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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

einen wurde die Sollzahl der Abgeordnetenmandate<br />

um 26 Sitze überschritten und damit die<br />

Zielvorgabe des Art. 10 II LVerf SH missachtet.<br />

Zum anderen erhielt die CDU drei nicht durch<br />

Ausgleichsmandate gedeckte Sitze. Tatsächlich<br />

benötigte sie daher 14.870,91 Stimmen pro<br />

Landtagsmandat während die LINKE für einen<br />

Parlamentssitz 19.152,80 Stimmen erzielen<br />

musste. Diese Diskrepanz geht über die mathematisch<br />

unvermeidliche Ungleichheit der benötigten<br />

Stimmen pro Mandat weit hinaus und<br />

stellt eine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit<br />

aus Art. 3 I LVerf SH und Art. 10 II 5 LVerf SH<br />

dar. Das Gericht stellte nicht die Ungültigkeit<br />

der Wahl fest, sondern ordnete wegen der<br />

Grundlage des verfassungswidrigen LWahlG SH<br />

Neuwahlen bis zum 30.09.2012 an.<br />

Eine Popularklage, die sich gegen die Sitzverteilung<br />

nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren<br />

bei Gemeinde- und Landkreiswahlen richtete,<br />

erklärte der BayVerfGH96 für unzulässig. Der<br />

Verfassungsgerichtshof hatte zuvor bereits festgestellt,<br />

dass es sich bei dem Verfahren nach<br />

d`Hondt um ein gerechtes Berechnungssystem<br />

handele, das nicht gegen den Grundsatz der<br />

Wahlgleichheit verstoße97 . Ein grundlegender<br />

Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen<br />

Rechtsauffassung ist seit diesen Entscheidungen<br />

nicht zu verzeichnen, sodass hier<br />

kein Fall der ausnahmsweise zulässigen Wiederholung<br />

vorlag.<br />

Der BayVerfGH98 hatte die Gültigkeit der Wahl<br />

zum Bayerischen Landtag 2008 zu beurteilen.<br />

Durch die Wahlprüfungsbeschwerde wurde die<br />

Durchführung des Wahlvorgangs beanstandet,<br />

weil laut Beschwerdeführer die Kandidatenaufstellung<br />

der CSU nicht gem. § 17 PartG geheim<br />

erfolgte. Der BayVerfGH arbeitete heraus, dass<br />

bezüglich der Geheimheit an die innerparteiliche<br />

Kandidatenaufstellung geringere Anforderungen<br />

zu stellen sind, als dies für die Wahl von Volksvertretungen<br />

erforderlich ist. Die Kandidatenaufstellung<br />

ist zwar wesentlicher Vorbereitungsakt<br />

der staatlichen Wahl und muss daher einem<br />

96 BayVBl 2010, S. 140.<br />

97 BayVBl. 1961, S.116); BayVBl. 1992, S. 397.<br />

98 BayVBl. 2010, S. 172.<br />

Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen99 genügen,<br />

um die demokratische Legitimationskette<br />

nicht zu unterbrechen. Doch ist die innerparteiliche<br />

Wahl eine wesentliche Handlungsform der<br />

Parteien zur Erreichung ihrer Ziele und unterfällt<br />

daher auch der Parteienfreiheit aus Art. 21 I GG.<br />

Das Gebot der Geheimheit aus § 17 PartG wurde<br />

nach Ansicht des BayVerfGH jedenfalls nicht<br />

dadurch verletzt, dass es den Abstimmenden<br />

möglich war, in die Stimmzettel der Nachbarn<br />

einzusehen. Eine ausreichende Geheimheit wäre<br />

auch durch eine entsprechende Körperhaltung<br />

herzustellen gewesen. Einen Wahlfehler konnte<br />

das Gericht nicht erkennen und hielt daher die<br />

Wahlprüfungsbeschwerde für unbegründet.<br />

Im Rahmen einer weiteren Wahlprüfungsbeschwerde<br />

zur Landtagswahl 2008 hatte der Bay-<br />

VerfGH100 erneut zu überprüfen, ob die 5%-<br />

Sperrklausel des Art. 14 IV BV gegen höherrangiges<br />

Verfassungsrecht verstößt. Er bestätigte<br />

seine vorige Entscheidung101 , indem er für den<br />

unterschiedlichen Erfolgswert der abgegebenen<br />

Stimmen einen tauglichen zwingenden Grund in<br />

der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des<br />

Parlamentes erkannte.<br />

Der StGH Bremen102 erklärte im Rahmen einer<br />

Normenkontrolle die sogenannte „Bremische<br />

Reihung“ für verfassungsgemäß. Bei diesem von<br />

§ 7 VI BremWG vorgeschriebenen Verfahren<br />

werden innerhalb eines Wahlvorschlags zunächst<br />

die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze<br />

und danach erst für die Bewerber mit den höchsten<br />

Personenstimmenzahlen zugeteilt. Einen<br />

Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit<br />

aus Art. 28 I 1 GG, Art. 65 I BremLV verneinte<br />

der StGH mit dem Hinweis darauf, dass § 7 VI<br />

BremWG das übliche Maß der Ungewissheit des<br />

einzelnen Wählers über alle anderen Stimmen<br />

nicht übersteigt. Auch eine Verletzung der Unmittelbarkeit<br />

der Wahl aus Art. 75 I BremLV<br />

stellte er nicht fest. Diese fordert nicht, dass sich<br />

die vom Wähler mit seiner Stimmabgabe beab-<br />

99 BVerfGE 89, 243 (251 f.).<br />

100 BayVBl. 2010, S. 531.<br />

101 BayVBl. 2007, S. 13.<br />

102 Urteil vom 08.04.2010 – St 3/09, in: NordÖR 2010,<br />

198 ff.<br />

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