Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1<br />
EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 «<br />
„Parmesan“-Käse<br />
EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 (Kommission u. a./Deutschland u. a.)<br />
1. Die amtliche Rechtsordnung verfügt über rechtliche<br />
Regelungen, die dazu dienen, e<strong>in</strong>en wirksamen Schutz<br />
der den e<strong>in</strong>zelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Die Möglichkeit,<br />
gegen e<strong>in</strong> Verhalten vorzugehen, das die Rechte<br />
aus e<strong>in</strong>er geschützten Ursprungsbezeichnung bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />
ist nicht alle<strong>in</strong> dem berechtigten Nutzer der Bezeichnung<br />
vorbehalten. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber,<br />
den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden<br />
zu.<br />
2. Die Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d nicht aus Art. 10 der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet, von Amts wegen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen Art. 13 I der<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden.<br />
3. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt für die<br />
Verpflichtungen derjenigen Mitgliedstaaten, aus denen die<br />
geschützte Ursprungsbezeichnung stammt.<br />
Zum Sachverhalt:<br />
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik<br />
Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />
aus Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des<br />
Rates vom 14. 7. 1992 zum Schutz von geografischen Angaben<br />
und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse<br />
und Lebensmittel (ABlEG L 208, S. 1) verstoßen hat, dass<br />
sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung<br />
„Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die<br />
nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />
(im Folgenden: g.U.) „Parmigiano Reggiano“ entsprechen,<br />
<strong>in</strong> ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die<br />
widerrechtliche Aneignung des dem echten, geme<strong>in</strong>schaftsweit<br />
geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte.<br />
Mit Schreiben vom 15. 4. 2003 forderte die Kommission<br />
auf Grund e<strong>in</strong>er Beschwerde mehrerer Wirtschaftsteilnehmer<br />
die deutschen Behörden auf, den mit Betrugsbekämpfung<br />
beauftragten Dienststellen klare Anweisungen zu geben,<br />
das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von als „Parmesan“ bezeichneten<br />
Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano<br />
Reggiano“ entsprechen, im deutschen Staatsgebiet<br />
abzustellen. Da der Begriff „Parmesan“ die Übersetzung<br />
der g.U. „Parmigiano Reggiano“ sei, stelle se<strong>in</strong>e Verwendung<br />
e<strong>in</strong>en Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2081/92 dar. Die Bundesrepublik Deutschland<br />
antwortete mit Schreiben vom 13. 5. 2003, dass der Begriff<br />
„Parmesan“ zwar ursprünglich e<strong>in</strong>en historischen Bezug<br />
zur Region Parma aufgewiesen habe, heute jedoch zu e<strong>in</strong>er<br />
Gattungsbezeichnung für geriebenen oder zum Reiben be-<br />
stimmten Hartkäse unterschiedlicher Herkunft geworden<br />
sei, die sich von der g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide.<br />
Daher stelle die Verwendung dieses Begriffs ke<strong>in</strong>en<br />
Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dar. Am<br />
17. 10. 2003 richtete die Kommission e<strong>in</strong> Mahnschreiben<br />
an die Bundesrepublik Deutschland, das dieser Mitgliedstaat<br />
mit Schreiben vom 17. 12. 2003 beantwortete.<br />
Da die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland der<br />
Kommission nicht befriedigend erschienen, gab diese am<br />
30. 3. 2004 e<strong>in</strong>e mit Gründen versehene Stellungnahme ab,<br />
<strong>in</strong> der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme b<strong>in</strong>nen<br />
zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.<br />
Mit Schreiben vom 15. 6. 2004 teilte die Bundesrepublik<br />
Deutschland der Kommission mit, dass sie an ihrer Auffassung<br />
festhalte.<br />
Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende<br />
Klage erhoben. Die Kommission stützt ihre Klage<br />
alle<strong>in</strong> darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland es<br />
abgelehnt habe, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“<br />
bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht<br />
der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen,<br />
<strong>in</strong> ihrem Staatsgebiet zu ahnden. Die Bundesrepublik<br />
Deutschland bestreitet die Vertragsverletzung aus drei<br />
Gründen:<br />
– Erstens sei e<strong>in</strong>e Ursprungsbezeichnung nach Art. 13 der<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur <strong>in</strong> genau der Form<br />
geschützt, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei;<br />
– zweitens stelle die Verwendung des Wortes „Parmesan“<br />
ke<strong>in</strong>e Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ dar,<br />
und<br />
– drittens sei sie nicht von Amts wegen verpflichtet, Verstöße<br />
gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />
zu ahnden.<br />
Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen.<br />
Gründe:<br />
Zum Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen<br />
20. Die Kommission macht geltend, dass das geme<strong>in</strong>schaftliche<br />
Schutzsystem auf dem Grundsatz beruhe, dass die E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>er aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnung<br />
sowohl den Bestandteilen der zusammengesetzten<br />
Bezeichnung als auch dieser als Ganzem den Schutz des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts<br />
verleihe. Der wirksame Schutz zusammengesetzter<br />
Bezeichnungen erfordere daher, dass grundsätzlich<br />
alle Bestandteile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung gegen<br />
missbräuchliche Verwendung geschützt seien. Um diesen<br />
Schutz zu gewährleisten, verlange die Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2081/92 nicht die E<strong>in</strong>tragung der e<strong>in</strong>zelnen schutzfähigen<br />
Teile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung, sondern<br />
gehe von dem Grundsatz aus, dass jeder Bestandteil auch für<br />
» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>