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Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2011 17. Jhrg.<br />

chungsmaßnahmen. Insoweit sein Name in den<br />

Sachakten über die Partei auftauche, sei darin<br />

keine diskriminierende Wirkung zu sehen. Im<br />

Übrigen könne das Parteimitglied die Löschung<br />

seiner Daten mittels einer Verpflichtungsklage,<br />

notfalls in Form einer Stufenklage, verfolgen, so<br />

dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit<br />

der Sammlung der Daten subsidiär und<br />

damit unzulässig sei.<br />

Das BVerwG6 entschied über die Frage, ob die<br />

Mitgliedschaft in einer extremistischen, aber<br />

nicht verbotenen Partei zur Unzuverlässigkeit<br />

iSd Waffengesetzes führt. Die Vorinstanz7 hatte<br />

dies verneint und dazu ausgeführt, dass die Regelvermutung<br />

zur Unzuverlässigkeit des § 5<br />

Abs. 2 Nr. 2 b) WaffenG, wonach jemand als<br />

unzuverlässig zum Besitz von Waffen gilt, wenn<br />

er Mitglied in einer Partei war, welche vom Bundesverfassungsgericht<br />

verboten wurde, der Regelung<br />

des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffenG, nach der bereits<br />

allgemein das Streben gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung zur Unzuverlässigkeit<br />

führt, vorgehe und einen Rückgriff auf diese allgemeine<br />

Regelung verbiete. Dies folge aus dem<br />

Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG, welches<br />

umgangen würde, wenn ein Parteimitglied wegen<br />

seiner Tätigkeit in einer nicht verbotenen<br />

Partei als unzuverlässig iSd WaffenG eingestuft<br />

werde. Mangels Rückgriffmöglichkeit auf die<br />

allgemeinere Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

WaffenG und da die Partei noch nicht verboten,<br />

also kein Tatbestand der Unzuverlässigkeitsvermutung<br />

erfüllt war, erachtete die Vorinstanz das<br />

Parteimitglied für zuverlässig im waffenrechtlichen<br />

Sinne. Dieser Auslegung des Verhältnisses<br />

von § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) zu Nr. 3 WaffenG erteilte<br />

das BVerwG eine Absage und stellte klar,<br />

dass beide Normen unterschiedliche Tatbestände<br />

regelten und nebeneinander anwendbar seien.<br />

Dies folge unter anderem aus dem Schutzzweck<br />

der Norm des § 5 WaffenG. Die Regelvermutung<br />

für eine Unzuverlässigkeit zum Besitz von<br />

Waffen diene dem Interesse der Öffentlichkeit<br />

6 Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29/08, in: NVwZ-RR<br />

2010, 225 ff.<br />

7 BayVwGH, Urteil vom 26.05.2008 – 21 BV 07.586,<br />

online veröffentlicht bei juris, siehe auch MIP<br />

2008/2009, 15. Jhg., S. 90.<br />

164<br />

daran, den Waffenbesitz nur bei Personen hinzunehmen,<br />

die in jeder Hinsicht ordnungsgemäß<br />

und verantwortungsbewusst mit der Waffe umgehen.<br />

Falls eine Person der Regelvermutung<br />

des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffenG unterfalle, weil es<br />

Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

verfolge, so ändere es an der Unzuverlässigkeit<br />

dieser Person nichts, wenn sie dies im<br />

Rahmen ihrer Tätigkeit für eine nicht verbotene<br />

Partei mache. Darin liege auch keine Umgehung<br />

des Parteienprivilegs. Vielmehr entstünde andersherum<br />

ein Nachteil für die Allgemeinheit,<br />

wenn sich eine unzuverlässige Person im Schatten<br />

der Partei verstecken könne. Durch diese<br />

Auslegung werde das Parteienprivileg auch nicht<br />

ausgehebelt. Dieses schütze in erster Linie die<br />

Parteiorganisation und durch die Annahme einer<br />

waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes<br />

werde die von Art. 21 GG geschützte<br />

Mitwirkung der Parteien an der politischen<br />

Willensbildung nicht in rechtserheblicher<br />

Weise beeinträchtigt.<br />

Das BVerwG8 stellte noch einmal klar, dass § 3<br />

ParteiG den politischen Parteien und ihren Gebietsverbänden<br />

der jeweils höchsten Stufe für<br />

sämtliche Gerichtsverfahren die Parteifähigkeit<br />

einräumt, ohne zugleich die durch andere Vorschriften,<br />

wie bspw. § 61 Nr. 2 VwGO, bereits<br />

gesicherte Beteiligtenfähigkeit niederer Gebietsverbände<br />

auszuschließen.<br />

Das VG Gelsenkirchen9 hatte verschiedene<br />

Auflagen, welche der NPD NRW für einen Aufzug<br />

gemacht wurden, hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit<br />

zu bewerten. In diesem Zusammenhang<br />

stellte es insbesondere fest, dass in Übereinstimmung<br />

mit der strafrechtlichen Rechtsprechung<br />

Aussagen wie „Deutschland den Deutschen“<br />

regelmäßig selbst dann keinen Angriff<br />

auf die Menschenwürde der in der BRD wohnenden<br />

Ausländer darstelle, wenn sie im Kontext<br />

mit der weiteren Aussage “Ausländer raus“<br />

stünden und daher das Verbot dieser Äußerung<br />

rechtswidrig sei. Auch solche Äußerungen könnten<br />

zur politischen Meinungskundgabe gehören,<br />

8 Beschluss vom 10.08.2010 – 6 B 16/10, online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

9 Urteil vom 18.05.2010 – 14 K 5459/08, online veröffentlicht<br />

bei juris.

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