Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />
glied, auf dessen Wahlergebnis sich der Einspruch<br />
des Klägers bezog, auf sein Mandat verzichtet<br />
hatte. Damit kann das Klageziel, eine<br />
Verpflichtung zur Ungültigkeitserklärung des<br />
Wahlergebnisses für diese Peron zu erreichen,<br />
keine gestaltende Wirkung mehr entfalten.<br />
Das VG Düsseldorf116 überprüfte das gem. §§<br />
33 II, 46 a VI 1 KWahlG NRW anzuwendende<br />
Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-<br />
Laguë/Schepers auf die Vereinbarkeit mit dem<br />
Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus § 36 I 2<br />
GO NRW. Dieser besagt für das gem. §§ 46 a III<br />
1, VI 1, 33 II KWahlG NRW geltende Wahlsystem,<br />
dass die Stimme jedes Wahlberechtigten<br />
grundsätzlich den gleichen Zähl- und Erfolgswert<br />
haben muss. Bei der Verhältniswahl verlangt<br />
die Erfolgswertgleichheit dabei aber nicht,<br />
so das VG Düsseldorf, dass sich nach der Wahl<br />
ein exakt verhältnismäßiger Stimmerfolg in der<br />
Sitzverteilung abgezeichnet haben muss, da den<br />
bruchteilsmäßigen Stimmenanteilen ganzzahlige<br />
Sitze zuzuteilen sind. Es kann daher mathematisch<br />
nicht umgangen werden, dass bei diesem<br />
Vorgang geringe Abweichungen entstehen. Keines<br />
der bekannten Berechnungsverfahren vermag<br />
eine absolute Erfolgsgleichheit herzustellen.<br />
So konnte das Gericht auch bei der durch den<br />
Einspruch gerügten Wahl der Bezirksvertretung<br />
2009 keine Verletzung der Erfolgswertgleichheit<br />
der Stimmen feststellen.<br />
Das VG Aachen117 erklärte § 61 V 2, 3 KWahlO<br />
NRW wegen Verstoßes gegen höherrangiges<br />
Recht für rechtswidrig und daher nichtig. Nach<br />
dieser Norm sollen bei der Sitzverteilungsberechnung<br />
gem. § 33 III KWahlG NRW diejenigen<br />
Parteien und Wählergruppen unberücksichtigt<br />
bleiben, die bei einer Berechnung ausschließlich<br />
nach § 33 II KWahlG NRW auf der<br />
Grundlage der regulären Sitzzahl des Rates nicht<br />
mindestens einen Sitz erhielten. Die Regelung<br />
des § 61 V 2, 3 KWahlO ist mit § 33 III<br />
KWahlG NRW nicht vereinbar, weil sie dem<br />
dort enthaltenen Berechnungsverfahren zuwider<br />
läuft. Sinn der Vergabe von Ausgleichsmandaten<br />
116 NWVBl. 2010, S. 405.<br />
117 Urteil vom 27.05.2010 – 4 K 125/10, veröffentlicht bei<br />
juris.<br />
188<br />
ist es, die durch Überhangmandate entstandene<br />
Erfolgswertverzerrung des Stimmenverhältnisses<br />
wieder auszugleichen. Um diesen Zweck zu verfolgen,<br />
müssen aber alle Parteien oder Wählergruppen<br />
berücksichtigt werden und nicht nur<br />
diejenigen, die die Hürde von mindestens einem<br />
Sitz bei regulärer Berechnung überwinden. Ein<br />
weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des § 61<br />
V 2, 3 KWahlO liegt darin begründet, dass die<br />
Norm nicht von der Ermächtigung in § 51 I<br />
KWahlG NRW gedeckt ist. Darin existiert keine<br />
ausdrückliche Befugnis des Innenministers, sitzzuteilungsrelevante<br />
Regelungen per Rechtsverordnung<br />
zu treffen. Zulässig sind lediglich das<br />
KWahlG NRW ausführende, nicht abändernde<br />
Vorschriften. Eine wesentliche Veränderung der<br />
Sitzzuteilung nimmt § 61 V 2, 3 KWahlO NRW<br />
aber vor. Diese vom Gericht aufgezeigte Rechtswidrigkeit<br />
wirkte sich bei der Wahl zum Aachener<br />
Stadtrat 2009 aus, weshalb das VG Aachen<br />
die Neufeststellung des Wahlergebnisses anordnete.<br />
Hana Kühr