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Aufsätze - PRuF

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Rezensionen MIP 2011 17. Jhrg.<br />

schaltquoten, Zwänge sogenannter „Formate“<br />

etc.) entspringen, sondern auch medienunabhängig<br />

sein können, wie politische oder externe<br />

wirtschaftliche Interessen. Hier liegt auch der<br />

Schnittpunkt zu der Frage der Medienbeteiligung<br />

politischer Parteien, die als zentrale politische<br />

Akteure starke medienexterne Interessen verfolgen.<br />

Es schließt sich eine historische Einordnung und<br />

ein Bestandsaufnahme der Medienbeteiligungen<br />

der SPD an – vor allem diese Partei besitzt in<br />

nennenswertem Umfang Medienunternehmen.<br />

Wichtige Ergebnisse dieses Abschnitts sind die<br />

Entwicklung von Rundfunkbeteiligungen der<br />

Partei aus den traditionellen Verlagsbeteiligungen<br />

heraus, die sich als Folge der allgemeinen<br />

Ausweitung von verlegerischer Tätigkeit in den<br />

Rundfunk ergeben hat und die meist geringen<br />

Anteile an Rundfunksendern, welche die SPD<br />

über ihre Beteiligungsgesellschaften hält. Allerdings<br />

bestehen punktuell große Minderheitsbeteiligungen,<br />

so vor allem in Nordrhein-Westfalen.<br />

Nachdem so der Rahmen des Faktischen abgesteckt<br />

wurde, geht die Untersuchung auf die einfachgesetzlichen<br />

Bestimmungen zu Rundfunkbeteiligungen<br />

politischer Parteien ein. Zunächst<br />

wird das Parteiengesetz in den Mittelpunkt gerückt,<br />

das in dieser Hinsicht vor allem Offenlegungspflichten<br />

vorsieht. Allerdings gibt es – darauf<br />

macht Paul aufmerksam – Lücken, die bei<br />

mehrfach gestuften Beteiligungen entstehen können:<br />

Aus § 24 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 PartG, §§ 271<br />

Abs. 1; 285 Nr. 11 HGB iVm §§ 16 Abs. 2 und<br />

Abs. 4 AktG ergibt sich, dass mehrfach gestufte<br />

Beteiligungen nicht im Rechenschaftsbericht der<br />

Partei auftauchen müssen, falls das Unternehmen<br />

mit unmittelbarer Parteibeteiligung auf die<br />

weiteren zwischengeschalteten Unternehmen<br />

keinen beherrschenden Einfluß hat. Dieser ist<br />

nach der gesetzlichen Vermutung aus § 17 Abs.<br />

2 AktG bei Mehrheitsbeteiligungen gegeben.<br />

Wird die Kette der Mehrheitsbeteiligungen einmal<br />

durchbrochen, so tauchen die „dahinterliegenden“<br />

Beteiligungen regelmäßig nicht im Rechenschaftsbericht<br />

der Partei auf. Dies habe dazu<br />

geführt, daß im Rechenschaftsbericht der SPD<br />

198<br />

von 2006 ihre Rundfunkbeteiligungen nicht auftauchten.<br />

In einem nächsten Schritt werden die landesrundfunkrechtlichen<br />

Bestimmungen beschrieben.<br />

Wesentliche Gemeinsamkeit ist, bei wichtigen<br />

Unterschieden im Detail, das Verbot des unmittelbaren<br />

Betreibens von Rundfunksendern durch<br />

Parteien oder durch von Parteien abhängige Gesellschaften.<br />

Teilweise sind darüberhinaus alle<br />

direkten Beteiligungen von Parteien verboten.<br />

Als gemeinsamer Nenner aller verschärfenden<br />

Normen, die faktisch nur die SPD betreffen,<br />

wird die politische Urheberschaft von CDU,<br />

CSU und FDP herausgearbeitet.<br />

Dann kommt die Untersuchung zu ihrem zentralen<br />

Untersuchungsgegenstand, der Entscheidung<br />

des BVerfG zum Hessischen Privatrundfunkgesetz.<br />

Diese wird zunächst dargestellt, dann werden<br />

Fragen formuliert, welche die Entscheidung<br />

offen gelassen oder in verschärfter Form aufgeworfen<br />

hat. Zwei Komplexe macht Paul dabei<br />

aus: Die Sonderdogmatik zur Rundfunkfreiheit<br />

als einer dienenden Freiheit, die das Gericht in<br />

der Entscheidung nominell aufrechterhalte, in<br />

der Sache aber kaum noch zur Geltung gelangen<br />

lasse und die Rechtsposition der politischen Parteien,<br />

welche einerseits Rundfunkfreiheit genössen,<br />

für die andererseits aber zugleich wegen ihrer<br />

Staatsnähe aber Beschränkungen ihrer Betätigung<br />

im Bereich des Rundfunks zulässig seien.<br />

Im Folgenden konzentriert sich die Arbeit auf<br />

eine Erörterung dieser Fragen. Zunächst wird die<br />

Rechtsprechung und Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Rundfunkfreiheit in ihrer<br />

historischen Entwicklung und einschließlich der<br />

Kritik in der Literatur dargestellt. Anschließend<br />

begründet Paul die auch auch von ihr vertretene<br />

Auffassung einer „herkömmlich“ subjektivrechtlichen<br />

Auffassung der Rundfunkfreiheit.<br />

Dieser Ansicht mag man generell zustimmen, ob<br />

allerdings die Rundfunkfreiheit ohne weiteres<br />

ein originäres Recht auf Rundfunkbetrieb vermittelt,<br />

ist wohl noch nicht abschließend geklärt.<br />

Auch mag man der grundsätzlichen Auffassung<br />

des Gerichts zuneigen, die Verfassung habe mit

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