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Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />

„politischer Zuwendungen“ Rechnung tragen<br />

muss. Die Spendenabzugstatbestände finden sich<br />

in den §§ 10b II, 34g EStG. § 4 VI EStG geht<br />

nach seinem derzeitigen Wortlaut nicht weit genug.<br />

Alle politisch motivierten Aufwendungen<br />

sollten aus der betrieblichen bzw. beruflichen<br />

Sphäre ausgeschieden werden, um so Rechtsklarheit<br />

zu schaffen, eine Umgehung der Spendenhöchstbeträge<br />

zu verhindern und Einflussnahmen<br />

auf die politische Willensbildung nicht<br />

zusätzlich steuerlich zu fördern. Berufsverbände<br />

müssen nach § 5 I Nr. 5 S. 2 lit. b) KStG mit einem<br />

Verlust ihrer Steuerbefreiung rechnen,<br />

wenn sie zu hohe politische Zuwendungen tätigen.<br />

Diese Zuwendungen werden unabhängig<br />

von ihrer Höhe nach § 5 I Nr. 5 S. 4 KStG mit<br />

einer Steuer von 50% der Zuwendung belegt, um<br />

beim Mitglied entstehende Steuervorteile zu<br />

kompensieren. Zuwendungen an politische Parteien<br />

und Wählergemeinschaften sind regelmäßig<br />

nach § 13 I Nr. 18 ErbStG von der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer befreit.<br />

Als vierter und letzter Komplex sind die sonstigen<br />

steuerlichen Berührungspunkte anzusehen.<br />

Hierunter fallen die Gemeinnützigkeitsregeln für<br />

die allgemeine, überparteiliche Förderung des<br />

demokratischen Staatswesens und die politische<br />

Bildung nach § 52 II S. 1 AO mit den hieran anknüpfenden<br />

einzelsteuerrechtlichen Folgen ebenso<br />

wie die Aberkennung des passiven Wahlrechts<br />

als Nebenfolgen bei der Begehung bestimmter<br />

Steuerstraftaten nach § 375 AO.<br />

Diese vier Bereiche stehen nicht beziehungslos<br />

nebeneinander, sondern ergänzen sich gegenseitig<br />

und decken so den größten Teil politischer<br />

Betätigung ab. Der Steuergesetzgeber muss im<br />

gesamten Bereich politischer Willensbildung<br />

übergeordnete Verfassungsprinzipien beachten.<br />

Dieser Umstand schränkt seine Gestaltungsfreiheit<br />

stark ein, was zur Folge hatte, dass viele Regelungen<br />

der verfassungsrechtlichen Überprüfung<br />

nicht standhielten. Da auch das heutige politische<br />

Steuerrecht im engeren Sinne noch viele<br />

rechtliche Fragen aufwirft und unsere Gesellschaft<br />

einem stetigen Werte- und Interessenwandel<br />

unterliegt, ist es wahrscheinlich, dass sich die<br />

steuerliche Behandlung politischer Betätigungen<br />

in Zukunft weiter verändern wird.<br />

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