Aufsätze - PRuF
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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />
Wahlvorschlägen sein. 66 Da § 2 I PartG jedoch<br />
die Wahlbeteiligung auf Bundes- oder Landesebene<br />
als Voraussetzung für die Anerkennung<br />
einer Vereinigung als Partei nennt, ergibt sich<br />
eine Überschneidung. Der mit § 2 I PartG funktional<br />
abgegrenzte Parteibegriff ist auch auf<br />
Wählergemeinschaften anzuwenden, die an<br />
Wahlen auf Landes- und Bundesebene teilnehmen.<br />
Richtigerweise sind derartige Vereinigungen<br />
unabhängig von „entgegenstehenden Lippenbekenntnissen“<br />
67 bei Erfüllung der übrigen in<br />
§ 2 PartG genannten Tatbestandsmerkmale als<br />
politische Parteien zu behandeln. Für die Anwendung<br />
des § 34g S. 1 Nr. 2 EStG verbleiben<br />
mithin nur Wählergemeinschaften auf kommunaler<br />
Ebene. 68<br />
Diese auf den ersten Blick eher akademisch erscheinende<br />
Differenzierung zeitigt gewichtige<br />
Folgen, vergleicht man die nur für Wählergemeinschaften<br />
geltenden Ausschlusskriterien<br />
nach § 34g S. 1 Nr. 2 S. 1 lit. b) S. 2 bis 4 EStG<br />
mit den Gründen für die Beendigung der Parteieigenschaft<br />
nach § 2 II PartG. Nach § 34g S. 1<br />
Nr. 2 S. 1 lit. b) EStG muss der Verein ohne Parteicharakter<br />
bei der jeweils letzten Bundestags-,<br />
Landtags- oder Kommunalwahl mindestens ein<br />
Mandat errungen haben, oder der jeweils zuständigen<br />
Wahlleitung angezeigt haben, dass er bei<br />
der jeweils nächsten entsprechenden Wahl mit<br />
eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen will. § 34g<br />
S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bestimmt, dass die Ermäßigung<br />
für Beiträge und Spenden bei Nichtteilnahme<br />
an der jeweils nächsten Wahl nur für die bis<br />
zum Wahltag geleisteten Spenden gewährt wird.<br />
66 Nach BMF v. 16.06.1989, BStBl I 1989, 239 muss der<br />
Zweck sich in erster Linie auf die in § 34g S. 1 Nr. 2<br />
EStG genannten politischen Ziele beschränkt sein. Die<br />
gelegentliche, beiläufige Durchführung geselliger Veranstaltungen<br />
ist jedoch unschädlich.<br />
67 Morlok/Merten, DÖV 2011, 125, 132 f. gehen noch<br />
einen Schritt weiter und fordern eine Einbeziehung<br />
auch kommunaler Wählergemeinschaften in den Parteienbegriff.<br />
68 Theede, Die Gemeinde SH 2007, 226, 228 f. unternimmt<br />
den Versuch, § 34g EStG durch verfassungskonforme<br />
Auslegung auch für Zuwendungen an Organisationen,<br />
die sich lediglich an Wahlen auf europäischer<br />
Ebene beteiligen, Bürgerinitiativen ohne Vereinscharakter<br />
und unabhängige Kandidaten auf Kommunalebene<br />
fruchtbar zu machen.<br />
120<br />
Nach S. 3 der Vorschrift wird die Ermäßigung<br />
nach vorhergehender Nichtteilnahme erst dann<br />
wieder gewährt, wenn der Verein sich mit eigenen<br />
Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt<br />
hat; für diesen Fall sieht § 34g S. 1 Nr. 2 S. 4<br />
EStG eine Berücksichtigung von Beiträgen und<br />
Spenden erst nach dem Beginn des Jahres vor, in<br />
dem die Wahl stattfindet. Nach § 2 II PartG verliert<br />
eine Partei ihre Rechtsstellung als Partei erst<br />
dann, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer<br />
Bundestags- oder Landtagswahl mit eigenen<br />
Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Politische<br />
Parteien gelten also innerhalb einer Zeitspanne<br />
von sechs Jahren unabhängig von einer Wahlteilnahme<br />
als begünstigte Empfänger, Wählergemeinschaften<br />
hingegen müssen lückenlos an<br />
Wahlen teilnehmen, um begünstigte Spendenempfänger<br />
zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung<br />
scheint sich jedoch im verfassungsrechtlich<br />
zulässigen Rahmen zu bewegen, bedenkt man,<br />
dass das BVerfG 1988 die Einbeziehung kommunaler<br />
Wählergemeinschaften in die politischen<br />
Spendentatbestände zu einer Zeit forderte,<br />
in der Zuwendungen an politische Parteien bis<br />
über 100.000 DM steuerlich begünstigt waren.<br />
Das Gericht hatte den vorangegangenen Parteispendentatbestand<br />
mit einer maximalen steuerlichen<br />
Auswirkung von ca. 300 DM schließlich<br />
noch als verfassungskonform bezeichnet. Das<br />
heutige Spendensystem bewegt sich in seinen<br />
möglichen steuerlichen Auswirkungen zwischen<br />
diesen beiden Polen, ist aber dennoch weit von<br />
der 1988 geltenden Rechtslage entfernt. Da kommunale<br />
Wählervereinigungen – insbesondere<br />
wenn sie nicht den gewünschten Wahlerfolg erzielen<br />
– wegen ihrer meist geringeren organisatorischen<br />
Verfestigung möglicherweise eher geneigt<br />
sind, sich in anderer Form oder auch nicht<br />
mehr zu engagieren, erscheinen die erhöhten Anforderungen<br />
an eine ernsthafte politische Betätigung<br />
als zulässige Ausübung des gesetzgeberischen<br />
Einschätzungsspielraumes.<br />
2. § 10b II EStG<br />
§ 10b II EStG gilt nur für Parteien im Sinne des<br />
§ 2 PartG. Er schließt kommunale Wählervereinigungen<br />
vollständig aus. Durch einen erhöhten<br />
steuerlichen Anreiz wird so die politische Partei