Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />
dem sie verabreden, dass der oder die Wissensvertreter<br />
ihr Wissen über die Person des Spenders<br />
tatsächlich nicht weitergeben werden, um<br />
Partei und Öffentlichkeit über dessen Identität<br />
dauerhaft im Unklaren zu lassen“ 58 . Nur durch<br />
eine derartige Gesetzesanwendung könne man<br />
dem auf Wahrung des Transparenzgebotes gerichteten<br />
Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 S. 2<br />
Nr. 5 PartG 1994 gerecht werden und verhindern,<br />
dass „Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess<br />
der Partei begründet werden, die<br />
nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind<br />
und deren Herrschaftsansprüche stärken“ 59 .<br />
Bei den von Möllemann an Kuhl ausgehändigten<br />
Beträgen hat es sich mithin um die Spenden eines<br />
für die Partei nicht feststellbaren Spenders<br />
gehandelt. Das Wissen der zum Nachteil der<br />
Partei handelnden Personen (Möllemann und<br />
Kuhl) um die Person des Spenders könne der<br />
Partei nicht zugerechnet werden.<br />
Die Annahme von Spenden eines für die Partei<br />
nicht feststellbaren Spenders ist gemäß § 25<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 unzulässig. Derartige<br />
Spenden hätten unverzüglich an den Präsidenten<br />
des Deutschen Bundestages weitergeleitet<br />
werden müssen. Ferner wurden diese Barspenden<br />
auch nicht im Rechenschaftsbericht der betreffenden<br />
Kalenderjahre veröffentlicht.<br />
Die Partei habe auch schuldhaft gehandelt. Auch<br />
wenn der Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 1<br />
PartG 1994 ausdrücklich kein Verschulden voraussetzt,<br />
so sei bei verfassungskonformer Auslegung<br />
ein schuldhaftes Verhalten zu fordern60 .<br />
Zu Recht habe der Präsident des Bundestages<br />
daher den Verstoß gegen dieses Verbot mit einer<br />
Strafzahlung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig<br />
erlangten Betrages geahndet und zudem<br />
58 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
43 unter Hinweis auf Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht,<br />
2005, S. 112 f.<br />
59 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
41 und 43 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des<br />
BVerwG E 126, 254 ff, Rn. 91 m.w.N.<br />
60 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
60 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 15.<br />
Mai 2009 – VG 2 A 39.09 – zur Regelung des § 31b<br />
PartG 2002; sowie BVerwGE 126, 254 ff, Rn. 95.<br />
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die Abführung der angenommenen Spenden von<br />
der FDP gefordert.<br />
Ebenso sei erwiesen, dass Möllemann im Bundestagswahlkampf<br />
1998 und im Landtagswahlkampf<br />
2000 Wahlkampfaktionen des Landesverbandes<br />
sowie Dienste seines Wahlkampfmanagers<br />
im Wahlkampf 2000 bezahlt habe. Dabei<br />
habe es sich um Sachspenden gehandelt, die entgegen<br />
den Vorschriften des Parteiengesetzes<br />
nicht im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht<br />
worden seien. Diese Verstöße rechtfertigten<br />
die vom Präsidenten des Bundestages verhängte<br />
Strafzahlung in Höhe des Zweifachen der<br />
nicht veröffentlichten Beträge.<br />
Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung<br />
und die Sprungrevision zugelassen.<br />
Auch in einem anderen Verfahren bestätigte das<br />
VG Berlin61 die Rechtmäßigkeit eines Bescheides<br />
des Präsidenten des Deutschen Bundestages,<br />
demzufolge die Partei DIE LINKE wegen eines<br />
Verstoßes gegen das Parteiengesetz eine Sanktion<br />
in Höhe von 292.045,82 Euro zahlen muss.<br />
Die im Juni 2007 durch Verschmelzung von<br />
Linkspartei.PDS und WASG entstandene Partei<br />
DIE LINKE hatte es unterlassen, eine von der<br />
Linkspartei.PDS zugunsten der WASG im Landtagswahlkampf<br />
Rheinland-Pfalz 2006 in Form<br />
von Wahlkampfaufwendungen geleistete Zahlung<br />
in Höhe von 146.022,91 Euro in dem die<br />
WASG betreffenden Teil des Rechenschaftsberichts<br />
für das Jahr 2006 aufzuführen.<br />
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG sind Spenden<br />
an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,<br />
deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr<br />
(Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt,<br />
unter Angabe des Namens und der Anschrift<br />
des Spenders sowie der Gesamthöhe der<br />
Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.<br />
Spenden i.S.d. Parteiengesetzes gehören zu den<br />
Einnahmen einer Partei (§ 26 Abs. 1 Satz 1<br />
PartG), wozu jede der Partei zufließende Geldoder<br />
geldwerte Leistung zählt, dabei kann es sich<br />
auch um die Befreiung von einer bestehenden<br />
Verbindlichkeit sowie die Übernahme von Veranstaltungen<br />
und Maßnahmen durch Dritte handeln.<br />
Die Partei muss allerdings wesentlichen<br />
61 VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2010 – 2 K 118/08.