Aufsätze - PRuF
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MIP 2011 17. Jhrg. Alexandra Bäcker – Das Problem der „Listenorientierung“ des Finanzierungsanspruchs politischer Parteien <strong>Aufsätze</strong><br />
weitert, intensiviert und gefördert wird.“ 21 Die<br />
Exklusivitätsregelung erschwert jedoch das Entstehen<br />
neuer Parteien und deren Zutritt zum politischen<br />
Wettbewerb, ohne dass rechtfertigende<br />
Gründe dafür ersichtlich sind. Die Regelung<br />
birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen<br />
Vielfalt und damit einer Einschränkung des Parteienwettbewerbs.<br />
IV. Anwendung der Norm im Falle von Landtagswahlen<br />
in Baden-Württemberg<br />
Nach Art. 21 Abs. 3 GG ist ausschließlich der<br />
Bundesgesetzgeber dazu berufen, das die politischen<br />
Parteien betreffende Recht zu setzen. Für<br />
Finanzierungsfragen hat der Bundesgesetzgeber<br />
in §§ 18 ff. PartG eine abschließende Regelung<br />
geschaffen. Bei Erlass dieser Regelung hat sich<br />
der Bundesgesetzgeber an den für Bundestagswahlen<br />
geltenden Bestimmungen, die ähnlich in<br />
den meisten Bundesländern gelten, leiten lassen.<br />
Dabei sind offenbar die Besonderheiten des<br />
Landtagswahlgesetzes Baden-Württemberg nicht<br />
hinreichend berücksichtigt worden. Schwierigkeiten<br />
bei der Anwendung des § 18 Abs. 3 und<br />
Abs. 4 PartG resultieren nämlich daraus, dass<br />
nach dem Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg<br />
(LWahlG BaWü) eine Listenwahl nicht<br />
vorgesehen ist.<br />
Es treten bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg<br />
ausschließlich Einzelbewerber<br />
in insgesamt 70 Wahlkreisen an, die von den<br />
Parteien oder von Wahlberechtigten nominiert<br />
wurden. Bei der Wahl hat jeder Wahlberechtigte<br />
nur eine Stimme. Da der Landtag aus mindestens<br />
120 Abgeordneten besteht, werden zunächst<br />
nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl<br />
die Direktmandate in den 70 Wahlkreisen<br />
vergeben (§ 2 Abs. 3 S. 1 LWahlG BaWü).<br />
Die restlichen Sitze (sog. „Zweitmandate“) werden<br />
getrennt nach Parteien an deren unterlegene<br />
Wahlkreiskandidaten vergeben – und zwar in der<br />
Reihenfolge ihrer prozentualen Stimmenanteile<br />
21 BVerfGE 111, 382 (404). Grundsätzlich zum Parteienwettbewerb<br />
s. M. Morlok, Parteienrecht als Wettbewerbsrecht,<br />
in: Häberle/Morlok/Skouris (Hrsg.), Festschrift<br />
für D. Th. Tsatsos zum 70. Geburtstag, Baden-<br />
Baden 2003, S. 408 ff.<br />
an den Stimmenzahlen aller Bewerber im Wahlkreis.<br />
Bei der Verteilung der Zweitmandate werden<br />
nur jene Parteien berücksichtigt, deren Bewerber<br />
insgesamt mindestens 5% der gültigen<br />
Stimmen erhalten haben (§ 2 Abs. 1 S. 2 LWahlG<br />
BaWü). Die Berechnung der einer Partei zustehenden<br />
Sitzzahl erfolgt dabei in einem komplizierten<br />
mehrstufigen Verfahren, das auch zu einer<br />
Zuteilung von Überhang- und Ausgleichsmandaten<br />
führen kann (§ 2 Abs. 4 und 5 LWahlG<br />
BaWü).<br />
1. Anwendung des § 18 Abs. 3 und Abs. 4<br />
PartG nach dem Wortlaut<br />
Nun stellt sich die Frage, ob und in welchem<br />
Umfang eine politische Partei, die sich an dieser<br />
„personalisierten Verhältniswahl ohne Listen“ in<br />
Baden-Württemberg beteiligt, bei der Verteilung<br />
der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 4 und 3<br />
PartG zu berücksichtigen ist.<br />
a) Bei unbefangener erster Betrachtung scheint<br />
eine Berücksichtigung nach der Listenregelung<br />
(§ 18 Abs. 4 S. 1 PartG) ausgeschlossen, da die<br />
Partei keine für ihre jeweilige Liste abgegebene<br />
gültige Stimme vorweisen kann – eben mangels<br />
solcher Listen.<br />
b) Deshalb richtet sich der Blick auf die Wahlkreisregelung<br />
(§ 18 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 3<br />
Nr. 2 PartG), die gerade die Finanzierung des<br />
Wählerstimmenanteils bei Fehlen entsprechender<br />
Listen regelt. Von der Teilhabe an der staatlichen<br />
Parteienfinanzierung von vornherein ausgeschlossen<br />
sind damit aber alle Parteien, die<br />
nicht in mindestens einem Wahlkreis 10% der<br />
Stimmen erreicht haben. Durchaus bedeutende<br />
politische Strömungen, sogar Parteien, die etwa<br />
im Landesdurchschnitt 9,9% der Stimmen erhalten,<br />
werden so gegenüber den etablierten<br />
„großen“ politischen Parteien in nicht zu rechtfertigender<br />
Weise benachteiligt.<br />
Hinzu kommt, dass Berechnungsgrundlage für<br />
die Wählerstimmenanteile ausschließlich die<br />
Wahlkreise sind, in denen der Mindeststimmenanteil<br />
von 10% erreicht wurde. Bleiben aber alle<br />
anderen Wahlkreise bei der Verteilung der Mittel<br />
unberücksichtigt, findet damit selbst bei den<br />
im Landesdurchschnitt „größeren“ Parteien eine<br />
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