Aufsätze - PRuF
Aufsätze - PRuF
Aufsätze - PRuF
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
MIP 2011 17. Jhrg. Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht <strong>Aufsätze</strong><br />
mietungseinnahmen der Fall ist. 7 Dem Steuerabzug<br />
unterliegende Kapitaleinkünfte fallen gemäß<br />
§ 5 II Nr. 1 KStG generell nicht unter die Steuerbefreiungstatbestände<br />
des § 5 I KStG.<br />
II. Steuerfreiheit von Leistungen zwischen<br />
den selbständigen Gliederungen einer politischen<br />
Partei, § 4 Nr. 18a UStG<br />
7 Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer politischen<br />
Partei sind etwa die Herstellung und der Vertrieb<br />
von Druckerzeugnissen, die Durchführung von Veranstaltungen<br />
mit Leistungen gegen Entgelt (vgl. zu dieser<br />
Problematik BFH BStBl II 1960, 231) oder der Vertrieb<br />
von Werbeanzeigen in Parteizeitschriften (vgl.<br />
hierzu auch BFH BStBl II 1962, 73). Ausführlich zu<br />
wirtschaftlichen Tätigkeiten politischer Parteien<br />
Schindler, Die Partei als Unternehmer, 2005, 23 ff.<br />
8 BMF v. 01.03.1991, IV A 2 – S 7104 – 6/91.<br />
Büroeinrichtungen zwischen den selbständigen<br />
Parteigliederungen sein. Bei diesen Umsätzen<br />
setzt bisher § 4 Nr. 18a UStG an, der Leistungen<br />
zwischen den selbständigen Gliederungen einer<br />
politischen Partei, soweit diese im Rahmen der<br />
satzungsmäßigen Aufgaben gegen Kostenerstattung<br />
ausgeführt werden, von der Umsatzsteuer<br />
befreit. Nicht nur Leistungen der Gebietsverbände<br />
untereinander, sondern auch Leistungen der<br />
Parteizentrale an die Gebietsverbände sind von<br />
der Umsatzsteuer befreit. Nicht befreit sind hingegen<br />
Leistungen zwischen sog. Schwesterparteien<br />
wie zum Beispiel CDU und CSU. 9 Dem<br />
Wortlaut nach nicht einbezogen sind kommunale<br />
Wählergemeinschaften und deren Dachverbände,<br />
die ebenso wie politische Parteien eine fundamentale<br />
Bedeutung für die politische Willensbildung<br />
haben und weitgehend gleichlaufende<br />
Funktionen erfüllen. Die Norm sollte aus Gründen<br />
der Gleichbehandlung dahingehend weit<br />
ausgelegt werden, dass auch diese Organisationen<br />
erfasst sind.<br />
1. Persönlicher Anwendungsbereich<br />
Politische Parteien sind Unternehmer im Sinne<br />
des § 2 I UStG, wenn sie eine gewerbliche oder<br />
berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig<br />
zur Einnahmeerzielung ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist hierfür nicht erforderlich.<br />
Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einer<br />
politischen Partei stellen beispielsweise die Herstellung<br />
und der Vertrieb von Druckerzeugnissen<br />
gegen Entgelt oder die Ausrichtung von Publikumsveranstaltungen<br />
gegen Eintrittsgelder dar.<br />
Auch Gebietsverbände einer Partei, die nach<br />
§§ 7 I, 6 I S. 2, 8 I PartG über eine eigene körperschaftliche<br />
Verfassung, sowie eine Satzung<br />
verfügen, können unter den Voraussetzungen des<br />
§ 2 I UStG Unternehmer sein. Vom unternehmerischen<br />
Bereich der politischen Partei abzugrenzen<br />
ist der nichtunternehmerische Bereich. Dieser<br />
umfasst nach dem BMF-Schreiben vom<br />
01.03.19918 2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />
Da nach dem Normtext Leistungen nur steuerbefreit<br />
sind, soweit sie im Rahmen der satzungsgemäßen<br />
Aufgaben gegen Kostenerstattung erbracht<br />
werden, stellt sich die Frage, ob sich die<br />
die Wahrnehmung der durch die Einschränkung „soweit“ auf die Satzungsmäßig-<br />
Verfassung, das PartG und die Satzung festgekeit der Aufgaben, die Kostenerstattung oder auf<br />
legten Aufgaben, einschließlich der hiermit ver- beide Tatbestandsmerkmale erstreckt. Zu beachbundenen<br />
Hilfsumsätze, soweit diese Tätigkeiten ten ist hier das auch für die Beurteilung von<br />
durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse Steuerbefreiungen wichtige Prinzip der Einheit-<br />
oder andere Zahlungen abgegolten werden, da lichkeit der Leistung. In der Regel ist jede Liefe-<br />
diese Zahlungen nicht den Charakter eines Leisrung und sonstige Leistung als eigene selbständitungsentgelts<br />
innehaben. Steuerbar sollen hingege Leistung zu betrachten.<br />
gen beispielsweise Personalgestellungen, die<br />
zentrale Übernahme von EDV-Dienstleistungen<br />
oder die Überlassung von Kraftfahrzeugen und<br />
10 Ein einheitlicher<br />
wirtschaftlicher Vorgang darf jedoch umsatzsteuerlich<br />
nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt<br />
werden. Die Frage, ob mehrere selbständige<br />
Hauptleistungen vorliegen, ist aus der Sicht eines<br />
Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. 11<br />
Dass für einzelne Leistungen ein Gesamtentgelt<br />
erbracht wird, reicht für die Annahme einer einheitlichen<br />
Leistung nicht aus. So ist beispiels-<br />
9 Kulmsee in: Reiß/Krausel/Langer (Hrsg.), UStG Bd. 1,<br />
§ 4 Nr. 18a Rn. 22.<br />
10 Vgl. im Folgenden R 29 UStR 2008.<br />
11 BFH BStBl II 2001, 658.<br />
111