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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

sichtigte Einwirkung auf die personelle Zusammensetzung<br />

des Parlaments tatsächlich genauso<br />

entfaltet. Eine Wahl ist erst dann nicht mehr unmittelbar,<br />

wenn die Stimmabgabe sich willkürlich<br />

oder nicht erkennbar auswirkt. Weiter beachtet<br />

die Vorschrift des § 7 VI BremWG auch<br />

das aus der Wahlrechtsgleichheit folgende Gebot<br />

der Folgerichtigkeit, das eine kohärente Ausgestaltung<br />

des Wahlsystems durch den Gesetzgeber<br />

verlangt. Zuletzt ist auch der allgemeine<br />

Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 75 I<br />

BremLV gewahrt, weil die in § 7 VI BremWG<br />

gewählte Vergabereihenfolge nicht zu einer<br />

mangelnden Auswirkung der Personenstimmen<br />

auf das Wahlergebnis führt.<br />

Das VerfG Brandenburg103 hat eine bezüglich<br />

der Landtagswahl 2009 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde<br />

als unzulässig abgewiesen, weil das<br />

Beitrittserfordernis aus § 59 I BbgVerfGG von<br />

100 Wahlberechtigten nicht eingehalten wurde.<br />

Die Norm sei als Hürde für den Rechtsschutz in<br />

Wahlsachen verfassungsmäßig, denn die Wahlprüfungsbeschwerde<br />

diene nur dem Schutz des<br />

objektiven Wahlrechts.<br />

Eine weitere Wahlprüfungsbeschwerde verwarf<br />

das VerfG Brandenburg104 , weil kein mandatsrelevanter<br />

Wahlfehler substantiiert dargelegt<br />

wurde. Die bloße Behauptung, bei der Wahl seien<br />

gefaltete Wahlzettel ausgegeben worden, ließ<br />

das Gericht als taugliche Darlegung eines Wahlfehlers<br />

nicht ausreichen.<br />

Das OVG Greifswald105 hat entschieden, dass<br />

ein amtierender Bürgermeister bei einer Bewerbung<br />

um Wiederwahl die Wahrnehmung seines<br />

Amtes nicht mit Wahlwerbung für sich verbinden<br />

darf. Grundsätzlich ist der Inhaber des Amtes<br />

nicht daran gehindert, im gleichen Umfang<br />

Werbung wie seine Konkurrenten für sich zu betreiben.<br />

Auch Öffentlichkeitsarbeit in Wahrnehmung<br />

seiner Amtsstellung ist dem Bewerber im<br />

Vorfeld der Wahl nicht untersagt, sofern sich die<br />

Informationstätigkeit auf neutrale Hinweise be-<br />

103 Beschluss vom 17.06.2010 – VfGBbg 24/10, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

104 Beschluss vom 19.08.2010 – VfGBbg 25/10, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

105 NVwZ-RR 2010, S. 778.<br />

186<br />

schränkt106 . Im vom OVG Greifswald zu entscheidenden<br />

Fall hatte der amtierende Bürgermeister<br />

in einer von ihm geleiteten Sitzung der<br />

Gemeindevertretung vor der Wahl darauf hingewiesen,<br />

dass die Wahllokale mit Bussen zu erreichen<br />

seien, für die Fahrtkosten wolle er „aus eigener<br />

Tasche“ aufkommen. Ein solches „Wahlgeschenk“,<br />

so das Gericht, sei zwar als solches<br />

nicht zu beanstanden. Unzulässig ist aber, dass<br />

der Wahlbewerber dieses Versprechen in seiner<br />

amtlichen Stellung als Bürgermeister abgab und<br />

damit gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht<br />

verstieß. Dabei ist unbeachtlich, ob eine<br />

Wählerbeeinflussung durch diese Aussage vom<br />

Wahlbewerber beabsichtigt war, entscheidend ist<br />

das objektive Verständnis des adressierten Wählerkreises.<br />

Damit bestätigt das OVG die vorangegangene<br />

Entscheidung des VG Greifswald107 ,<br />

welches eine Unregelmäßigkeit in der Vorbereitung<br />

der Bürgermeisterwahl gem. §§ 44 Nr. 2,<br />

71 I Nr. 2 KWahlG MV gesehen hatte.<br />

Ebenfalls mit der Frage nach einer unzulässigen<br />

Wählerbeeinflussung bei der Bürgermeisterwahl<br />

hatte sich das SächsOVG108 zu befassen. In der<br />

Vorinstanz beanstandete es das VG Dresden109 nicht als Wahlfehler im Sinne des § 27 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 SächsKomWG, dass der amtierende<br />

Bürgermeister auf Unterseiten seiner privaten<br />

Homepage das Gemeindewappen eingestellt und<br />

die Berufsbezeichnung „Diplom Verwaltungs-<br />

Betriebswirt (VWA)“ statt der korrekten Formulierung<br />

„Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)“ verwandt<br />

hatte. Diese Ansicht bestätigte das Sächs-<br />

OVG. Das alleinige Einbinden des Gemeindewappens<br />

auf der Homepage des wiedergewählten<br />

Bürgermeisters vermittle noch nicht den Eindruck,<br />

der Inhalt der Homepage sei eine amtliche<br />

Verlautbarung oder stünde in Bezug zu amtlichem<br />

Handeln der Gemeinde. Tatsächlich war<br />

das Wappen nur auf drei von insgesamt zwanzig<br />

Unterseiten und gerade nicht der Startseite zu sehen.<br />

Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot<br />

106 BVerwGE 104, 223.<br />

107 Urteil vom 17.11.2009 - 2 A 927/09 VG HGW, unveröffentlicht.<br />

108 SächsVBl. 2010, S. 193.<br />

109 Urteil vom 29.04.2009 – 4 K 1333/08, unveröffentlicht.

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