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Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />

füllung des steuergesetzlichen Tatbestandes des<br />

Aufwandes, seiner Nachweisbarkeit und Verifikation.<br />

Durch die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

würden auch Zeitaufwand, Verdienstausfall<br />

und Arbeitsleistung ausgeglichen. Für eine<br />

Privilegierung derartiger Entschädigungen bestünde<br />

jedoch kein besonderer, die Ausnahme<br />

sachlich rechtfertigender Grund. Es werde durch<br />

das Tatbestandsmerkmal der „Festsetzung“ lediglich<br />

auf die Qualifikationskompetenz von<br />

Bundesregierung und Parlament verwiesen. Dies<br />

seien jedoch nicht steuerliche, sondern sachfremde<br />

Maßstäbe. Statt die Vorschrift für nichtig<br />

zu erklären wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit<br />

eröffnet, die Steuerbefreiung insgesamt<br />

zu beseitigen, sie auf den tatsächlich entstandenen,<br />

nachweisbaren Aufwand zu begrenzen, den<br />

Erwerbsaufwand in der Steuerfreiheit pauschalierend<br />

zu beschränken oder andere Vereinfachungstatbestände<br />

zur Vermeidung oder Beschränkung<br />

von Nachweis- oder behördlichen<br />

Überprüfungspflichten einzuführen. Auf das Urteil<br />

wurde trotz zahlreicher zwischenzeitlicher<br />

Änderungen des Einkommensteuergesetzes bisher<br />

nicht reagiert. Wegen des in diesem Bereich<br />

vorliegenden teilweise selbstgeschaffenen Kontrolldefizits<br />

39 ist nicht zu erwarten, dass in näherer<br />

Zeit erneut ein Verfahren vor dem BVerfG<br />

angestrengt wird. Wegen seiner Verfassungswidrigkeit<br />

sollte § 3 Nr. 12 S. 1 EStG nur noch im<br />

engst möglichen Sinne verstanden werden.<br />

Durch das Erfordernis einer „Zahlung“ aus „öffentlichen<br />

Kassen“ scheidet eine Auslegung im<br />

Hinblick auf die Gewährung von Sachbezügen<br />

39 Die Formulierung „strukturelles Kontrolldefizit“ präzisiert<br />

die Formel von der „Entscheidung in eigener Sache“<br />

dahingehend, dass sich einige Rechtskomplexe<br />

bereits durch die Verfassungsstruktur selbst der<br />

Rechtskontrolle entziehen, vgl. hierzu ausführlich<br />

Streit, Entscheidung in eigener Sache, 2006, 179 ff.<br />

Das Kontrolldefizit ist in diesem Fall zum Teil wegen<br />

des prozessualen Problems mangelnder Klagebefugnis<br />

ein strukturelles (Drysch, DStR 2008, 1217, 1223 plädiert<br />

vorliegend für eine Ausnahme, um die „Beseitigung<br />

eines solchen Unrechtszustandes“ zu ermöglichen.<br />

Kritisch auch Tipke, FR 2006, 949 (950), zum<br />

Teil ist es aber auch selbstgeschaffen, weil die Finanzbehörden<br />

erst durch einfachgesetzlichen Akt keine Ermächtigungsgrundlage<br />

zur Überprüfung der Aufwendungen<br />

mehr haben.<br />

116<br />

aus. 40 Auf Bundesebene kommt für die steuerfreie<br />

Aufwandsentschädigung vor allem der finanzielle<br />

Anteil der Amtsausstattung nach § 12<br />

AbgG in Betracht. Reisekostenerstattungen sind<br />

nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit.<br />

3. Behandlung der Ausgaben<br />

§ 22 Nr. 4 S. 2 EStG bestimmt, dass durch das<br />

Mandat veranlasste Aufwendungen nicht als<br />

Werbungskosten abgezogen werden dürfen,<br />

wenn hierfür Aufwandsentschädigungen gezahlt<br />

werden. Die Vorschrift scheint als Bestätigung<br />

des allgemeinen Abzugsverbotes (§ 3c I EStG)<br />

deklaratorisch zu wirken. Dies ist jedoch nicht<br />

der Fall. Vielmehr schließt sie den Werbungskostenabzug<br />

durch die Formulierung „wenn“ kategorisch<br />

aus, wohingegen § 3c I EStG den Abzug<br />

nur ausschließt, „soweit“ steuerfreie Einnahmen<br />

vorliegen. Weil § 3 Nr. 12 S. 1 EStG verfassungswidrig<br />

ist, unterfallen ihm nach hier vertretener<br />

Ansicht keine Sachleistungen. § 22 Nr. 4<br />

S. 2 EStG verbietet den Abzug von Werbungskosten<br />

auch in diesem nicht steuerbefreiten Bereich<br />

von Aufwandsentschädigungen. Darüber<br />

hinaus schließt § 22 Nr. 4 S. 2 EStG auch einen<br />

Werbungskostenabzug aus, soweit pauschale<br />

Entschädigungsleistungen durch tatsächlichen<br />

Aufwand überstiegen werden. 41 Wenn für Aufwendungen<br />

jedoch überhaupt keine Aufwandsentschädigung<br />

geleistet wird, ist ein Werbungskostenabzug<br />

nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

möglich. Sonder-, Partei- und Fraktionsbeiträge<br />

sind nur im Rahmen von §§ 10b II, 34g EStG<br />

abzugsfähig, um deren Voraussetzungen nicht zu<br />

umgehen. 42<br />

§ 22 Nr. 4 S. 3 EStG enthält ein Abzugsverbot<br />

für Wahlkampfkosten von Landes-, Bundes-,<br />

und Europaabgeordneten. Zur Begründung wird<br />

darauf verwiesen, dass Mandatsbewerbern regelmäßig<br />

ein Anspruch auf Erstattung von Wahlkampfkosten<br />

zusteht. Es kommt jedoch nicht<br />

darauf an, ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch<br />

bestand. Auch wenn der Bewerber das<br />

40 v. Beckenrath in: Kirchhof/Söhn/Mellinhoff (Hrsg.),<br />

EStG Bd. 15, § 3 Nr. 12 Rn. B 12/42.<br />

41 Risthaus in: Herrmann/Heuer/Raupach (Hrsg.),<br />

EStG/KStG Bd. 10, § 22 Rn. 472.<br />

42 BFH BStBl II 1988, 433.

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