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Leitfaden - Diakonisches Werk Hamburg

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<strong>Leitfaden</strong><br />

zur Anerkennung<br />

ausländischer Berufs- und<br />

Bildungsabschlüsse in<br />

<strong>Hamburg</strong><br />

5. Auflage, November 2011<br />

� Grundlagen der Anerkennung ausländischer<br />

Qualifikationen<br />

� Anerkennung ausländischer Schulbildung<br />

� Anerkennung von Studium und akademi-<br />

schen Graden<br />

� Anerkennung reglementierter Berufe<br />

� Zeugnisbewertungen für nicht reglementier-<br />

te Berufe<br />

www.diakonie-hamburg.de


Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Diakonisches</strong> <strong>Werk</strong> <strong>Hamburg</strong>, Projekt „Zentrale Anlaufstelle Anerkennung“<br />

Ansprechpartner/-innen:<br />

Rahela Alekozai / Michael Gwosdz / Volha Shupila / Silke Feylir / Ludmila Wunder<br />

Max- Brauer-Allee 16<br />

22765 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 306 20-396<br />

Telefax: (040) 306 20-340<br />

E-Mail: zaa@diakonie-hamburg.de<br />

5. Auflage, August 2011<br />

Das Diakonische <strong>Werk</strong> <strong>Hamburg</strong> übernimmt keinerlei Gew ähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität<br />

der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Diakonische <strong>Werk</strong> <strong>Hamburg</strong>, w elche sich auf Schäden<br />

materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation verursacht wurden, sind grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, sofern seitens des Diakonischen <strong>Werk</strong>s <strong>Hamburg</strong> kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Verschulden vorliegt.<br />

Projekt „Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA)“<br />

Das Projekt „Zentrale Anlaufstelle Anerkennung" schafft die Voraussetzungen dafür,<br />

erstmals Informationen, Fortbildung, Schulung und Beratung rund um das Thema Anerkennung<br />

ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen in <strong>Hamburg</strong> zu bündeln.<br />

Das Projekt führt die vorhandenen Kompetenzen von Migrationsfachdiensten, Beratungsstellen,<br />

Verwaltung, Kammern und Unternehmen zusammen.<br />

Das Ziel sind neue Verfahrenswege bei der Anerkennung und Bewertung von Qualifikationen,<br />

um die bisher bestehenden Hürden für Migrantinnen und Migranten abzubauen.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die ZAA verschiedene Aufgaben. Sie berät<br />

und begleitet Menschen auf dem Weg zur Anerkennung. Sie hilft dabei, notwendige<br />

Fortbildungen zu finden und zu finanzieren. Sie organisiert Schulungen und Fachveranstaltungen,<br />

vernetzt die zuständigen Akteure und baut einen Informationspool zu<br />

Anerkennungsverfahren und Nachqualifizierungsmöglichkeiten auf.<br />

Das Projekt im Diakonischen <strong>Werk</strong> <strong>Hamburg</strong> wird vom 1. Oktober 2010 bis<br />

30.September 2012 durch den Europäischen Sozialfonds sowie durch die Freie und<br />

Hansestadt <strong>Hamburg</strong> finanziert. Anschließend geht die Beratungsstelle in das <strong>Hamburg</strong><br />

Welcome Center über.<br />

5. Auflage, November 2011


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 3<br />

Inhalt<br />

VORWORT ZUR VIERTEN AUFLAGE....................................................................................................................................... 5<br />

1 EINLEITUNG ...................................................................................................................................................................... 6<br />

1.1 WEGWEISER DURCH DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN.................................................................................................. 6<br />

1.2 NEUHEIT FÜR HAMBURG ............................................................................................................................................. 7<br />

1.3 STIPENDIENPROGRAMM .............................................................................................................................................. 7<br />

2 GRUNDLAGEN DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUAL IFIKATIONEN ....................................................... 8<br />

2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN .......................................................................................................................................... 9<br />

2.1.1 EU-Bürger ......................................................................................................................................................... 10<br />

2.1.2 Spätaussiedler/-innen .................................................................................................................................... 10<br />

2.1.3 Drittstaatsangehörige .................................................................................................................................... 11<br />

