Aufsätze - PRuF
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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />
„politischer Zuwendungen“ Rechnung tragen<br />
muss. Die Spendenabzugstatbestände finden sich<br />
in den §§ 10b II, 34g EStG. § 4 VI EStG geht<br />
nach seinem derzeitigen Wortlaut nicht weit genug.<br />
Alle politisch motivierten Aufwendungen<br />
sollten aus der betrieblichen bzw. beruflichen<br />
Sphäre ausgeschieden werden, um so Rechtsklarheit<br />
zu schaffen, eine Umgehung der Spendenhöchstbeträge<br />
zu verhindern und Einflussnahmen<br />
auf die politische Willensbildung nicht<br />
zusätzlich steuerlich zu fördern. Berufsverbände<br />
müssen nach § 5 I Nr. 5 S. 2 lit. b) KStG mit einem<br />
Verlust ihrer Steuerbefreiung rechnen,<br />
wenn sie zu hohe politische Zuwendungen tätigen.<br />
Diese Zuwendungen werden unabhängig<br />
von ihrer Höhe nach § 5 I Nr. 5 S. 4 KStG mit<br />
einer Steuer von 50% der Zuwendung belegt, um<br />
beim Mitglied entstehende Steuervorteile zu<br />
kompensieren. Zuwendungen an politische Parteien<br />
und Wählergemeinschaften sind regelmäßig<br />
nach § 13 I Nr. 18 ErbStG von der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer befreit.<br />
Als vierter und letzter Komplex sind die sonstigen<br />
steuerlichen Berührungspunkte anzusehen.<br />
Hierunter fallen die Gemeinnützigkeitsregeln für<br />
die allgemeine, überparteiliche Förderung des<br />
demokratischen Staatswesens und die politische<br />
Bildung nach § 52 II S. 1 AO mit den hieran anknüpfenden<br />
einzelsteuerrechtlichen Folgen ebenso<br />
wie die Aberkennung des passiven Wahlrechts<br />
als Nebenfolgen bei der Begehung bestimmter<br />
Steuerstraftaten nach § 375 AO.<br />
Diese vier Bereiche stehen nicht beziehungslos<br />
nebeneinander, sondern ergänzen sich gegenseitig<br />
und decken so den größten Teil politischer<br />
Betätigung ab. Der Steuergesetzgeber muss im<br />
gesamten Bereich politischer Willensbildung<br />
übergeordnete Verfassungsprinzipien beachten.<br />
Dieser Umstand schränkt seine Gestaltungsfreiheit<br />
stark ein, was zur Folge hatte, dass viele Regelungen<br />
der verfassungsrechtlichen Überprüfung<br />
nicht standhielten. Da auch das heutige politische<br />
Steuerrecht im engeren Sinne noch viele<br />
rechtliche Fragen aufwirft und unsere Gesellschaft<br />
einem stetigen Werte- und Interessenwandel<br />
unterliegt, ist es wahrscheinlich, dass sich die<br />
steuerliche Behandlung politischer Betätigungen<br />
in Zukunft weiter verändern wird.<br />
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