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Aufsätze - PRuF

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Aufgespießt Rati Bregadze – Manche postsowjetischen Besonderheiten der Parteimitgliedschaft MIP 2011 17. Jhrg.<br />

derbeiträge erfolgen, weil diese im Rechenschaftsbericht<br />

veröffentlicht werden müssen.<br />

Aber aus taktischer Sicht könnte die Partei,<br />

wenn die Mitgliederzahl niedrig ist, auf Mitgliederbeiträge<br />

verzichten und damit eine Überprüfbarkeit<br />

der wahren Zahl der Parteimitglieder verhindern.<br />

Auf diese Weise wird theoretisch auch<br />

das Bestehen von Parteien mit weniger Mitgliedern,<br />

als für die Registrierung notwendig, ermöglicht.<br />

Dies widerspricht wiederum dem Ziel<br />

des Gesetzes, denn um eine politische Partei zu<br />

sein und ihre Funktionen ausüben zu können,<br />

braucht eine Vereinigung eine gewisse Mitgliederzahl.<br />

Wenn diese Grundlage wegfällt, dann<br />

sollten auch die daran anknüpfenden Privilegien<br />

nicht mehr bestehen.<br />

Der ukrainische Gesetzgeber setzt keine Mindestzahl<br />

der Mitglieder für das Bestehen einer<br />

Partei voraus und braucht dementsprechend auch<br />

keinen späteren Kontrollmechanismus. Für die<br />

Gründung und Registrierung sind allerdings die<br />

Unterschriften von 10.000 wahlberechtigten Unterstützern<br />

erforderlich. 7 Wie viele Mitglieder<br />

dann eine Organisation braucht, um eine Partei<br />

zu sein, ist fraglich.<br />

Einerseits ist in Bezug auf Georgien zu sagen,<br />

dass durch die gesetzliche Mindestzahl die<br />

Gründung von unseriösen Parteien verhindert<br />

werden kann, aber andererseits fördert das Fehlen<br />

nachgelagerter Kontrollinstanzen womöglich<br />

ungewollt die Entwicklung von „Einmannparteien“.<br />

Überdies kann diese Voraussetzung der Parteieigenschaft<br />

zu quasi „gekauften“ Mitgliedschaften<br />

auf Zeit führen, weil die Personen, die<br />

für die Durchsetzung der eigenen Ziele eine „eigene“<br />

politische Partei brauchen und unter Zeitdruck<br />

stehen, mit allen möglichen Mitteln versuchen,<br />

die nötige Zahl der Mitglieder zu sammeln,<br />

was in manchen Fällen unter Betrachtung<br />

der bitteren Realität des Parteilebens in Georgien<br />

auch die Zwangsmitgliedschaft nicht ausschließt.<br />

Um das zu vermeiden, könnte entweder die Ersetzung<br />

der Mitglieder in der gesetzlichen Regelung<br />

nach ukrainischem Beispiel durch Unterstützer<br />

hilfreich sein. Eine andere Option wäre<br />

7 PartG der Ukraine Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2<br />

Punkt 3.<br />

158<br />

die Schaffung einer realen Kontrollmöglichkeit<br />

der Mitgliederzahl. Die letzte Variante könnte<br />

durch die gesetzliche Verpflichtung der Parteien,<br />

in gewisser Periodizität das Ministerium für Justiz<br />

neben den Satzungsänderungen auch über<br />

den aktuellen Stand der Mitgliederzahlen zu informieren,<br />

verwirklicht werden.<br />

Die Partei und ein ausgeschlossenes Mitglied<br />

Wenn der Ausschluss mit dem politischen Todesurteil<br />

verglichen wird, schließt sich daran<br />

eine Frage an, welche die Menschheit seit Ewigkeiten<br />

beschäftigt: Was geschieht nach dem<br />

„Tod“? Falls ein ehemaliges Mitglied weiter politisch<br />

aktiv bleiben will, kann es einer anderen<br />

politischen Partei bzw. einer politischen Vereinigung<br />

beitreten, parteilos bleiben oder zusammen<br />

mit Gleichgesinnten eine neue Partei bzw. politische<br />

Vereinigung gründen u.s.w. Die Alternativen<br />

sind eindeutig vorhanden. Aber was passiert,<br />

wenn der Betroffene nichts anderes will, als die<br />

Wiederherstellung seiner Rechte als Mitglied in<br />

der Partei, aus der er ausgeschlossen wurde?<br />

Parteiengesetze sagen im Regelfall nichts über<br />

einen solchen Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass<br />

jemand von demselben Organ, das ihn aus der<br />

Mitgliederliste entfernt hat, sofort bei einer entsprechenden<br />

Willensbekundung wieder als Mitglied<br />

aufgenommen wird, ist naturgemäß sehr<br />

gering. Ein Versuch kann immer unternommen<br />

werden, aber in der Regel werden dadurch sowohl<br />

die darüber entscheidenden Organe als<br />

auch die antragstellende Person nur Zeit verlieren.<br />

Zwei ukrainische Parteien stellen in dieser Hinsicht<br />

eine Ausnahme dar. Die Satzung der „Partei<br />

der Regionen“ besagt, dass die Person, welche<br />

aus der Partei ausgeschlossen wurde, nach<br />

allgemeinen Grundsätzen wieder aufgenommen<br />

werden kann. 8 Diese Regelung kann als Verbot<br />

von zusätzlichen Voraussetzungen für den zuvor<br />

ausgeschlossenen Bewerber und als Diskriminierungsverbot<br />

verstanden werden. Damit sind aber<br />

die rechtlichen Voraussetzungen gemeint. Inwieweit<br />

die Vergangenheit in der Entscheidung über<br />

die Aufnahme berücksichtigt wird oder nicht,<br />

8 Satzung Partei der Regionen Art. 3.10.

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