08.01.2013 Aufrufe

Aufsätze - PRuF

Aufsätze - PRuF

Aufsätze - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

gebotenen summarischen Prüfung, ob die beabsichtigte<br />

Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg<br />

hat, kam das VG Gießen in beiden Verfahren zu<br />

dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Die<br />

mit einem Wahlanfechtungsverfahren angestrebte<br />

Wiederholung der Wahl setzt nach § 50 Nr. 2<br />

KWG Hessen voraus, dass im Wahlverfahren<br />

Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen<br />

die guten Sitten verstoßende Handlungen vorgekommen<br />

sind, die das Wahlergebnis beeinflussen<br />

und bei denen nach den Umständen des Einzelfalls<br />

eine nach der Lebenserfahrung konkrete<br />

Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis<br />

von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.<br />

Dies kann bei einem „lediglich“ überhöhten<br />

Kautionsverlangen nicht angenommen werden.<br />

Zudem wies das VG Gießen darauf hin, dass<br />

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich nicht<br />

unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,<br />

auch im Vorfeld einer Wahl hätten in einem<br />

einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem<br />

Verwaltungsgericht angegriffen werden können.<br />

Es wäre für den unterlegenen NPD-Bürgermeisterkandidaten<br />

sicher hilfreich gewesen, wenn<br />

dieser Hinweis um die Information ergänzt worden<br />

wäre, dass sich diese Möglichkeit selbstverständlich<br />

nur dem in einem solchen Verfahren<br />

Passivlegitimierten, hier also dem NPD-Kreisverband<br />

Wetterau, geboten hätte. Aus diesem<br />

Grunde war auch der zweite Prozesskostenhilfeantrag<br />

des Bürgermeisterkandidaten abzulehnen.<br />

Da er nicht in eigenen Rechten betroffen ist,<br />

hatte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit<br />

der Kautionsfestsetzung keine Aussicht<br />

auf Erfolg.<br />

Zu den Evergreens gerichtlicher Auseinandersetzungen<br />

scheinen auch die Girokonten-Fälle zu<br />

gehören. Dass die wesentlichen Rechtsfragen des<br />

Anspruchs auf Einrichtung, auf Weiterführung<br />

oder der Kündigung von Girokonten politischer<br />

Parteien sowie die Prozessführungsbefugnis als<br />

geklärt zu betrachten sind, hat nun auch das<br />

BVerwG31 explizit feststellen müssen, als es<br />

eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der<br />

Revision gegen ein Urteil des OVG NRW32 zurückwies.<br />

Nach bereits herrschender höchstge-<br />

31 Beschluss vom 10.08.2010 – 6 B 16/10, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

170<br />

richtlicher Rechtsprechung ist die Beteiligungsfähigkeit<br />

niederer Gebietsverbände politischer<br />

Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

(§ 61 Nr. 2 VwGO) als Erweiterung der in § 3<br />

PartG geregelten Parteifähigkeit der Gesamtpartei<br />

und der Gebietsverbände der jeweils höchsten<br />

Stufe zu verstehen und tritt als prozessuale Möglichkeit<br />

hinzu. Weiter ergibt sich bereits aus der<br />

Rechtsprechung des BVerwG, dass „ein Träger<br />

öffentlicher Gewalt dem gegen ihn gerichteten<br />

Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 PartG nicht<br />

entgegenhalten kann, die betreffende Partei könne<br />

sich Ersatz für die einer anderen Partei gewährte,<br />

ihr hingegen vorenthaltene öffentliche<br />

Leistung bei einem - privaten - Dritten beschaffen“.<br />

Zudem hat der BGH bereits entschieden,<br />

dass insbesondere eine Parteiuntergliederung<br />

nicht auf die (Mit-)Benutzung eines anderweitig<br />

eingerichteten Kontos einer anderen Parteigliederung<br />

verwiesen werden kann33 . Auch ist der<br />

gegen einen Träger öffentlicher Gewalt „gerichtete<br />

Anspruch auf Gleichbehandlung nicht deshalb<br />

ausgeschlossen [..], weil der Kreisverband<br />

Oberhausen der Klägerin [NPD, Anm. d. Verf.]<br />

in einem früheren Zeitpunkt einen Dritten auf<br />

die Gewährung einer entsprechenden Leistung<br />

hätte in Anspruch nehmen können, dies aber<br />

nicht getan hat.“<br />

Mit gleichlautenden Fragen hatte sich auch das<br />

VG Gießen34 zu befassen und sie in vorgenanntem<br />

Sinne beantwortet. Ebenso hat das OVG<br />

Schleswig35 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />

einen Anspruch einer politischen<br />

Partei, hier der DVU, auf (vorläufige) Zurverfügungstellung<br />

eines Kontos durch eine Sparkasse,<br />

die als Anstalt des öffentlichen Rechts im<br />

Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der<br />

vollziehenden Gewalt ist, zu Recht und im Ein-<br />

32 Urteil vom 14.12.2009 – 16 A 1822/07, nicht veröffentlicht.<br />

33 Unter Hinweis auf BGHZ 154, 146 (152) für ein Treuhandkonto,<br />

und auf BGH, Urteil vom 02.12.2003 – XI<br />

ZR 397/02, in: NJW 2004, 1031 (1032).<br />

34 Urteil vom 14.07.2010 – 8 K 69/09.GI, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

35 Beschluss vom 26.01.2010 – 2 MB 28/09, online veröffentlicht<br />

bei juris. S. hierzu auch die Anmerkung von<br />

Eric Neiseke, jurisPR-BKR 10/2010 Anm. 4, online<br />

veröffentlicht bei juris.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!