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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

überschritten werden. So hat das VG Gera48 die<br />

Befugnis eines Oberbürgermeisters verneint, in<br />

amtlicher Eigenschaft im Rahmen der "Öffentlichen<br />

Bekanntmachungen" einer Großstadt dazu<br />

aufzurufen, gegen eine angemeldete Demonstration<br />

zu protestieren. Bei der Veranstaltung, gegen<br />

die sich der Aufruf richtete, handelte es sich<br />

um eine auch musikalische Darbietungen umfassende<br />

Veranstaltung des NPD-Kreisverbandes<br />

Gera mit dem Titel „8. Rock für Deutschland“<br />

und unter dem Motto „Deutsches Geld für deutsche<br />

Ausgaben, raus aus dem Euro!“. In seiner<br />

Eigenschaft als Amtsträger hat der Oberbürgermeister<br />

in der Zeitung „Kommunaler Anzeiger<br />

für die Otto-Dix-Stadt Gera“ unter der Rubrik<br />

„Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gera“<br />

mit seinem Aufruf den Eindruck erweckt, es<br />

handele sich dem Inhalt nach um einen Blockadeaufruf,<br />

der auf eine Erschwerung des Zugangs<br />

zum Veranstaltungsort zielt. Dabei handelt es<br />

sich nach Ansicht des VG Gera um eine amtliche<br />

Äußerung eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität,<br />

die nur dann gerechtfertigt sein<br />

kann, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen<br />

der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und in<br />

der Form das Sachlichkeitsgebot wahrt. Dies erfordere<br />

es, „dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend<br />

wiedergegeben werden und Werturteile<br />

nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und<br />

den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten<br />

sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden<br />

und zumindest sachgerecht und vertretbar<br />

gewürdigten Tatsachenkern beruhen“ 49 .<br />

Dies bezweifelte das VG Gera hinsichtlich der in<br />

dem Aufruf geäußerten Ansicht des Oberbürgermeisters,<br />

dass Gera sich „zum Pilgerort von Nazis“<br />

entwickelt, zu einem „Ort, an dem sie sich<br />

ausbreiten und einrichten“. Zudem war der Aufruf<br />

insgesamt nicht geeignet, das Bild einer neutralen<br />

Verwaltung zu zeichnen.<br />

Dr. Alexandra Bäcker<br />

48 Beschluss vom 06.07.2010 – 2 E 465/10 Ge, in:<br />

ThürVBl. 2010, S. 234 ff.<br />

49 VG Gera, in: ThürVBl. 2010, S. 234 (235); zustimmend<br />

Beatrice Lederer, jurisPR-ITR 20/2010 Anm. 6,<br />

online veröffentlicht bei juris, Gliederungspunkt C.<br />

174<br />

3. Parteienfinanzierung<br />

Das OVG Berlin-Brandenburg50 hat die Berufung<br />

gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts<br />

Berlin vom 20. Mai 2008 nicht zugelassen. Im<br />

Ausgangsverfahren hatte das VG Berlin die Klage<br />

gegen einen Rückforderungsbescheid staatlicher<br />

Parteienfinanzierung nach fehlerhaftem Rechenschaftsbericht<br />

abgewiesen. Dabei ging es<br />

substantiell darum, dass nur ein materieller Rechenschaftsbericht<br />

Grundlage für die staatliche<br />

Parteienfinanzierung sein kann, ferner um die<br />

Frage, ob Sach-, Werk- und Dienstleistungen,<br />

die von Parteimitgliedern üblicherweise unentgeltlich<br />

außerhalb des Geschäftsbetriebes zur<br />

Verfügung gestellt werden, als Spende einzuordnen<br />

sind, sowie um die Behandlung von sog.<br />

Aufwandsspenden.<br />

Das OVG hat die Nichtzulassung der Berufung<br />

im Wesentlichen damit begründet, dass die pauschale<br />

Darlegung, „es gehe um parteienrechtliche<br />

Probleme, die höchstrichterlich nicht geklärt<br />

seien und zu denen unterschiedliche Meinungen<br />

im Schrifttum vertreten würden“, keine beachtliche<br />

Grundsatzrüge darstelle. Der Zulassungsgrund<br />

der grundsätzlichen Bedeutung der Sache<br />

(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setze deutlich mehr<br />

voraus.<br />

Das VG Berlin51 hatte sich mit der Rückforderung<br />

staatlicher Parteienfinanzierung gegenüber<br />

der FDP wegen rechtswidriger Spenden des damaligen<br />

nordrhein-westfälischen FDP-Landesvorsitzenden<br />

Jürgen W. Möllemann zu beschäftigen.<br />

Die Bundestagsverwaltung erließ im Juli 2009<br />

einen Strafbescheid gegen die FDP in Höhe von<br />

3.463.148,79 Mio. Euro. Im Zeitraum von 1996<br />

bis 2002 hatte der nordrhein-westfälische Landesverband<br />

der FDP von Möllemann herrührende<br />

Bar- und Sachspenden angenommen bzw. es<br />

unterlassen, die Spenden im Rechenschaftsbericht<br />

zu veröffentlichen. Für die streitbefangenen<br />

Sachverhalte findet die Rechtslage des Parteien-<br />

50 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2010<br />

– 3 N 107.08.<br />

51 VG Berlin, Urteil vom 08.12.2009 – 2 K 126.09.

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