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Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht MIP 2011 17. Jhrg.<br />

germeistern anfallen. 23 Keine Aufwandsentschädigungen<br />

im Sinne der Vorschrift sind Verdienstausfallentschädigungen.<br />

Diese stellen nach<br />

§ 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtige Einnahmen<br />

aus der Einkunftsart, bei welcher der Ausfall<br />

eingetreten ist, dar. 24 Für aus öffentlichen Kassen<br />

gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskosten<br />

oder Trennungsgelder sieht § 3 Nr. 13<br />

EStG einen eigenen Befreiungstatbestand vor.<br />

23 Beispielsweise erhalten Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen<br />

nach § 5 EingrVO NRW (GVNW<br />

1979, 97; § 5 zuletzt geändert durch Verordnung v.<br />

18.10.1994, GVNW 1994, 933) eine nach der Gemeindegröße<br />

gestaffelte pauschale Aufwandsentschädigung<br />

zwischen 102,26 € und 388,58 € monatlich.<br />

24 FG Nürnberg EFG 1981, 89; Drenseck in: Schmidt<br />

(Hrsg.), EStG, 29. Aufl. 2010, § 24 Rn. 34.<br />

25 BFH BStBl II 1974, 407; BStBl II 1996, 431.<br />

seiner Nominierung, bei einem Einzelbewerber<br />

mit Beginn der Unterschriftensammlung angenommen<br />

werden. 26 Jedoch ist auch bei Wahlkampfkosten<br />

– wie bei allen Betriebsausgaben<br />

und Werbungskosten – darauf zu achten, ob eine<br />

für den Abzug schädliche private Mitveranlassung<br />

im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG vorliegt.<br />

Bei klassischen durch den Wahlkampf verursachten<br />

Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten,<br />

Saal- und Büromieten oder Ausgaben für Broschüren,<br />

Plakate und sonstiges Werbematerial ist<br />

eine einnahmeorientierte Veranlassung unproblematisch<br />

gegeben. Vor allem für die Durchführung<br />

von Freizeitveranstaltungen dürfte jedoch<br />

eine private Mitveranlassung im Sinne des<br />

§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG gegeben sein, was bei Fehlen<br />

einer konkreten Zuordnungs- und Aufteilungsmöglichkeit<br />

einen Ausschluss der Abzugsfähigkeit<br />

zur Folge hat. Für Bewirtungsaufwendungen,<br />

Geschenke und häusliche Arbeitszimmer<br />

sind die Abzugsbeschränkungen des § 4 V<br />

EStG zu beachten.<br />

3. Behandlung der Ausgaben<br />

Grundsätzlich stellen durch das Mandat veranlasste<br />

Aufwendungen Betriebsausgaben im Sinne<br />

des § 4 IV EStG dar. Aufwendungen, die ausschließlich<br />

im Zusammenhang mit der Erbringung<br />

unentgeltlich ehrenamtlicher Tätigkeiten<br />

stehen, sind mangels einnahmeorientierter Veranlassung<br />

keine Betriebsausgaben. Soweit Ausgaben<br />

mit steuerfreien Entschädigungen nach § 3<br />

Nr. 12, 13 EStG abgegolten sind, ist ein Betriebsausgabenabzug<br />

nach § 3c I EStG ausgeschlossen.<br />

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei Wahlkampfkosten<br />

eines kommunalen Mandatsträgers<br />

um vorweggenommene Betriebsausgaben oder<br />

Werbungskosten handeln kann. 25 II. Die steuerliche Behandlung von Abgeordneten<br />

auf Landes-, Bundes- und Europaebene<br />

Abgeordnete auf Landes-, Bundes- und Europae-<br />

Entscheidend<br />

bene werden nach einem anderen System besteu-<br />

für einen Abzug sei jedoch, dass die steuerert,<br />

als die Träger kommunaler Wahlämter. Im<br />

pflichtigen Einnahmen aus der angestrebten Tä-<br />

Folgenden soll ein Überblick über die steuerlitigkeit<br />

– gleich ob diese haupt- oder nebenberufche<br />

Situation der Abgeordneten auf Einnahmenlich<br />

ausgeführt werde – die Höhe hauptberufliund<br />

Ausgabenseite gegeben werden.<br />

cher Einkommen der unteren Lohngruppen erreichten.<br />

Das tatsächliche Erringen des angestrebten<br />

Wahlamtes ist für einen Betriebsausga-<br />

1. Qualifizierung der Abgeordnetenbezüge<br />

ben- bzw. Werbungskostenabzug jedoch ohne Bis 1975 waren Abgeordnetenbezüge vollständig<br />

Bedeutung; auch vergebliche Aufwendungen von der Einkommensteuer befreit. Erst mit dem<br />

sind abzugsfähig. Ein hinreichend konkreter Zu- Diätenurteil des BVerfG vom 05.11.1975<br />

sammenhang zwischen Aufwendungen und der<br />

angestrebten Tätigkeit kann bei einem durch eine<br />

Partei aufgestellten Bewerber ab dem Zeitpunkt<br />

27 wurde<br />

die vollständige Steuerfreiheit für verfassungswidrig<br />

erklärt. In Folge dessen wurde § 22<br />

Nr. 4 EStG geschaffen. Abgeordnetenbezüge<br />

stellen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22<br />

114<br />

26 Rothe/Rothe/Oster, Entschädigungsregeln im Kommunalrecht,<br />

2. Aufl. 2002, 102 unter Bezugnahme auf das<br />

Schreiben des FinMin NRW zur steuerlichen Behandlung<br />

der Aufwendungen im Zusammenhang mit der<br />

Wahl v. 22.09.1997; zustimmend Carlsen, Die Gemeinde<br />

SH 2003, 319, 321.<br />

27 BVerfGE 40, 296.

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