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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

deshalb, weil der Bundesverband nicht alle Organisationen<br />

zusammenfasse, die sich die Bezeichnung<br />

„Freie Wähler“ auf die Fahnen geschrieben<br />

hätten, die Bezeichnung mithin nicht<br />

alleine ihm als Namensträger zuzuordnen sei.<br />

Aus gleichem Grund sei auch eine für den Unterlassungsanspruch<br />

notwendige Verwechselungsgefahr<br />

bzw. Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen.<br />

Durch den Namensbestandteil „Freie Wähler“<br />

in „Freie Wähler Nordverband“ könne nicht<br />

auf eine fälschliche Zugehörigkeit des Nordverbandes<br />

zum Bundesverband geschlossen werden.<br />

Weiter stelle der Beklagte durch die Bezeichnung<br />

„Nordverband“ ausreichend klar, dass es<br />

sich bei ihm nicht um den Bundesverband handele.<br />

Das VG Gelsenkirchen14 setzte sich mit der<br />

Frage auseinander, ob die mehrjährige Beurlaubungszeit<br />

einer Studienrätin zum Zwecke der<br />

Ausübung des Amtes der Landesvorsitzenden einer<br />

Partei ruhegehaltsfähig iSd § 6 BeamtenVG<br />

ist. Es verneinte dies, da die Beurlaubung weder<br />

dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen<br />

diene. Wann ein Urlaub öffentlichen Belangen<br />

diene, entscheide sich bei einer beruflichen<br />

Tätigkeit für eine privatrechtlich verfasste Organisation<br />

maßgeblich danach, ob sich die Übertragung<br />

der Verantwortung des privaten Arbeitgebers<br />

für die Versorgung seiner Angestellten auf<br />

die öffentliche Hand rechtfertige. Dies sei nur<br />

der Fall, wenn bei der Tätigkeit die Zwecke des<br />

Allgemeinwohls die daneben verfolgten privaten<br />

Zielsetzungen überwiegen. Hinsichtlich des Amtes<br />

einer Parteivorsitzenden lägen diese Voraussetzungen<br />

nicht vor. Die Stellung der Parteien<br />

als tragender Teil der Demokratie bedeute nicht,<br />

dass auch die Tätigkeit des Vorstandes als überwiegend<br />

am Allgemeinwohl orientiert anzusehen<br />

sei. Vielmehr stehe die Durchsetzung eigener<br />

politischer Ziele und Interessen im Vordergrund.<br />

Das Bundesparteigericht der CDU15 gab der<br />

Anfechtung einer Vorstandswahl in einem Ortsverband<br />

statt. Der Wahl lag eine in dem betroffenen<br />

Ortsverband und anderen wohl gängige Pra-<br />

14 Urteil vom 07.10.2010 – 3 K 1496/07, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

15 Beschluss vom 23.11.2010 – CDU-BPG 3/2010, unveröffentlicht.<br />

166<br />

xis der Parteimitglieder zugrunde, vor den jeweiligen<br />

Vorstandswahlen den Ortsverband gezielt<br />

zu wechseln, um so an möglichst vielen Vorstandswahlen<br />

mitzuwirken (sog. „fliegende Ortsvereine“).<br />

Die so entstandenen – kurzfristigen –<br />

Mitgliedschaften in dem Ortsverband verstießen<br />

überwiegend gegen (für alle Parteien typische)<br />

Bestimmungen der Satzung, wie beispielsweise,<br />

dass das Mitglied in dem Gebiet des Ortsverbandes,<br />

in welchem es Mitglied ist, ortsansässig sein<br />

muss. Die derart satzungswidrig zugewiesenen<br />

Mitglieder hatten in einem für das Abstimmungsergebnis<br />

relevanten Umfang an der angefochtenen<br />

Wahl teilgenommen, so dass das Gericht<br />

die Wahl für unwirksam erklärte. Es stellte<br />

in diesem Zusammenhang klar, dass die satzungsrechtlich<br />

geregelte Mitgliedschaft des Parteimitglieds<br />

in den verschiedenen Organisationsstufen<br />

und örtlichen Verbänden eine wesentliche<br />

Voraussetzung für die manipulationsfreie Willensbildung<br />

in der Partei sei. Sehe eine Satzung<br />

eine Abweichungsmöglichkeit für das Ortsprinzip<br />

vor, sei dies zwar nicht zu beanstanden, unterliege<br />

aber der sorgfältigen inhaltlichen Prüfung<br />

durch den Vorstand. Dies war im vorliegenden<br />

Fall nicht geschehen. Das Gericht betonte,<br />

dass der Wunsch von Parteimitgliedern, den<br />

Ortsverband zu wechseln, um dort an Wahlen<br />

teilzunehmen, ernsthaft kein Grund sein könne,<br />

einem solchen Antrag stattzugeben.<br />

Antje Sadowski<br />

2. Chancengleichheit<br />

Grundsätzlich kann die Rechtslage bei der Vergabe<br />

öffentlicher Räume an politische Parteien<br />

angesichts der umfangreichen Rechtsprechung<br />

zu diesem Thema als in vielen Punkten geklärt<br />

betrachtet werden, weshalb seit geraumer Zeit<br />

Gegenstand von Rechtstreitigkeiten vor allem<br />

Tatsachenfragen, namentlich die Vergabepraxis<br />

oder – von den Trägern öffentlicher Einrichtungen<br />

vorgetragene und von den Antragstellern bestrittene<br />

– Kapazitätsprobleme sind. Letztere<br />

werden rechtlich stets im Sinne des Prioritätsprinzips<br />

– wer zuerst kommt, mahlt zuerst – gelöst.<br />

In tatsächlicher Hinsicht wirft die Frage<br />

nach dem Ersten mitunter allerdings Beweis-

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