Aufsätze - PRuF
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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
gesetzes 1994, geändert durch das Siebte Änderungsgesetz<br />
1999, Anwendung.<br />
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Partei<br />
Spenden rechtswidrig erlangt hat (§§ 23a Abs. 2,<br />
25 Abs. 1 und 3 PartG 1994). Bei den Beträgen<br />
handelte es sich zweifellos um Spenden. Diese<br />
musste die Partei erlangt, d.h. sie angenommen<br />
haben. Objektiv setzt die Spendenannahme voraus,<br />
dass die Spende in die Verfügungsbefugnis<br />
eines – aufgrund des Organisationsrechts der<br />
Partei oder infolge parteiinterner Bestellung –<br />
für die Parteifinanzen Verantwortlichen und<br />
Zeichnungsberechtigten gelangt52 . Subjektiv verlangt<br />
die Annahme den Willen, die Spende als<br />
solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke,<br />
entgegenzunehmen53 . Herr Möllemann hat<br />
die Beträge an den für die Parteifinanzen Verantwortlichen<br />
und Zeichnungsberechtigten, den damaligen<br />
Landesschatzmeister der Partei und späteren<br />
Hauptgeschäftsführer Herrn Hans-Joachim<br />
Kuhl, herausgegeben. Der Landesverband hat die<br />
fraglichen Geldbeträge mithin zu Parteizwecken<br />
erlangt.<br />
Diese Spenden müssten rechtswidrig sein. Dies<br />
ist u.a. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1<br />
PartG 1994 der Fall, wenn die Spende im Einzelfall<br />
mehr als 1.000 DM (500 EUR) beträgt<br />
und deren Spender nicht feststellbar ist. Das Gericht<br />
hat, mit Hinweis auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts54 , erklärt, dass es<br />
für die Feststellbarkeit des Spenders auf die Umstände<br />
im Zeitpunkt der Annahme der Spende<br />
ankomme55 . Schon bei der Annahme der Spende<br />
müsse Klarheit über die Person des Spenders bestehen<br />
oder zumindest durch einfache Rückfrage<br />
herstellbar sein. Nur so sei zu gewährleisten,<br />
dass die Person, die die Partei mit einer Spende<br />
unterstützt habe, zutreffend benannt werden könne.<br />
Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5<br />
PartG 1994 ist, der verfassungsrechtlich gebotenen<br />
Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu<br />
dienen, auch durch frühzeitige Transparenz im<br />
52 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
37 mit Hinweis auf BVerwGE 126, 254 ff. Rn. 88, 92.<br />
53 BVerwGE 126, 254 ff, Rn. 88.<br />
54 BVerwGE 126, 254 ff. Rn. 89 ff.<br />
55 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
40.<br />
innerparteilichen Bereich. Diese innerparteiliche<br />
Transparenz kommt zugleich dem Schutz der<br />
verfassungsrechtlich verlangten innerparteilichen<br />
Demokratie zugute.<br />
Das Gericht stellt fest: „die 'Feststellbarkeit' im<br />
Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994<br />
bestimmt sich deshalb nach der Kenntnis der<br />
Partei“ 56 . Dabei sei maßgeblich auf die Kenntnis<br />
der Personen abzustellen, die auf Grund des Organisationsrechts<br />
der Partei oder infolge ihrer<br />
parteiinternen Bestellung befugt seien, Spenden<br />
entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden.<br />
Das Wissen dieser Personen müsse sich<br />
die Partei zurechnen lassen. Dabei könne es aber<br />
entgegen einiger Ansichten im Schrifttum57 ,<br />
nicht auf die Kenntnis aller Mitglieder des Parteivorstandes<br />
ankommen, auch wenn diese nach<br />
dem Parteiengesetz i.V.m. den Satzungen für die<br />
Rechenschaftslegung verantwortlich seien. Bei<br />
der Spendenannahme, als alles entscheidenden<br />
Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Spenders,<br />
seien regelmäßig nicht alle verantwortlichen Personen<br />
zugegen.<br />
Die von Möllemann an Kuhl, dem damaligen<br />
Schatzmeister der Partei und späteren Hauptgeschäftsführer,<br />
ausgehändigten Beträge wurden<br />
auf Weisung Möllemanns in Kleinbeträge gestückelt<br />
und unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen<br />
bzw. unter Verwendung von<br />
„Strohmännern“ als Spenden entgegen genommen<br />
und für die FDP verbucht. Da es sich um<br />
für Finanzangelegenheiten zuständige Personen<br />
der Partei handelte, könnte zunächst einmal eine<br />
Wissenszurechnung greifen und damit der wahre<br />
Spender für die Partei feststellbar sein.<br />
Das VG Berlin hat die Rechtsprechung hier zu<br />
Recht weiterentwickelt. Eine Wissenszurechnung<br />
scheide ausnahmsweise dann aus, „wenn<br />
der Spender und die zur Entgegennahme einer<br />
Spende befugte Person (Wissensvertreter) bei<br />
der Spendenannahme kollusiv zum Nachteil des<br />
Transparenz- und Publizitätsgebotes handeln, in-<br />
56 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />
42.<br />
57 So Battis/Kersten, JZ 2008, 655 (659); Kersten, in:<br />
Kersten/Rixen (Hrsg.), PartG, 2009, § 25 Rn. 99; Jochum,<br />
in: Ipsen, PartG, 2008; § 25 Rn. 34.<br />
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