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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

glied, auf dessen Wahlergebnis sich der Einspruch<br />

des Klägers bezog, auf sein Mandat verzichtet<br />

hatte. Damit kann das Klageziel, eine<br />

Verpflichtung zur Ungültigkeitserklärung des<br />

Wahlergebnisses für diese Peron zu erreichen,<br />

keine gestaltende Wirkung mehr entfalten.<br />

Das VG Düsseldorf116 überprüfte das gem. §§<br />

33 II, 46 a VI 1 KWahlG NRW anzuwendende<br />

Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-<br />

Laguë/Schepers auf die Vereinbarkeit mit dem<br />

Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus § 36 I 2<br />

GO NRW. Dieser besagt für das gem. §§ 46 a III<br />

1, VI 1, 33 II KWahlG NRW geltende Wahlsystem,<br />

dass die Stimme jedes Wahlberechtigten<br />

grundsätzlich den gleichen Zähl- und Erfolgswert<br />

haben muss. Bei der Verhältniswahl verlangt<br />

die Erfolgswertgleichheit dabei aber nicht,<br />

so das VG Düsseldorf, dass sich nach der Wahl<br />

ein exakt verhältnismäßiger Stimmerfolg in der<br />

Sitzverteilung abgezeichnet haben muss, da den<br />

bruchteilsmäßigen Stimmenanteilen ganzzahlige<br />

Sitze zuzuteilen sind. Es kann daher mathematisch<br />

nicht umgangen werden, dass bei diesem<br />

Vorgang geringe Abweichungen entstehen. Keines<br />

der bekannten Berechnungsverfahren vermag<br />

eine absolute Erfolgsgleichheit herzustellen.<br />

So konnte das Gericht auch bei der durch den<br />

Einspruch gerügten Wahl der Bezirksvertretung<br />

2009 keine Verletzung der Erfolgswertgleichheit<br />

der Stimmen feststellen.<br />

Das VG Aachen117 erklärte § 61 V 2, 3 KWahlO<br />

NRW wegen Verstoßes gegen höherrangiges<br />

Recht für rechtswidrig und daher nichtig. Nach<br />

dieser Norm sollen bei der Sitzverteilungsberechnung<br />

gem. § 33 III KWahlG NRW diejenigen<br />

Parteien und Wählergruppen unberücksichtigt<br />

bleiben, die bei einer Berechnung ausschließlich<br />

nach § 33 II KWahlG NRW auf der<br />

Grundlage der regulären Sitzzahl des Rates nicht<br />

mindestens einen Sitz erhielten. Die Regelung<br />

des § 61 V 2, 3 KWahlO ist mit § 33 III<br />

KWahlG NRW nicht vereinbar, weil sie dem<br />

dort enthaltenen Berechnungsverfahren zuwider<br />

läuft. Sinn der Vergabe von Ausgleichsmandaten<br />

116 NWVBl. 2010, S. 405.<br />

117 Urteil vom 27.05.2010 – 4 K 125/10, veröffentlicht bei<br />

juris.<br />

188<br />

ist es, die durch Überhangmandate entstandene<br />

Erfolgswertverzerrung des Stimmenverhältnisses<br />

wieder auszugleichen. Um diesen Zweck zu verfolgen,<br />

müssen aber alle Parteien oder Wählergruppen<br />

berücksichtigt werden und nicht nur<br />

diejenigen, die die Hürde von mindestens einem<br />

Sitz bei regulärer Berechnung überwinden. Ein<br />

weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des § 61<br />

V 2, 3 KWahlO liegt darin begründet, dass die<br />

Norm nicht von der Ermächtigung in § 51 I<br />

KWahlG NRW gedeckt ist. Darin existiert keine<br />

ausdrückliche Befugnis des Innenministers, sitzzuteilungsrelevante<br />

Regelungen per Rechtsverordnung<br />

zu treffen. Zulässig sind lediglich das<br />

KWahlG NRW ausführende, nicht abändernde<br />

Vorschriften. Eine wesentliche Veränderung der<br />

Sitzzuteilung nimmt § 61 V 2, 3 KWahlO NRW<br />

aber vor. Diese vom Gericht aufgezeigte Rechtswidrigkeit<br />

wirkte sich bei der Wahl zum Aachener<br />

Stadtrat 2009 aus, weshalb das VG Aachen<br />

die Neufeststellung des Wahlergebnisses anordnete.<br />

Hana Kühr

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