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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

dem sie verabreden, dass der oder die Wissensvertreter<br />

ihr Wissen über die Person des Spenders<br />

tatsächlich nicht weitergeben werden, um<br />

Partei und Öffentlichkeit über dessen Identität<br />

dauerhaft im Unklaren zu lassen“ 58 . Nur durch<br />

eine derartige Gesetzesanwendung könne man<br />

dem auf Wahrung des Transparenzgebotes gerichteten<br />

Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 S. 2<br />

Nr. 5 PartG 1994 gerecht werden und verhindern,<br />

dass „Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess<br />

der Partei begründet werden, die<br />

nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind<br />

und deren Herrschaftsansprüche stärken“ 59 .<br />

Bei den von Möllemann an Kuhl ausgehändigten<br />

Beträgen hat es sich mithin um die Spenden eines<br />

für die Partei nicht feststellbaren Spenders<br />

gehandelt. Das Wissen der zum Nachteil der<br />

Partei handelnden Personen (Möllemann und<br />

Kuhl) um die Person des Spenders könne der<br />

Partei nicht zugerechnet werden.<br />

Die Annahme von Spenden eines für die Partei<br />

nicht feststellbaren Spenders ist gemäß § 25<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 unzulässig. Derartige<br />

Spenden hätten unverzüglich an den Präsidenten<br />

des Deutschen Bundestages weitergeleitet<br />

werden müssen. Ferner wurden diese Barspenden<br />

auch nicht im Rechenschaftsbericht der betreffenden<br />

Kalenderjahre veröffentlicht.<br />

Die Partei habe auch schuldhaft gehandelt. Auch<br />

wenn der Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 1<br />

PartG 1994 ausdrücklich kein Verschulden voraussetzt,<br />

so sei bei verfassungskonformer Auslegung<br />

ein schuldhaftes Verhalten zu fordern60 .<br />

Zu Recht habe der Präsident des Bundestages<br />

daher den Verstoß gegen dieses Verbot mit einer<br />

Strafzahlung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig<br />

erlangten Betrages geahndet und zudem<br />

58 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

43 unter Hinweis auf Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht,<br />

2005, S. 112 f.<br />

59 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

41 und 43 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des<br />

BVerwG E 126, 254 ff, Rn. 91 m.w.N.<br />

60 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

60 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 15.<br />

Mai 2009 – VG 2 A 39.09 – zur Regelung des § 31b<br />

PartG 2002; sowie BVerwGE 126, 254 ff, Rn. 95.<br />

176<br />

die Abführung der angenommenen Spenden von<br />

der FDP gefordert.<br />

Ebenso sei erwiesen, dass Möllemann im Bundestagswahlkampf<br />

1998 und im Landtagswahlkampf<br />

2000 Wahlkampfaktionen des Landesverbandes<br />

sowie Dienste seines Wahlkampfmanagers<br />

im Wahlkampf 2000 bezahlt habe. Dabei<br />

habe es sich um Sachspenden gehandelt, die entgegen<br />

den Vorschriften des Parteiengesetzes<br />

nicht im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht<br />

worden seien. Diese Verstöße rechtfertigten<br />

die vom Präsidenten des Bundestages verhängte<br />

Strafzahlung in Höhe des Zweifachen der<br />

nicht veröffentlichten Beträge.<br />

Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung<br />

und die Sprungrevision zugelassen.<br />

Auch in einem anderen Verfahren bestätigte das<br />

VG Berlin61 die Rechtmäßigkeit eines Bescheides<br />

des Präsidenten des Deutschen Bundestages,<br />

demzufolge die Partei DIE LINKE wegen eines<br />

Verstoßes gegen das Parteiengesetz eine Sanktion<br />

in Höhe von 292.045,82 Euro zahlen muss.<br />

Die im Juni 2007 durch Verschmelzung von<br />

Linkspartei.PDS und WASG entstandene Partei<br />

DIE LINKE hatte es unterlassen, eine von der<br />

Linkspartei.PDS zugunsten der WASG im Landtagswahlkampf<br />

Rheinland-Pfalz 2006 in Form<br />

von Wahlkampfaufwendungen geleistete Zahlung<br />

in Höhe von 146.022,91 Euro in dem die<br />

WASG betreffenden Teil des Rechenschaftsberichts<br />

für das Jahr 2006 aufzuführen.<br />

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG sind Spenden<br />

an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,<br />

deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr<br />

(Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt,<br />

unter Angabe des Namens und der Anschrift<br />

des Spenders sowie der Gesamthöhe der<br />

Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.<br />

Spenden i.S.d. Parteiengesetzes gehören zu den<br />

Einnahmen einer Partei (§ 26 Abs. 1 Satz 1<br />

PartG), wozu jede der Partei zufließende Geldoder<br />

geldwerte Leistung zählt, dabei kann es sich<br />

auch um die Befreiung von einer bestehenden<br />

Verbindlichkeit sowie die Übernahme von Veranstaltungen<br />

und Maßnahmen durch Dritte handeln.<br />

Die Partei muss allerdings wesentlichen<br />

61 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08.

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