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Aufsätze - PRuF

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MIP 2011 17. Jhrg. Sören Lehmann – Politische Betätigung im Steuerrecht <strong>Aufsätze</strong><br />

mietungseinnahmen der Fall ist. 7 Dem Steuerabzug<br />

unterliegende Kapitaleinkünfte fallen gemäß<br />

§ 5 II Nr. 1 KStG generell nicht unter die Steuerbefreiungstatbestände<br />

des § 5 I KStG.<br />

II. Steuerfreiheit von Leistungen zwischen<br />

den selbständigen Gliederungen einer politischen<br />

Partei, § 4 Nr. 18a UStG<br />

7 Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer politischen<br />

Partei sind etwa die Herstellung und der Vertrieb<br />

von Druckerzeugnissen, die Durchführung von Veranstaltungen<br />

mit Leistungen gegen Entgelt (vgl. zu dieser<br />

Problematik BFH BStBl II 1960, 231) oder der Vertrieb<br />

von Werbeanzeigen in Parteizeitschriften (vgl.<br />

hierzu auch BFH BStBl II 1962, 73). Ausführlich zu<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten politischer Parteien<br />

Schindler, Die Partei als Unternehmer, 2005, 23 ff.<br />

8 BMF v. 01.03.1991, IV A 2 – S 7104 – 6/91.<br />

Büroeinrichtungen zwischen den selbständigen<br />

Parteigliederungen sein. Bei diesen Umsätzen<br />

setzt bisher § 4 Nr. 18a UStG an, der Leistungen<br />

zwischen den selbständigen Gliederungen einer<br />

politischen Partei, soweit diese im Rahmen der<br />

satzungsmäßigen Aufgaben gegen Kostenerstattung<br />

ausgeführt werden, von der Umsatzsteuer<br />

befreit. Nicht nur Leistungen der Gebietsverbände<br />

untereinander, sondern auch Leistungen der<br />

Parteizentrale an die Gebietsverbände sind von<br />

der Umsatzsteuer befreit. Nicht befreit sind hingegen<br />

Leistungen zwischen sog. Schwesterparteien<br />

wie zum Beispiel CDU und CSU. 9 Dem<br />

Wortlaut nach nicht einbezogen sind kommunale<br />

Wählergemeinschaften und deren Dachverbände,<br />

die ebenso wie politische Parteien eine fundamentale<br />

Bedeutung für die politische Willensbildung<br />

haben und weitgehend gleichlaufende<br />

Funktionen erfüllen. Die Norm sollte aus Gründen<br />

der Gleichbehandlung dahingehend weit<br />

ausgelegt werden, dass auch diese Organisationen<br />

erfasst sind.<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich<br />

Politische Parteien sind Unternehmer im Sinne<br />

des § 2 I UStG, wenn sie eine gewerbliche oder<br />

berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig<br />

zur Einnahmeerzielung ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist hierfür nicht erforderlich.<br />

Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einer<br />

politischen Partei stellen beispielsweise die Herstellung<br />

und der Vertrieb von Druckerzeugnissen<br />

gegen Entgelt oder die Ausrichtung von Publikumsveranstaltungen<br />

gegen Eintrittsgelder dar.<br />

Auch Gebietsverbände einer Partei, die nach<br />

§§ 7 I, 6 I S. 2, 8 I PartG über eine eigene körperschaftliche<br />

Verfassung, sowie eine Satzung<br />

verfügen, können unter den Voraussetzungen des<br />

§ 2 I UStG Unternehmer sein. Vom unternehmerischen<br />

Bereich der politischen Partei abzugrenzen<br />

ist der nichtunternehmerische Bereich. Dieser<br />

umfasst nach dem BMF-Schreiben vom<br />

01.03.19918 2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Da nach dem Normtext Leistungen nur steuerbefreit<br />

sind, soweit sie im Rahmen der satzungsgemäßen<br />

Aufgaben gegen Kostenerstattung erbracht<br />

werden, stellt sich die Frage, ob sich die<br />

die Wahrnehmung der durch die Einschränkung „soweit“ auf die Satzungsmäßig-<br />

Verfassung, das PartG und die Satzung festgekeit der Aufgaben, die Kostenerstattung oder auf<br />

legten Aufgaben, einschließlich der hiermit ver- beide Tatbestandsmerkmale erstreckt. Zu beachbundenen<br />

Hilfsumsätze, soweit diese Tätigkeiten ten ist hier das auch für die Beurteilung von<br />

durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse Steuerbefreiungen wichtige Prinzip der Einheit-<br />

oder andere Zahlungen abgegolten werden, da lichkeit der Leistung. In der Regel ist jede Liefe-<br />

diese Zahlungen nicht den Charakter eines Leisrung und sonstige Leistung als eigene selbständitungsentgelts<br />

innehaben. Steuerbar sollen hingege Leistung zu betrachten.<br />

gen beispielsweise Personalgestellungen, die<br />

zentrale Übernahme von EDV-Dienstleistungen<br />

oder die Überlassung von Kraftfahrzeugen und<br />

10 Ein einheitlicher<br />

wirtschaftlicher Vorgang darf jedoch umsatzsteuerlich<br />

nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt<br />

werden. Die Frage, ob mehrere selbständige<br />

Hauptleistungen vorliegen, ist aus der Sicht eines<br />

Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. 11<br />

Dass für einzelne Leistungen ein Gesamtentgelt<br />

erbracht wird, reicht für die Annahme einer einheitlichen<br />

Leistung nicht aus. So ist beispiels-<br />

9 Kulmsee in: Reiß/Krausel/Langer (Hrsg.), UStG Bd. 1,<br />

§ 4 Nr. 18a Rn. 22.<br />

10 Vgl. im Folgenden R 29 UStR 2008.<br />

11 BFH BStBl II 2001, 658.<br />

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