Aufsätze - PRuF
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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
klang mit der gefestigten Rechtsprechung bejaht.<br />
Auch das VG Münster36 hat aus den gleichen<br />
Gründen zugunsten der NPD entschieden.<br />
Ein nächstes Feld der anhaltend streitbehafteten<br />
Sachverhalte ist das der Wahlsichtwerbung politischer<br />
Parteien im öffentlichen Straßenraum.<br />
Darüber, dass grundsätzlich, jedenfalls in Wahlkampfzeiten37<br />
, ein Anspruch auf Erlaubniserteilung<br />
besteht, herrscht noch Einigkeit. Anlass zu<br />
Rechtsstreitigkeiten gibt regelmäßig aber die<br />
Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens<br />
bei der Entscheidung darüber, in welcher<br />
Weise dem verfassungsrechtlichen Gebot<br />
auf Wahlsichtwerbung in einem für die Selbstdarstellung<br />
der jeweiligen Partei notwendigen<br />
und angemessenen Umfang Rechnung zu tragen<br />
ist. Anerkanntermaßen ist die Behörde nicht gehindert,<br />
neben der durch Art. 21 Abs. 1 GG, § 5<br />
PartG gewährleisteten (nach der Bedeutung der<br />
Parteien abgestuften) Chancengleichheit auch<br />
andere öffentliche Belange, wie etwa die Gewährleistung<br />
der Verkehrssicherheit, die Wahrung<br />
des Ortsbildes, die Vermeidung von Verschmutzungen<br />
des Straßenraums, in die Abwägung<br />
einzustellen. In diesen Fragen gehen die<br />
Ansichten der politischen Parteien und der für<br />
die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden<br />
mitunter weit auseinander. Dabei wurde in einem<br />
Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung<br />
vor dem VG Köln38 schon um<br />
36 Urteil vom 30.04.2010 – 1 K 993/08, online veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
37 Die Rechtsprechung konkretisiert den Begriff Wahlkampfzeit<br />
unterschiedlich. Vertreten wird, dass es sich<br />
um einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Wahltermin<br />
handelt (z.B. OVG Saarlouis, in: NVwZ-RR 1999,<br />
218ff.) oder auch sechs Wochen (z.B. VG Gelsenkirchen,<br />
in: VD 2009, 284ff.) oder drei Monate (so VG<br />
Köln, in: Städte- und Gemeinderat 2009, S. 34f., und<br />
jetzt auch VerfGH Saarland, Urteil vom 01.07.2010 –<br />
Lv 4/09, in: NVwZ-RR 2010, S. 785f.). Dass eine Plakatierung<br />
9 Monate vor einer Landtagswahl jedenfalls<br />
außerhalb der Wahlkampfzeiten erfolgt und eine<br />
gleichwohl beantragte und erteilte Sondernutzungserlaubnis<br />
in diesem Fall eine Gebührenpflicht auslöst,<br />
entschied das VG Meiningen, Urteil vom 24.06.2010<br />
– 8 K 677/08 Me, in: ThürVBl. 2010, S. 236 f.<br />
38 Beschluss vom 04.05.2010 – 18 L 589/10, online veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
das die Ermessensausübung einschränkende Satzungsrecht<br />
der Stadt Hückeswagen gestritten.<br />
Durch die Ordnungsverfügung wurde der politischen<br />
Partei aufgegeben, ihre im öffentlichen<br />
Verkehrsraum an Lichtmasten angebrachten Plakate<br />
zu entfernen. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung<br />
zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung<br />
im öffentlichen Verkehrsraum vom 06.01.2010<br />
ist es politischen Parteien untersagt, Wahlsichtwerbung<br />
durch direkten Anschlag von Plakattafeln<br />
an Licht- und Strommasten, Telefonmasten,<br />
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,<br />
Brückengeländern, Fahrgastunterständen, sowie<br />
an Bäumen und Zäunen im öffentlichen Verkehrsraum<br />
anzubringen. Das VG Köln hatte lediglich<br />
eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten<br />
in der Hauptsache vorzunehmen und<br />
dabei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung.<br />
Weil den Parteien eine angemessene<br />
und wirksame Wahlwerbung zu ermöglichen<br />
und dabei auch der Grundsatz der Chancengleichheit<br />
zu beachten ist, ist die vollständige<br />
Untersagung von Wahlsichtwerbung an Gegenständen<br />
im öffentlichen Straßenraum, die nicht<br />
auf selbst tragenden Gegenständen wie etwa<br />
Dreiecksständern angebracht ist, aus zwei Gründen<br />
bedenklich: Zum einen stellt sich die Frage,<br />
ob damit noch eine wirksame Wahlwerbung ermöglicht<br />
wird, zum anderen, ob damit hinreichend<br />
die Chancengleichheit gerade kleinerer<br />
(auch weniger finanzkräftiger) Parteien gewahrt<br />
bleibt. Das VG Köln überlies die abschließende<br />
Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren,<br />
gab dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung.<br />
Weil die Stadt allerdings die<br />
Plakate bereits abgenommen hatte, wurde sie gemäß<br />
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dazu verpflichtet,<br />
die Plakate wieder anzubringen. Die hiergegen<br />
gerichtete Beschwerde der Stadt wies das<br />
OVG NRW39 als unbegründet zurück.<br />
Um einer (kleinen) politischen Partei „eine angemessene<br />
Teilhabe am Wahlkampf zu ermöglichen“<br />
hat das VG Gelsenkirchen40 im Wege der<br />
39 Beschluss vom 06.05.2010 – 11 B 563/10, online veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
40 Beschluss vom 30.03.2010 – 14 L 295/10, online veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
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