul die auch auch von ihr vertretene<br />
Auffassung einer „herkömmlich“ subjektivrechtlichen<br />
Auffassung der Rundfunkfreiheit.<br />
Dieser Ansicht mag man generell zustimmen, ob<br />
allerdings die Rundfunkfreiheit ohne weiteres<br />
ein originäres Recht auf Rundfunkbetrieb vermittelt,<br />
ist wohl noch nicht abschließend geklärt.<br />
Auch mag man der grundsätzlichen Auffassung<br />
des Gerichts zuneigen, die Verfassung habe mit