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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht <strong>Aufsätze</strong><br />

schaft hängen viele Steuererleichterungen und<br />

-befreiungen ab. Im Folgenden soll ein Überblick<br />

über das „Ob“ der Gemeinnützigkeit für<br />

politische Betätigungen im weitesten Sinne gegeben<br />

werden. 89<br />

1. Grundlagen<br />

Die §§ 51 bis 68 AO regeln die steuerliche Behandlung<br />

solcher Körperschaften, die steuerbegünstigte<br />

Zwecke im gemeinnützigen, mildtätigen<br />

oder kirchlichen Bereich verfolgen. Alle von<br />

den Vorschriften umfassten Körperschaften<br />

müssen nach den §§ 55 bis 57 AO ihre Zwecke<br />

selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.<br />

Nach § 52 I S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft<br />

gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit<br />

darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf<br />

materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />

selbstlos zu fördern. S. 2 der Vorschrift stellt<br />

klar, dass an den Begriff der Allgemeinheit hohe<br />

Anforderungen zu stellen sind. So ist keine Förderung<br />

der Allgemeinheit gegeben, wenn der<br />

Kreis der Personen, die gefördert werden, fest<br />

abgeschlossen ist, oder aufgrund besonderer Abgrenzung,<br />

wie z.B. nach räumlichen oder beruflichen<br />

Merkmalen dauerhaft nur klein sein kann.<br />

§ 52 II S. 1 AO stellt einen Katalog von unter<br />

den Voraussetzungen des Absatzes 1 förderungswürdigen<br />

Körperschaften auf.<br />

2. Anwendungsbereich des § 52 II S. 1 Nr. 24<br />

AO<br />

Nach § 52 II S. 1 Nr. 24 AO ist die allgemeine<br />

Förderung des demokratischen Staatswesens im<br />

Geltungsbereich der AO als gemeinnützig anzuerkennen.<br />

Die Einschränkung auf den Geltungsbereich<br />

der AO erscheint doppeldeutig. Einerseits<br />

könnte hiermit eine Bezugnahme auf die<br />

Förderungshandlung gemeint sein, andererseits<br />

könnte sich die Einschränkung auf die Förderung<br />

eines Staatswesens im Geltungsbereich der AO<br />

beziehen. Vor dem Hintergrund des Wortlautes,<br />

89 Nicht behandelt wird hingegen das „Wie“ der Gemeinnützigkeit,<br />

also die jeweiligen einzelsteuerrechtlichen<br />

Folgen. Vgl. hierzu ausführlich Schauhoff (Hrsg.),<br />

Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, 430 ff,<br />

823 ff.; Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9.<br />

Aufl. 2008, 448 ff.<br />

der auf die Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens und nicht auf die Förderung eines<br />

Staatswesens rekurriert, erscheint es sachgerecht,<br />

nur die Förderung des inländischen demokratischen<br />

Staatswesens unter die Norm zu subsumieren.<br />

90 Diese Form der Auslegung steht im<br />

Übrigen im Einklang mit § 51 II AO, dessen Anwendbarkeit<br />

bei Anknüpfung an eine inländische<br />

Förderungsaktivität kraft Spezialität ausgeschlossen<br />

wäre. Da er jedoch anwendbar bleibt,<br />

ist auch die im Ausland durchgeführte Förderung<br />

des inländischen demokratischen Staatswesens<br />

begünstigt, sofern sie natürlichen Personen mit<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland<br />

zugute kommt oder zum Ansehen der Bundesrepublik<br />

Deutschland im Ausland beitragen<br />

kann. Die Förderung eines ausländischen demokratischen<br />

Staatswesens kann jedoch ebenso wie<br />

die Förderung der europäischen Integration u.U.<br />

als Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz<br />

auf allen Gebieten der Kultur und des<br />

Völkerverständigungsgedankens im Sinne von<br />

§ 52 II S. 1 Nr. 13 AO angesehen werden. Sofern<br />

man sie nicht dort verortet, ist jedenfalls über die<br />

Anwendung der Öffnungsklausel nach § 52 II<br />

S. 2, 3 AO nachzudenken, nach der eine Betätigung,<br />

welche zwar nicht unter den Katalog des<br />

§ 52 II S. 1 AO fällt, die Allgemeinheit jedoch<br />

auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet<br />

entsprechend selbstlos fördert, für gemeinnützig<br />

erklärt werden kann.<br />

3. Keine Förderung politischer Zwecke<br />

Die finanzielle Unterstützung politischer Parteien<br />

widerspricht unabhängig von ihrer Höhe nach<br />

§ 55 I Nr. 1 S. 3 AO dem Selbstlosigkeitserfordernis.<br />

Von der allgemeinen Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens abzugrenzen ist die<br />

Förderung politischer Zwecke durch Einflussnahme<br />

auf die politische Meinungsbildung oder<br />

die Förderung politischer Parteien. Insoweit liegt<br />

kein gemeinnütziger Zweck vor. 91 Vor diesem<br />

Hintergrund ist der vielfach bei parteinahen Stiftungen<br />

anzutreffende Gemeinnützigkeitsstatus<br />

90 So auch Uterhark in: Schwarz (Hrsg.), AO Bd. 1, § 52<br />

Rn. 42.<br />

91 § 52 Rn. 15 AEAO 2009, BFH NV, 91, 485.<br />

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