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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

klang mit der gefestigten Rechtsprechung bejaht.<br />

Auch das VG Münster36 hat aus den gleichen<br />

Gründen zugunsten der NPD entschieden.<br />

Ein nächstes Feld der anhaltend streitbehafteten<br />

Sachverhalte ist das der Wahlsichtwerbung politischer<br />

Parteien im öffentlichen Straßenraum.<br />

Darüber, dass grundsätzlich, jedenfalls in Wahlkampfzeiten37<br />

, ein Anspruch auf Erlaubniserteilung<br />

besteht, herrscht noch Einigkeit. Anlass zu<br />

Rechtsstreitigkeiten gibt regelmäßig aber die<br />

Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens<br />

bei der Entscheidung darüber, in welcher<br />

Weise dem verfassungsrechtlichen Gebot<br />

auf Wahlsichtwerbung in einem für die Selbstdarstellung<br />

der jeweiligen Partei notwendigen<br />

und angemessenen Umfang Rechnung zu tragen<br />

ist. Anerkanntermaßen ist die Behörde nicht gehindert,<br />

neben der durch Art. 21 Abs. 1 GG, § 5<br />

PartG gewährleisteten (nach der Bedeutung der<br />

Parteien abgestuften) Chancengleichheit auch<br />

andere öffentliche Belange, wie etwa die Gewährleistung<br />

der Verkehrssicherheit, die Wahrung<br />

des Ortsbildes, die Vermeidung von Verschmutzungen<br />

des Straßenraums, in die Abwägung<br />

einzustellen. In diesen Fragen gehen die<br />

Ansichten der politischen Parteien und der für<br />

die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden<br />

mitunter weit auseinander. Dabei wurde in einem<br />

Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung<br />

vor dem VG Köln38 schon um<br />

36 Urteil vom 30.04.2010 – 1 K 993/08, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

37 Die Rechtsprechung konkretisiert den Begriff Wahlkampfzeit<br />

unterschiedlich. Vertreten wird, dass es sich<br />

um einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Wahltermin<br />

handelt (z.B. OVG Saarlouis, in: NVwZ-RR 1999,<br />

218ff.) oder auch sechs Wochen (z.B. VG Gelsenkirchen,<br />

in: VD 2009, 284ff.) oder drei Monate (so VG<br />

Köln, in: Städte- und Gemeinderat 2009, S. 34f., und<br />

jetzt auch VerfGH Saarland, Urteil vom 01.07.2010 –<br />

Lv 4/09, in: NVwZ-RR 2010, S. 785f.). Dass eine Plakatierung<br />

9 Monate vor einer Landtagswahl jedenfalls<br />

außerhalb der Wahlkampfzeiten erfolgt und eine<br />

gleichwohl beantragte und erteilte Sondernutzungserlaubnis<br />

in diesem Fall eine Gebührenpflicht auslöst,<br />

entschied das VG Meiningen, Urteil vom 24.06.2010<br />

– 8 K 677/08 Me, in: ThürVBl. 2010, S. 236 f.<br />

38 Beschluss vom 04.05.2010 – 18 L 589/10, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

das die Ermessensausübung einschränkende Satzungsrecht<br />

der Stadt Hückeswagen gestritten.<br />

Durch die Ordnungsverfügung wurde der politischen<br />

Partei aufgegeben, ihre im öffentlichen<br />

Verkehrsraum an Lichtmasten angebrachten Plakate<br />

zu entfernen. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung<br />

zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung<br />

im öffentlichen Verkehrsraum vom 06.01.2010<br />

ist es politischen Parteien untersagt, Wahlsichtwerbung<br />

durch direkten Anschlag von Plakattafeln<br />

an Licht- und Strommasten, Telefonmasten,<br />

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,<br />

Brückengeländern, Fahrgastunterständen, sowie<br />

an Bäumen und Zäunen im öffentlichen Verkehrsraum<br />

anzubringen. Das VG Köln hatte lediglich<br />

eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten<br />

in der Hauptsache vorzunehmen und<br />

dabei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung.<br />

Weil den Parteien eine angemessene<br />

und wirksame Wahlwerbung zu ermöglichen<br />

und dabei auch der Grundsatz der Chancengleichheit<br />

zu beachten ist, ist die vollständige<br />

Untersagung von Wahlsichtwerbung an Gegenständen<br />

im öffentlichen Straßenraum, die nicht<br />

auf selbst tragenden Gegenständen wie etwa<br />

Dreiecksständern angebracht ist, aus zwei Gründen<br />

bedenklich: Zum einen stellt sich die Frage,<br />

ob damit noch eine wirksame Wahlwerbung ermöglicht<br />

wird, zum anderen, ob damit hinreichend<br />

die Chancengleichheit gerade kleinerer<br />

(auch weniger finanzkräftiger) Parteien gewahrt<br />

bleibt. Das VG Köln überlies die abschließende<br />

Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren,<br />

gab dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung.<br />

Weil die Stadt allerdings die<br />

Plakate bereits abgenommen hatte, wurde sie gemäß<br />

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dazu verpflichtet,<br />

die Plakate wieder anzubringen. Die hiergegen<br />

gerichtete Beschwerde der Stadt wies das<br />

OVG NRW39 als unbegründet zurück.<br />

Um einer (kleinen) politischen Partei „eine angemessene<br />

Teilhabe am Wahlkampf zu ermöglichen“<br />

hat das VG Gelsenkirchen40 im Wege der<br />

39 Beschluss vom 06.05.2010 – 11 B 563/10, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

40 Beschluss vom 30.03.2010 – 14 L 295/10, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

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