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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

gleichen Wahl. Das BVerfG lehnte die Beschwerdebefugnis<br />

ab. Der subjektivrechtliche<br />

Schutz des Landeswahlrechts ist abschließend<br />

durch die Länder gewährleistet. Eine Verletzung<br />

des Art. 19 IV GG aufgrund einer Versagung der<br />

Berufung durch das OVG Mecklenburg-Vorpommern<br />

bestand ebenfalls nicht. Das BVerfG<br />

kann nicht in die Entscheidungshoheit der für die<br />

Wahlprüfung zuständigen Landesgerichte eingreifen,<br />

diese sind selbst an Art. 19 IV GG gebunden.<br />

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung<br />

eines Antrags auf Ungültigerklärung der<br />

Kreistagswahl in Würzburg am 2.3.2008 nahm<br />

das BVerfG85 nicht zur Entscheidung an. Anlass<br />

der Beschwerde war, dass durch eine Listenverbindung<br />

von FDP und ÖDP letztere Partei einen<br />

Sitz mehr erhielt als wenn sie die Verbindung<br />

nicht eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer,<br />

Mitglied der Partei Die Republikaner, sah darin<br />

eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.<br />

Das BVerfG erkannte kein rügefähiges Recht,<br />

denn das Demokratieprinzip aus Art. 20 I GG ist<br />

kein Recht im Sinne von Art. 93 I Nr. 4 a GG, §<br />

90 I BVerfGG. Weiter steht dem Beschwerdeführer<br />

nicht Art. 38 I 1 GG zur Seite, da sich dieser<br />

nicht auf Wahlen und Abstimmungen auf<br />

Landesebene erstreckt und eine analoge Anwendung<br />

mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume<br />

von Bund und Ländern ausscheidet.<br />

Darüber hinaus enthält Art. 28 I 2 GG, der<br />

die Wahlrechtsgrundsätze auf Landeswahlen<br />

überträgt, lediglich ein objektivrechtliches Verfassungsgebot,<br />

das nicht mit einer Verfassungsbeschwerde<br />

eingeklagt werden kann. Der subjektivrechtliche<br />

Schutz des Wahlrechts ist durch die<br />

Länder abschließend geregelt und daher vor den<br />

Verwaltungsgerichten des Landes einzuklagen.<br />

Damit bestätigte das BVerfG seine vorangegangene<br />

Rechtsprechung86 zu einer gleich gelagerten<br />

Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Kommunalwahl<br />

in Sachsen-Anhalt.<br />

85 Beschluss vom 26.10.2010 – 2 BvR 1913/09, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

86 Entscheidung vom 11.05.2010 – 2 BvR 511/10, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

Ebenso behandelte das BVerfG 87 eine Verfassungsbeschwerde<br />

nach erfolglosen Wahlprüfungsbeschwerden<br />

gegen die Landtagswahl 2009<br />

in Schleswig-Holstein. Die Beschwerdeführer<br />

wurden auch hier auf den Rechtsschutz vor den<br />

Landesgerichten verwiesen.<br />

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ließ das BVerfG88 nicht zu, weil nicht die nach § 26 III 2 EuWG erforderlichen<br />

100 Wahlberechtigten beigetreten<br />

sind. Mit der strikten Befolgung dieser Formvorschrift<br />

hält das BVerfG an seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung fest.<br />

Das BVerwG89 hatte darüber zu entscheiden, ob<br />

gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen<br />

zur Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung<br />

zulässig sind. Folge des gemeinsamen<br />

Wahlvorschlags war im zugrundeliegenden<br />

Sachverhalt, dass eine andere Fraktion in den<br />

Ausschüssen weniger Sitze erhielt als dies der<br />

Fall gewesen wäre, wenn jede Fraktion einen eigenen<br />

Vorschlag eingereicht hätte. Dies verstößt<br />

nach Ansicht des BVerwG gegen die durch Art.<br />

28 I 2 GG auf die Gemeinden übertragenen<br />

Grundsätze der Demokratie und Volkssouveränität<br />

aus Art. 20 I und II GG. Zur Klärung der Frage<br />

nach der Zulässigkeit eines gemeinsamen<br />

Wahlvorschlags waren der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz<br />

und das Mehrheitsprinzips in praktische<br />

Konkordanz zu setzen. Das BVerwG hielt<br />

sich mit der Anwendung dieser Maßstäbe an die<br />

Rechtsprechung des BVerfG90 zum Bundesrecht,<br />

wonach jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild<br />

des Plenums darstellen muss. Damit soll gewährleistet<br />

werden, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans<br />

gleichberechtigt mitwirken kann<br />

und die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen<br />

eingehalten wird. Es soll auch in den Ausschüssen<br />

die Entscheidung der Wähler und nicht<br />

erst ein aus Koalitionsvereinbarungen folgendes<br />

Stärkeverhältnis der Parteien repräsentiert werden.<br />

Zwar ist die Gemeindevertretung kein Parlament<br />

sondern ein Organ einer Selbstverwal-<br />

87 NVwZ-RR 2010, S. 945.<br />

88 Beschluss vom 18.10.2010 – 2 BvC 3/10, veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

89 NVwZ 2010, S. 834.<br />

90 BVerfGE 80, 188 ff. – Wüppesahl.<br />

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