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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

gesetzes 1994, geändert durch das Siebte Änderungsgesetz<br />

1999, Anwendung.<br />

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Partei<br />

Spenden rechtswidrig erlangt hat (§§ 23a Abs. 2,<br />

25 Abs. 1 und 3 PartG 1994). Bei den Beträgen<br />

handelte es sich zweifellos um Spenden. Diese<br />

musste die Partei erlangt, d.h. sie angenommen<br />

haben. Objektiv setzt die Spendenannahme voraus,<br />

dass die Spende in die Verfügungsbefugnis<br />

eines – aufgrund des Organisationsrechts der<br />

Partei oder infolge parteiinterner Bestellung –<br />

für die Parteifinanzen Verantwortlichen und<br />

Zeichnungsberechtigten gelangt52 . Subjektiv verlangt<br />

die Annahme den Willen, die Spende als<br />

solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke,<br />

entgegenzunehmen53 . Herr Möllemann hat<br />

die Beträge an den für die Parteifinanzen Verantwortlichen<br />

und Zeichnungsberechtigten, den damaligen<br />

Landesschatzmeister der Partei und späteren<br />

Hauptgeschäftsführer Herrn Hans-Joachim<br />

Kuhl, herausgegeben. Der Landesverband hat die<br />

fraglichen Geldbeträge mithin zu Parteizwecken<br />

erlangt.<br />

Diese Spenden müssten rechtswidrig sein. Dies<br />

ist u.a. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1<br />

PartG 1994 der Fall, wenn die Spende im Einzelfall<br />

mehr als 1.000 DM (500 EUR) beträgt<br />

und deren Spender nicht feststellbar ist. Das Gericht<br />

hat, mit Hinweis auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts54 , erklärt, dass es<br />

für die Feststellbarkeit des Spenders auf die Umstände<br />

im Zeitpunkt der Annahme der Spende<br />

ankomme55 . Schon bei der Annahme der Spende<br />

müsse Klarheit über die Person des Spenders bestehen<br />

oder zumindest durch einfache Rückfrage<br />

herstellbar sein. Nur so sei zu gewährleisten,<br />

dass die Person, die die Partei mit einer Spende<br />

unterstützt habe, zutreffend benannt werden könne.<br />

Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5<br />

PartG 1994 ist, der verfassungsrechtlich gebotenen<br />

Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu<br />

dienen, auch durch frühzeitige Transparenz im<br />

52 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

37 mit Hinweis auf BVerwGE 126, 254 ff. Rn. 88, 92.<br />

53 BVerwGE 126, 254 ff, Rn. 88.<br />

54 BVerwGE 126, 254 ff. Rn. 89 ff.<br />

55 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

40.<br />

innerparteilichen Bereich. Diese innerparteiliche<br />

Transparenz kommt zugleich dem Schutz der<br />

verfassungsrechtlich verlangten innerparteilichen<br />

Demokratie zugute.<br />

Das Gericht stellt fest: „die 'Feststellbarkeit' im<br />

Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994<br />

bestimmt sich deshalb nach der Kenntnis der<br />

Partei“ 56 . Dabei sei maßgeblich auf die Kenntnis<br />

der Personen abzustellen, die auf Grund des Organisationsrechts<br />

der Partei oder infolge ihrer<br />

parteiinternen Bestellung befugt seien, Spenden<br />

entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden.<br />

Das Wissen dieser Personen müsse sich<br />

die Partei zurechnen lassen. Dabei könne es aber<br />

entgegen einiger Ansichten im Schrifttum57 ,<br />

nicht auf die Kenntnis aller Mitglieder des Parteivorstandes<br />

ankommen, auch wenn diese nach<br />

dem Parteiengesetz i.V.m. den Satzungen für die<br />

Rechenschaftslegung verantwortlich seien. Bei<br />

der Spendenannahme, als alles entscheidenden<br />

Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Spenders,<br />

seien regelmäßig nicht alle verantwortlichen Personen<br />

zugegen.<br />

Die von Möllemann an Kuhl, dem damaligen<br />

Schatzmeister der Partei und späteren Hauptgeschäftsführer,<br />

ausgehändigten Beträge wurden<br />

auf Weisung Möllemanns in Kleinbeträge gestückelt<br />

und unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen<br />

bzw. unter Verwendung von<br />

„Strohmännern“ als Spenden entgegen genommen<br />

und für die FDP verbucht. Da es sich um<br />

für Finanzangelegenheiten zuständige Personen<br />

der Partei handelte, könnte zunächst einmal eine<br />

Wissenszurechnung greifen und damit der wahre<br />

Spender für die Partei feststellbar sein.<br />

Das VG Berlin hat die Rechtsprechung hier zu<br />

Recht weiterentwickelt. Eine Wissenszurechnung<br />

scheide ausnahmsweise dann aus, „wenn<br />

der Spender und die zur Entgegennahme einer<br />

Spende befugte Person (Wissensvertreter) bei<br />

der Spendenannahme kollusiv zum Nachteil des<br />

Transparenz- und Publizitätsgebotes handeln, in-<br />

56 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09, Rn.<br />

42.<br />

57 So Battis/Kersten, JZ 2008, 655 (659); Kersten, in:<br />

Kersten/Rixen (Hrsg.), PartG, 2009, § 25 Rn. 99; Jochum,<br />

in: Ipsen, PartG, 2008; § 25 Rn. 34.<br />

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