Aufsätze - PRuF
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Aufgespießt Rati Bregadze – Manche postsowjetischen Besonderheiten der Parteimitgliedschaft MIP 2011 17. Jhrg.<br />
derbeiträge erfolgen, weil diese im Rechenschaftsbericht<br />
veröffentlicht werden müssen.<br />
Aber aus taktischer Sicht könnte die Partei,<br />
wenn die Mitgliederzahl niedrig ist, auf Mitgliederbeiträge<br />
verzichten und damit eine Überprüfbarkeit<br />
der wahren Zahl der Parteimitglieder verhindern.<br />
Auf diese Weise wird theoretisch auch<br />
das Bestehen von Parteien mit weniger Mitgliedern,<br />
als für die Registrierung notwendig, ermöglicht.<br />
Dies widerspricht wiederum dem Ziel<br />
des Gesetzes, denn um eine politische Partei zu<br />
sein und ihre Funktionen ausüben zu können,<br />
braucht eine Vereinigung eine gewisse Mitgliederzahl.<br />
Wenn diese Grundlage wegfällt, dann<br />
sollten auch die daran anknüpfenden Privilegien<br />
nicht mehr bestehen.<br />
Der ukrainische Gesetzgeber setzt keine Mindestzahl<br />
der Mitglieder für das Bestehen einer<br />
Partei voraus und braucht dementsprechend auch<br />
keinen späteren Kontrollmechanismus. Für die<br />
Gründung und Registrierung sind allerdings die<br />
Unterschriften von 10.000 wahlberechtigten Unterstützern<br />
erforderlich. 7 Wie viele Mitglieder<br />
dann eine Organisation braucht, um eine Partei<br />
zu sein, ist fraglich.<br />
Einerseits ist in Bezug auf Georgien zu sagen,<br />
dass durch die gesetzliche Mindestzahl die<br />
Gründung von unseriösen Parteien verhindert<br />
werden kann, aber andererseits fördert das Fehlen<br />
nachgelagerter Kontrollinstanzen womöglich<br />
ungewollt die Entwicklung von „Einmannparteien“.<br />
Überdies kann diese Voraussetzung der Parteieigenschaft<br />
zu quasi „gekauften“ Mitgliedschaften<br />
auf Zeit führen, weil die Personen, die<br />
für die Durchsetzung der eigenen Ziele eine „eigene“<br />
politische Partei brauchen und unter Zeitdruck<br />
stehen, mit allen möglichen Mitteln versuchen,<br />
die nötige Zahl der Mitglieder zu sammeln,<br />
was in manchen Fällen unter Betrachtung<br />
der bitteren Realität des Parteilebens in Georgien<br />
auch die Zwangsmitgliedschaft nicht ausschließt.<br />
Um das zu vermeiden, könnte entweder die Ersetzung<br />
der Mitglieder in der gesetzlichen Regelung<br />
nach ukrainischem Beispiel durch Unterstützer<br />
hilfreich sein. Eine andere Option wäre<br />
7 PartG der Ukraine Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2<br />
Punkt 3.<br />
158<br />
die Schaffung einer realen Kontrollmöglichkeit<br />
der Mitgliederzahl. Die letzte Variante könnte<br />
durch die gesetzliche Verpflichtung der Parteien,<br />
in gewisser Periodizität das Ministerium für Justiz<br />
neben den Satzungsänderungen auch über<br />
den aktuellen Stand der Mitgliederzahlen zu informieren,<br />
verwirklicht werden.<br />
Die Partei und ein ausgeschlossenes Mitglied<br />
Wenn der Ausschluss mit dem politischen Todesurteil<br />
verglichen wird, schließt sich daran<br />
eine Frage an, welche die Menschheit seit Ewigkeiten<br />
beschäftigt: Was geschieht nach dem<br />
„Tod“? Falls ein ehemaliges Mitglied weiter politisch<br />
aktiv bleiben will, kann es einer anderen<br />
politischen Partei bzw. einer politischen Vereinigung<br />
beitreten, parteilos bleiben oder zusammen<br />
mit Gleichgesinnten eine neue Partei bzw. politische<br />
Vereinigung gründen u.s.w. Die Alternativen<br />
sind eindeutig vorhanden. Aber was passiert,<br />
wenn der Betroffene nichts anderes will, als die<br />
Wiederherstellung seiner Rechte als Mitglied in<br />
der Partei, aus der er ausgeschlossen wurde?<br />
Parteiengesetze sagen im Regelfall nichts über<br />
einen solchen Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass<br />
jemand von demselben Organ, das ihn aus der<br />
Mitgliederliste entfernt hat, sofort bei einer entsprechenden<br />
Willensbekundung wieder als Mitglied<br />
aufgenommen wird, ist naturgemäß sehr<br />
gering. Ein Versuch kann immer unternommen<br />
werden, aber in der Regel werden dadurch sowohl<br />
die darüber entscheidenden Organe als<br />
auch die antragstellende Person nur Zeit verlieren.<br />
Zwei ukrainische Parteien stellen in dieser Hinsicht<br />
eine Ausnahme dar. Die Satzung der „Partei<br />
der Regionen“ besagt, dass die Person, welche<br />
aus der Partei ausgeschlossen wurde, nach<br />
allgemeinen Grundsätzen wieder aufgenommen<br />
werden kann. 8 Diese Regelung kann als Verbot<br />
von zusätzlichen Voraussetzungen für den zuvor<br />
ausgeschlossenen Bewerber und als Diskriminierungsverbot<br />
verstanden werden. Damit sind aber<br />
die rechtlichen Voraussetzungen gemeint. Inwieweit<br />
die Vergangenheit in der Entscheidung über<br />
die Aufnahme berücksichtigt wird oder nicht,<br />
8 Satzung Partei der Regionen Art. 3.10.