Aufsätze - PRuF
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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten<br />
haben62 . Allein der objektive Nutzen begründet<br />
keine Zurechnung an die begünstigte<br />
Partei. „Erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis<br />
oder jedenfalls Mitgestaltungsmöglichkeit<br />
führt zu einer Zurechnung als<br />
Spende. Fehlt es an einer solchen effektiven Einwirkungsmöglichkeit,<br />
liegt lediglich eine Parallelaktion<br />
zugunsten der Partei durch einen ihr<br />
nahestehenden Bürger vor“ 63 .<br />
Bei einer geldwerten Zuwendung muss neben<br />
das objektive Element einer Bereicherung beim<br />
Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element<br />
eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber<br />
treten. Bei der Beurteilung der subjektiven<br />
Zuwendungsabsicht ist auf die objektive<br />
Sachlage abzustellen und nicht auf die Bekundungen<br />
der Beteiligten.<br />
Die Linkspartei.PDS hat mit den von ihr finanzierten<br />
Wahlkampfmaßnahmen im Rahmen des<br />
Landtagswahlkampfes Rheinland-Pfalz im Jahre<br />
2006 Wahlkampf für die WASG gemacht und<br />
für die Wahl der WASG geworben. Die Linkspartei.PDS<br />
hat an diesen Landtagswahlen nicht<br />
mit einer eigenen Liste teilgenommen. Die Tatsache,<br />
dass Mitglieder der Linkspartei.PDS auf<br />
der Liste der WASG kandidiert haben, rechtfertige<br />
nicht die Annahme, dass es sich auch um eine<br />
Liste der Linkspartei.PDS handelte. Im wahlrechtlichen<br />
Sinne gab es keine Kandidaten der<br />
Linkspartei.PDS64 . Auch sei der Schriftzug der<br />
Linkspartei.PDS weder in den Anzeigen, noch<br />
auf den Plakaten vorhanden. Die WASG verfügte<br />
auch über effektive Einwirkungsmöglichkeiten<br />
in Bezug auf sie begünstigende Wahlkampfmaßnahmen.<br />
Da eine Bereicherung bei der<br />
WASG gegeben ist und ein Zuwendungswille<br />
bei der Linkspartei.PDS zweifellos zu bejahen<br />
ist, lag eine Spende vor.<br />
Diese Spende ist nicht den Vorschriften des § 25<br />
Abs. 3 Satz 1 PartG entsprechend veröffentlicht<br />
62 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />
Rn. 18.<br />
63 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />
Rn. 18 m.w.N.<br />
64 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />
Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 24, 260 (267).<br />
worden. Die Partei Die Linke war seit der Verschmelzung<br />
der Linkspartei.PDS und der WASG<br />
im Juni 2007 Rechtsnachfolgerin dieser beiden<br />
Parteien und mithin verpflichtet, über die Herkunft<br />
und die Verwendung der Mittel sowie über<br />
das Vermögen der Parteien zum Ende des Kalenderjahres<br />
Rechenschaft zu geben. Da Ende 2006<br />
die Linkspartei.PDS und die WASG noch als<br />
rechtlich selbstständige Parteien bestanden, war<br />
es aus Transparenzgründen geboten, eine getrennte<br />
Rechnung auszuweisen. Mithin hätte die<br />
Partei Die Linke die von der Linkspartei.PDS an<br />
die WASG im Landtagswahlkampf Rheinland-<br />
Pfalz 2006 in Form von Wahlkampfmaßnahmen<br />
geleistete Spende in Höhe von 146.022,91 Euro<br />
bei der Einnahmenrechnung für die WASG (§ 24<br />
Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG) und den Nutzen<br />
dieser Einnahme bei der Ausgabenrechnung<br />
für die WASG (§ 24 Abs. 5, § 26a Abs. 1 Satz 1<br />
PartG) angeben müssen. In der Ausgabenrechnung<br />
für die Linkspartei.PDS hätte die Spende<br />
an die WASG ebenfalls aufgeführt werden müssen.<br />
Es handele sich dabei nicht, wie von der<br />
Klägerin vorgetragen, um eine unzulässige<br />
„Doppelbuchung“. Das Parteienrecht sei darauf<br />
ausgelegt, die tatsächlichen wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse im Rechenschaftsbericht zutreffend<br />
darzustellen. Die parteienrechtlichen Vorschriften<br />
zur Rechnungslegung seien im Lichte des<br />
verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebotes<br />
zu verstehen. Danach solle der<br />
Wähler von der Herkunft der Mittel einer Partei<br />
Kenntnis erlangen und die innerparteiliche Demokratie<br />
gesichert werden. Unter diesem Gesichtspunkt<br />
hätte die „Doppelbuchung“ ohne<br />
weiteres mit dem Zusatz, dass es sich um eine<br />
Spende der Linkspartei.PDS an die WASG handele,<br />
kenntlich gemacht werden können oder gar<br />
müssen.<br />
Der Verstoß führte gemäß § 31c Abs. 1 Satz 2<br />
PartG dazu, dass eine Sanktion in Höhe des<br />
Zweifachen des nicht im Rechenschaftsbericht<br />
veröffentlichten Betrages festzusetzen war. Die<br />
Kammer hat gegen das Urteil die Berufung und<br />
die Sprungrevision zugelassen.<br />
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