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Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />

Wahlvorschlägen sein. 66 Da § 2 I PartG jedoch<br />

die Wahlbeteiligung auf Bundes- oder Landesebene<br />

als Voraussetzung für die Anerkennung<br />

einer Vereinigung als Partei nennt, ergibt sich<br />

eine Überschneidung. Der mit § 2 I PartG funktional<br />

abgegrenzte Parteibegriff ist auch auf<br />

Wählergemeinschaften anzuwenden, die an<br />

Wahlen auf Landes- und Bundesebene teilnehmen.<br />

Richtigerweise sind derartige Vereinigungen<br />

unabhängig von „entgegenstehenden Lippenbekenntnissen“<br />

67 bei Erfüllung der übrigen in<br />

§ 2 PartG genannten Tatbestandsmerkmale als<br />

politische Parteien zu behandeln. Für die Anwendung<br />

des § 34g S. 1 Nr. 2 EStG verbleiben<br />

mithin nur Wählergemeinschaften auf kommunaler<br />

Ebene. 68<br />

Diese auf den ersten Blick eher akademisch erscheinende<br />

Differenzierung zeitigt gewichtige<br />

Folgen, vergleicht man die nur für Wählergemeinschaften<br />

geltenden Ausschlusskriterien<br />

nach § 34g S. 1 Nr. 2 S. 1 lit. b) S. 2 bis 4 EStG<br />

mit den Gründen für die Beendigung der Parteieigenschaft<br />

nach § 2 II PartG. Nach § 34g S. 1<br />

Nr. 2 S. 1 lit. b) EStG muss der Verein ohne Parteicharakter<br />

bei der jeweils letzten Bundestags-,<br />

Landtags- oder Kommunalwahl mindestens ein<br />

Mandat errungen haben, oder der jeweils zuständigen<br />

Wahlleitung angezeigt haben, dass er bei<br />

der jeweils nächsten entsprechenden Wahl mit<br />

eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen will. § 34g<br />

S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bestimmt, dass die Ermäßigung<br />

für Beiträge und Spenden bei Nichtteilnahme<br />

an der jeweils nächsten Wahl nur für die bis<br />

zum Wahltag geleisteten Spenden gewährt wird.<br />

66 Nach BMF v. 16.06.1989, BStBl I 1989, 239 muss der<br />

Zweck sich in erster Linie auf die in § 34g S. 1 Nr. 2<br />

EStG genannten politischen Ziele beschränkt sein. Die<br />

gelegentliche, beiläufige Durchführung geselliger Veranstaltungen<br />

ist jedoch unschädlich.<br />

67 Morlok/Merten, DÖV 2011, 125, 132 f. gehen noch<br />

einen Schritt weiter und fordern eine Einbeziehung<br />

auch kommunaler Wählergemeinschaften in den Parteienbegriff.<br />

68 Theede, Die Gemeinde SH 2007, 226, 228 f. unternimmt<br />

den Versuch, § 34g EStG durch verfassungskonforme<br />

Auslegung auch für Zuwendungen an Organisationen,<br />

die sich lediglich an Wahlen auf europäischer<br />

Ebene beteiligen, Bürgerinitiativen ohne Vereinscharakter<br />

und unabhängige Kandidaten auf Kommunalebene<br />

fruchtbar zu machen.<br />

120<br />

Nach S. 3 der Vorschrift wird die Ermäßigung<br />

nach vorhergehender Nichtteilnahme erst dann<br />

wieder gewährt, wenn der Verein sich mit eigenen<br />

Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt<br />

hat; für diesen Fall sieht § 34g S. 1 Nr. 2 S. 4<br />

EStG eine Berücksichtigung von Beiträgen und<br />

Spenden erst nach dem Beginn des Jahres vor, in<br />

dem die Wahl stattfindet. Nach § 2 II PartG verliert<br />

eine Partei ihre Rechtsstellung als Partei erst<br />

dann, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer<br />

Bundestags- oder Landtagswahl mit eigenen<br />

Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Politische<br />

Parteien gelten also innerhalb einer Zeitspanne<br />

von sechs Jahren unabhängig von einer Wahlteilnahme<br />

als begünstigte Empfänger, Wählergemeinschaften<br />

hingegen müssen lückenlos an<br />

Wahlen teilnehmen, um begünstigte Spendenempfänger<br />

zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung<br />

scheint sich jedoch im verfassungsrechtlich<br />

zulässigen Rahmen zu bewegen, bedenkt man,<br />

dass das BVerfG 1988 die Einbeziehung kommunaler<br />

Wählergemeinschaften in die politischen<br />

Spendentatbestände zu einer Zeit forderte,<br />

in der Zuwendungen an politische Parteien bis<br />

über 100.000 DM steuerlich begünstigt waren.<br />

Das Gericht hatte den vorangegangenen Parteispendentatbestand<br />

mit einer maximalen steuerlichen<br />

Auswirkung von ca. 300 DM schließlich<br />

noch als verfassungskonform bezeichnet. Das<br />

heutige Spendensystem bewegt sich in seinen<br />

möglichen steuerlichen Auswirkungen zwischen<br />

diesen beiden Polen, ist aber dennoch weit von<br />

der 1988 geltenden Rechtslage entfernt. Da kommunale<br />

Wählervereinigungen – insbesondere<br />

wenn sie nicht den gewünschten Wahlerfolg erzielen<br />

– wegen ihrer meist geringeren organisatorischen<br />

Verfestigung möglicherweise eher geneigt<br />

sind, sich in anderer Form oder auch nicht<br />

mehr zu engagieren, erscheinen die erhöhten Anforderungen<br />

an eine ernsthafte politische Betätigung<br />

als zulässige Ausübung des gesetzgeberischen<br />

Einschätzungsspielraumes.<br />

2. § 10b II EStG<br />

§ 10b II EStG gilt nur für Parteien im Sinne des<br />

§ 2 PartG. Er schließt kommunale Wählervereinigungen<br />

vollständig aus. Durch einen erhöhten<br />

steuerlichen Anreiz wird so die politische Partei

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