Aufsätze - PRuF
Aufsätze - PRuF
Aufsätze - PRuF
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MIP 2011 17. Jhrg. Alexandra Bäcker – Das Problem der „Listenorientierung“ des Finanzierungsanspruchs politischer Parteien <strong>Aufsätze</strong><br />
Wählerstimmen als auch die politischen Parteien<br />
mit mindestens 10% der Wählerstimmen in einem<br />
Wahlkreis Anspruch auf Teilhabe an der<br />
staatlichen Parteienfinanzierung im genannten<br />
Umfang.<br />
eines Finanzierungsanspruchs alternativ das Erreichen<br />
von durchschnittlich 1% der Wählerstimmen<br />
oder von 10% der Wählerstimmen in<br />
einem Wahlkreis ist.<br />
Danach findet der zweite Halbsatz von § 18<br />
Abs. 3 Nr. 2 PartG „wenn in einem Land eine<br />
Liste für diese Partei nicht zugelassen war“ generell<br />
keine Anwendung, mit der Folge, dass<br />
auch die Parteien, die Listen nach § 18 Abs. 4<br />
S. 1 PartG eingereicht und nicht durchschnittlich<br />
1% der Wählerstimmen erhalten haben, dennoch<br />
nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 PartG an der staatlichen<br />
Finanzierung teilhaben, wenn sie mindestens<br />
10% der Wählerstimmen in einem Wahlkreis errungen<br />
haben.<br />
bb) Alternative Anwendbarkeit bundesweit<br />
Problematisch ist dann aber, dass die politischen<br />
Parteien in Baden-Württemberg jedenfalls für<br />
die Teilnahme an den Landtagswahlen besser gestellt<br />
sind, als dies nach der Regelung des § 18<br />
Abs. 3 und 4 PartG für alle anderen Wahlen vorgesehen<br />
ist: weil die Parteien dort – anders als in<br />
den Bundesländern mit Listenwahl – zwei Möglichkeiten<br />
haben, Staatsgeld zu erlangen.<br />
Im Übrigen wird den politischen Parteien nämlich<br />
eine Wahlerfolgsprognose abgenötigt, wol-<br />
c) Das (Rest-)Problem der Listenorientierung<br />
len sie an der staatlichen Parteienfinanzierung Diese Lesart des § 18 PartG birgt jedoch weiter-<br />
teilhaben. Eine Fehleinschätzung der regionalen hin das Problem, dass die Parteien (außer bei<br />
Verteilung des eigenen Rückhaltes in der Bevöl- Landtagswahlen in Baden-Württemberg), wollen<br />
kerung geht ausschließlich zu Lasten der kleinen sie wahlweise nach § 18 Abs. 4 S. 1 oder S. 2<br />
politischen Parteien, die sich bereits im Vorhin- PartG staatliche Mittel erhalten, jedenfalls eine<br />
ein entscheiden müssen, ob sie mit eigener Liste Liste einreichen müssen, da nur die auf die Lis-<br />
zur Wahl antreten wollen und dann mindestens ten der Parteien abgegebenen Stimmen den Fi-<br />
1% der Wählerstimmen erreichen müssen, oder nanzierungsanspruch nach § 18 Abs. 4 S. 1<br />
aber ohne eigene Liste auf einen regional starken i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 PartG auslösen.<br />
Rückhalt setzen. Die Entscheidung für oder gegen<br />
eine eigene Liste stellt nach dem Gesetzeswortlaut<br />
die Weiche für die anzuwendende Regelung<br />
des § 18 Abs. 4 und Abs. 3 PartG.<br />
Dieses Problem wäre allenfalls durch eine Neufassung<br />
des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 PartG zu lösen.<br />
Der Finanzierungsanspruch wäre von der<br />
Einreichung von Listen gänzlich abzukoppeln<br />
Es sprechen allerdings keine verfassungsrechtli- und generell allen politischen Parteien zuzugechen<br />
Gründe dafür, den politischen Parteien das stehen, die Wählerstimmen in Höhe der genann-<br />
nach § 18 Abs. 4 und Abs. 3 PartG vorgesehene ten Schwellenwerte (also entweder 1% im<br />
Hasardspiel der Entscheidung für oder gegen Durchschnitt oder 10% in einem Wahlkreis) er-<br />
eine eigene Liste überhaupt abzuverlangen. Dies<br />
ist auch im bundesweiten Vergleich als gleichringen.heitswidriger<br />
Wettbewerbsvorteil zu sehen, und<br />
zwar insoweit, als dass die Entstehung politischer<br />
Parteien in Baden-Württemberg mit finanziellen<br />
Vorteilen verbunden ist, die ein schnelleres<br />
„Etablieren“ und damit eine schnellere Erweiterung<br />
des Aktionsradius ermöglichen. Im Interesse<br />
eines zu gewährleistenden chancengleichen<br />
Wettbewerbs der politischen Parteien ist<br />
die Regelung des § 18 Abs. 3 und 4 PartG deshalb<br />
bundesweit so anzuwenden, dass bei der<br />
Teilnahme an jeglichen Wahlen Voraussetzung<br />
V. Erforderlichkeit einer Neuregelung<br />
Eine Neufassung insbesondere des § 18 Abs. 4<br />
S. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 PartG scheint auch angesichts<br />
der weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken,<br />
denen die Wahlkreisregelung begegnet,<br />
geboten. Sowohl die generelle Nichtgewährung<br />
des Zuwendungsanteils als auch die Beschränkung<br />
auf den Wahlkreis als Berechnungsgrundlage<br />
des Wählerstimmen- und gegebenenfalls<br />
dann auch Zuwendungsanteils vernachlässigt<br />
15