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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

Einfluss auf die Art der Verwendung des Zugedachten<br />

haben62 . Allein der objektive Nutzen begründet<br />

keine Zurechnung an die begünstigte<br />

Partei. „Erst das Einräumen einer alleinigen Dispositionsbefugnis<br />

oder jedenfalls Mitgestaltungsmöglichkeit<br />

führt zu einer Zurechnung als<br />

Spende. Fehlt es an einer solchen effektiven Einwirkungsmöglichkeit,<br />

liegt lediglich eine Parallelaktion<br />

zugunsten der Partei durch einen ihr<br />

nahestehenden Bürger vor“ 63 .<br />

Bei einer geldwerten Zuwendung muss neben<br />

das objektive Element einer Bereicherung beim<br />

Zuwendungsempfänger auch das subjektive Element<br />

eines Bereicherungswillens beim Zuwendungsgeber<br />

treten. Bei der Beurteilung der subjektiven<br />

Zuwendungsabsicht ist auf die objektive<br />

Sachlage abzustellen und nicht auf die Bekundungen<br />

der Beteiligten.<br />

Die Linkspartei.PDS hat mit den von ihr finanzierten<br />

Wahlkampfmaßnahmen im Rahmen des<br />

Landtagswahlkampfes Rheinland-Pfalz im Jahre<br />

2006 Wahlkampf für die WASG gemacht und<br />

für die Wahl der WASG geworben. Die Linkspartei.PDS<br />

hat an diesen Landtagswahlen nicht<br />

mit einer eigenen Liste teilgenommen. Die Tatsache,<br />

dass Mitglieder der Linkspartei.PDS auf<br />

der Liste der WASG kandidiert haben, rechtfertige<br />

nicht die Annahme, dass es sich auch um eine<br />

Liste der Linkspartei.PDS handelte. Im wahlrechtlichen<br />

Sinne gab es keine Kandidaten der<br />

Linkspartei.PDS64 . Auch sei der Schriftzug der<br />

Linkspartei.PDS weder in den Anzeigen, noch<br />

auf den Plakaten vorhanden. Die WASG verfügte<br />

auch über effektive Einwirkungsmöglichkeiten<br />

in Bezug auf sie begünstigende Wahlkampfmaßnahmen.<br />

Da eine Bereicherung bei der<br />

WASG gegeben ist und ein Zuwendungswille<br />

bei der Linkspartei.PDS zweifellos zu bejahen<br />

ist, lag eine Spende vor.<br />

Diese Spende ist nicht den Vorschriften des § 25<br />

Abs. 3 Satz 1 PartG entsprechend veröffentlicht<br />

62 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />

Rn. 18.<br />

63 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />

Rn. 18 m.w.N.<br />

64 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08,<br />

Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 24, 260 (267).<br />

worden. Die Partei Die Linke war seit der Verschmelzung<br />

der Linkspartei.PDS und der WASG<br />

im Juni 2007 Rechtsnachfolgerin dieser beiden<br />

Parteien und mithin verpflichtet, über die Herkunft<br />

und die Verwendung der Mittel sowie über<br />

das Vermögen der Parteien zum Ende des Kalenderjahres<br />

Rechenschaft zu geben. Da Ende 2006<br />

die Linkspartei.PDS und die WASG noch als<br />

rechtlich selbstständige Parteien bestanden, war<br />

es aus Transparenzgründen geboten, eine getrennte<br />

Rechnung auszuweisen. Mithin hätte die<br />

Partei Die Linke die von der Linkspartei.PDS an<br />

die WASG im Landtagswahlkampf Rheinland-<br />

Pfalz 2006 in Form von Wahlkampfmaßnahmen<br />

geleistete Spende in Höhe von 146.022,91 Euro<br />

bei der Einnahmenrechnung für die WASG (§ 24<br />

Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG) und den Nutzen<br />

dieser Einnahme bei der Ausgabenrechnung<br />

für die WASG (§ 24 Abs. 5, § 26a Abs. 1 Satz 1<br />

PartG) angeben müssen. In der Ausgabenrechnung<br />

für die Linkspartei.PDS hätte die Spende<br />

an die WASG ebenfalls aufgeführt werden müssen.<br />

Es handele sich dabei nicht, wie von der<br />

Klägerin vorgetragen, um eine unzulässige<br />

„Doppelbuchung“. Das Parteienrecht sei darauf<br />

ausgelegt, die tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse im Rechenschaftsbericht zutreffend<br />

darzustellen. Die parteienrechtlichen Vorschriften<br />

zur Rechnungslegung seien im Lichte des<br />

verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebotes<br />

zu verstehen. Danach solle der<br />

Wähler von der Herkunft der Mittel einer Partei<br />

Kenntnis erlangen und die innerparteiliche Demokratie<br />

gesichert werden. Unter diesem Gesichtspunkt<br />

hätte die „Doppelbuchung“ ohne<br />

weiteres mit dem Zusatz, dass es sich um eine<br />

Spende der Linkspartei.PDS an die WASG handele,<br />

kenntlich gemacht werden können oder gar<br />

müssen.<br />

Der Verstoß führte gemäß § 31c Abs. 1 Satz 2<br />

PartG dazu, dass eine Sanktion in Höhe des<br />

Zweifachen des nicht im Rechenschaftsbericht<br />

veröffentlichten Betrages festzusetzen war. Die<br />

Kammer hat gegen das Urteil die Berufung und<br />

die Sprungrevision zugelassen.<br />

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