08.01.2013 Aufrufe

Aufsätze - PRuF

Aufsätze - PRuF

Aufsätze - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MIP 2011 17. Jhrg. Alexandra Bäcker – Das Problem der „Listenorientierung“ des Finanzierungsanspruchs politischer Parteien <strong>Aufsätze</strong><br />

Wählerstimmen als auch die politischen Parteien<br />

mit mindestens 10% der Wählerstimmen in einem<br />

Wahlkreis Anspruch auf Teilhabe an der<br />

staatlichen Parteienfinanzierung im genannten<br />

Umfang.<br />

eines Finanzierungsanspruchs alternativ das Erreichen<br />

von durchschnittlich 1% der Wählerstimmen<br />

oder von 10% der Wählerstimmen in<br />

einem Wahlkreis ist.<br />

Danach findet der zweite Halbsatz von § 18<br />

Abs. 3 Nr. 2 PartG „wenn in einem Land eine<br />

Liste für diese Partei nicht zugelassen war“ generell<br />

keine Anwendung, mit der Folge, dass<br />

auch die Parteien, die Listen nach § 18 Abs. 4<br />

S. 1 PartG eingereicht und nicht durchschnittlich<br />

1% der Wählerstimmen erhalten haben, dennoch<br />

nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 PartG an der staatlichen<br />

Finanzierung teilhaben, wenn sie mindestens<br />

10% der Wählerstimmen in einem Wahlkreis errungen<br />

haben.<br />

bb) Alternative Anwendbarkeit bundesweit<br />

Problematisch ist dann aber, dass die politischen<br />

Parteien in Baden-Württemberg jedenfalls für<br />

die Teilnahme an den Landtagswahlen besser gestellt<br />

sind, als dies nach der Regelung des § 18<br />

Abs. 3 und 4 PartG für alle anderen Wahlen vorgesehen<br />

ist: weil die Parteien dort – anders als in<br />

den Bundesländern mit Listenwahl – zwei Möglichkeiten<br />

haben, Staatsgeld zu erlangen.<br />

Im Übrigen wird den politischen Parteien nämlich<br />

eine Wahlerfolgsprognose abgenötigt, wol-<br />

c) Das (Rest-)Problem der Listenorientierung<br />

len sie an der staatlichen Parteienfinanzierung Diese Lesart des § 18 PartG birgt jedoch weiter-<br />

teilhaben. Eine Fehleinschätzung der regionalen hin das Problem, dass die Parteien (außer bei<br />

Verteilung des eigenen Rückhaltes in der Bevöl- Landtagswahlen in Baden-Württemberg), wollen<br />

kerung geht ausschließlich zu Lasten der kleinen sie wahlweise nach § 18 Abs. 4 S. 1 oder S. 2<br />

politischen Parteien, die sich bereits im Vorhin- PartG staatliche Mittel erhalten, jedenfalls eine<br />

ein entscheiden müssen, ob sie mit eigener Liste Liste einreichen müssen, da nur die auf die Lis-<br />

zur Wahl antreten wollen und dann mindestens ten der Parteien abgegebenen Stimmen den Fi-<br />

1% der Wählerstimmen erreichen müssen, oder nanzierungsanspruch nach § 18 Abs. 4 S. 1<br />

aber ohne eigene Liste auf einen regional starken i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 PartG auslösen.<br />

Rückhalt setzen. Die Entscheidung für oder gegen<br />

eine eigene Liste stellt nach dem Gesetzeswortlaut<br />

die Weiche für die anzuwendende Regelung<br />

des § 18 Abs. 4 und Abs. 3 PartG.<br />

Dieses Problem wäre allenfalls durch eine Neufassung<br />

des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 PartG zu lösen.<br />

Der Finanzierungsanspruch wäre von der<br />

Einreichung von Listen gänzlich abzukoppeln<br />

Es sprechen allerdings keine verfassungsrechtli- und generell allen politischen Parteien zuzugechen<br />

Gründe dafür, den politischen Parteien das stehen, die Wählerstimmen in Höhe der genann-<br />

nach § 18 Abs. 4 und Abs. 3 PartG vorgesehene ten Schwellenwerte (also entweder 1% im<br />

Hasardspiel der Entscheidung für oder gegen Durchschnitt oder 10% in einem Wahlkreis) er-<br />

eine eigene Liste überhaupt abzuverlangen. Dies<br />

ist auch im bundesweiten Vergleich als gleichringen.heitswidriger<br />

Wettbewerbsvorteil zu sehen, und<br />

zwar insoweit, als dass die Entstehung politischer<br />

Parteien in Baden-Württemberg mit finanziellen<br />

Vorteilen verbunden ist, die ein schnelleres<br />

„Etablieren“ und damit eine schnellere Erweiterung<br />

des Aktionsradius ermöglichen. Im Interesse<br />

eines zu gewährleistenden chancengleichen<br />

Wettbewerbs der politischen Parteien ist<br />

die Regelung des § 18 Abs. 3 und 4 PartG deshalb<br />

bundesweit so anzuwenden, dass bei der<br />

Teilnahme an jeglichen Wahlen Voraussetzung<br />

V. Erforderlichkeit einer Neuregelung<br />

Eine Neufassung insbesondere des § 18 Abs. 4<br />

S. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 PartG scheint auch angesichts<br />

der weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken,<br />

denen die Wahlkreisregelung begegnet,<br />

geboten. Sowohl die generelle Nichtgewährung<br />

des Zuwendungsanteils als auch die Beschränkung<br />

auf den Wahlkreis als Berechnungsgrundlage<br />

des Wählerstimmen- und gegebenenfalls<br />

dann auch Zuwendungsanteils vernachlässigt<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!