Aufsätze - PRuF
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MIP 2011 17. Jhrg. Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht <strong>Aufsätze</strong><br />
schaft hängen viele Steuererleichterungen und<br />
-befreiungen ab. Im Folgenden soll ein Überblick<br />
über das „Ob“ der Gemeinnützigkeit für<br />
politische Betätigungen im weitesten Sinne gegeben<br />
werden. 89<br />
1. Grundlagen<br />
Die §§ 51 bis 68 AO regeln die steuerliche Behandlung<br />
solcher Körperschaften, die steuerbegünstigte<br />
Zwecke im gemeinnützigen, mildtätigen<br />
oder kirchlichen Bereich verfolgen. Alle von<br />
den Vorschriften umfassten Körperschaften<br />
müssen nach den §§ 55 bis 57 AO ihre Zwecke<br />
selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.<br />
Nach § 52 I S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft<br />
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit<br />
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf<br />
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />
selbstlos zu fördern. S. 2 der Vorschrift stellt<br />
klar, dass an den Begriff der Allgemeinheit hohe<br />
Anforderungen zu stellen sind. So ist keine Förderung<br />
der Allgemeinheit gegeben, wenn der<br />
Kreis der Personen, die gefördert werden, fest<br />
abgeschlossen ist, oder aufgrund besonderer Abgrenzung,<br />
wie z.B. nach räumlichen oder beruflichen<br />
Merkmalen dauerhaft nur klein sein kann.<br />
§ 52 II S. 1 AO stellt einen Katalog von unter<br />
den Voraussetzungen des Absatzes 1 förderungswürdigen<br />
Körperschaften auf.<br />
2. Anwendungsbereich des § 52 II S. 1 Nr. 24<br />
AO<br />
Nach § 52 II S. 1 Nr. 24 AO ist die allgemeine<br />
Förderung des demokratischen Staatswesens im<br />
Geltungsbereich der AO als gemeinnützig anzuerkennen.<br />
Die Einschränkung auf den Geltungsbereich<br />
der AO erscheint doppeldeutig. Einerseits<br />
könnte hiermit eine Bezugnahme auf die<br />
Förderungshandlung gemeint sein, andererseits<br />
könnte sich die Einschränkung auf die Förderung<br />
eines Staatswesens im Geltungsbereich der AO<br />
beziehen. Vor dem Hintergrund des Wortlautes,<br />
89 Nicht behandelt wird hingegen das „Wie“ der Gemeinnützigkeit,<br />
also die jeweiligen einzelsteuerrechtlichen<br />
Folgen. Vgl. hierzu ausführlich Schauhoff (Hrsg.),<br />
Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, 430 ff,<br />
823 ff.; Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9.<br />
Aufl. 2008, 448 ff.<br />
der auf die Förderung des demokratischen<br />
Staatswesens und nicht auf die Förderung eines<br />
Staatswesens rekurriert, erscheint es sachgerecht,<br />
nur die Förderung des inländischen demokratischen<br />
Staatswesens unter die Norm zu subsumieren.<br />
90 Diese Form der Auslegung steht im<br />
Übrigen im Einklang mit § 51 II AO, dessen Anwendbarkeit<br />
bei Anknüpfung an eine inländische<br />
Förderungsaktivität kraft Spezialität ausgeschlossen<br />
wäre. Da er jedoch anwendbar bleibt,<br />
ist auch die im Ausland durchgeführte Förderung<br />
des inländischen demokratischen Staatswesens<br />
begünstigt, sofern sie natürlichen Personen mit<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland<br />
zugute kommt oder zum Ansehen der Bundesrepublik<br />
Deutschland im Ausland beitragen<br />
kann. Die Förderung eines ausländischen demokratischen<br />
Staatswesens kann jedoch ebenso wie<br />
die Förderung der europäischen Integration u.U.<br />
als Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz<br />
auf allen Gebieten der Kultur und des<br />
Völkerverständigungsgedankens im Sinne von<br />
§ 52 II S. 1 Nr. 13 AO angesehen werden. Sofern<br />
man sie nicht dort verortet, ist jedenfalls über die<br />
Anwendung der Öffnungsklausel nach § 52 II<br />
S. 2, 3 AO nachzudenken, nach der eine Betätigung,<br />
welche zwar nicht unter den Katalog des<br />
§ 52 II S. 1 AO fällt, die Allgemeinheit jedoch<br />
auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet<br />
entsprechend selbstlos fördert, für gemeinnützig<br />
erklärt werden kann.<br />
3. Keine Förderung politischer Zwecke<br />
Die finanzielle Unterstützung politischer Parteien<br />
widerspricht unabhängig von ihrer Höhe nach<br />
§ 55 I Nr. 1 S. 3 AO dem Selbstlosigkeitserfordernis.<br />
Von der allgemeinen Förderung des demokratischen<br />
Staatswesens abzugrenzen ist die<br />
Förderung politischer Zwecke durch Einflussnahme<br />
auf die politische Meinungsbildung oder<br />
die Förderung politischer Parteien. Insoweit liegt<br />
kein gemeinnütziger Zweck vor. 91 Vor diesem<br />
Hintergrund ist der vielfach bei parteinahen Stiftungen<br />
anzutreffende Gemeinnützigkeitsstatus<br />
90 So auch Uterhark in: Schwarz (Hrsg.), AO Bd. 1, § 52<br />
Rn. 42.<br />
91 § 52 Rn. 15 AEAO 2009, BFH NV, 91, 485.<br />
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