2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG ...................................................................... 12<br />

2.2 REGLEMENTIERTE BERUFE ......................................................................................................................................... 14<br />

2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens ............................................................................................. 15<br />

2.3 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE ............................................................................................................................... 17<br />

2.3.1 Zeugnisbewertungen ...................................................................................................................................... 17<br />

2.4 WAS TUN BEI NICHT-ANERKENNUNG?....................................................................................................................... 19<br />

3 AKADEMISCHE ANERKENNUNG................................................................................................................................. 21<br />

3.1 ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLÜSSE .................................................................................................. 21<br />

3.1.1 Hauptschulabschluss ...................................................................................................................................... 22<br />

3.1.2 Realschulabschluss ......................................................................................................................................... 22<br />

3.1.3 Fachhochschulreife ......................................................................................................................................... 22<br />

3.1.4 Allgemeine Hochschulreife ............................................................................................................................ 22<br />

3.1.5 Wer ist zuständig? .......................................................................................................................................... 23<br />

3.1.6 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen ..................................................................... 23<br />

3.2 HOCHSCHULZUGANG................................................................................................................................................. 25<br />

3.2.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen ...................................................................................... 25<br />

3.2.2 Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung ...................................................................................... 26<br />

3.2.3 Bewerbung um einen Studienplatz .............................................................................................................. 27<br />

3.2.4 Nachweis von Deutschkenntnissen .............................................................................................................. 30<br />

3.2.5 Aufenthaltsrechtliche Aspekte...................................................................................................................... 30<br />

3.2.6 Zugang zum Hochschulstudium im Überblick ............................................................................................ 31<br />

3.3 ANERKENNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN ................................................................................................................. 31<br />

3.4 ANERKENNUNG VON TITELN UND AKADEMISCHEN GRADEN ........................................................................................ 32<br />

3.4.1 Führung akademischer Grade....................................................................................................................... 32<br />

3.4.2 Antrag auf Genehmigung zur Führung des Titels "Ingenieur" ................................................................ 33<br />

3.4.3 Umwandlung von Hochschulgraden für Spätaussiedler .......................................................................... 34<br />

3.5 ADRESSEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN.................................................................................................. 36<br />

3.6 DAS AKADEMIKERPROGRAMM DER OTTO BENECKE STIFTUNG E. V. ............................................................................ 39<br />

4 BERUFL ICHE ANERKENNUNG ..................................................................................................................................... 41<br />

4.1 PÄDAGOGISCHE BERUFE ............................................................................................................................................ 41<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 4<br />

4.1.1 Lehrer/-innen ................................................................................................................................................... 41<br />

4.1.2 Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen ........................................................................................ 43<br />

4.1.3 Erzieher ............................................................................................................................................................. 45<br />

4.2 MEDIZINISCHE BERUFE .............................................................................................................................................. 47<br />

4.2.1 Ärzte/-innen ..................................................................................................................................................... 47<br />

4.2.2 Zahnmedizin ..................................................................................................................................................... 50<br />

4.2.3 Veterinärmedizin ............................................................................................................................................. 51<br />

4.2.4 Apotheker/-innen ............................................................................................................................................ 52<br />

4.2.5 Heilpraktiker .................................................................................................................................................... 54<br />

4.2.6 Psychotherapeuten/-innen ............................................................................................................................ 56<br />

4.2.7 Gesundheitsfachberufe .................................................................................................................................. 57<br />

4.2.8 Gesundheits- und Pflegeassistenz ................................................................................................................ 59<br />

4.3 TECHNISCHE BERUFE ................................................................................................................................................. 61<br />

4.3.1 Ingenieure/-innen ........................................................................................................................................... 61<br />

4.3.2 Architekten/-innen.......................................................................................................................................... 62<br />

4.4 JURISTISCHE BERUFE.................................................................................................................................................. 63<br />

4.4.1 Rechts- und Staatsanwalt/anwältin, Richter/in, Notar/in ....................................................................... 64<br />

4.4.2 Steuerberater/-in und Wirtschaftsprüfer/in ............................................................................................... 65<br />

4.5 HANDWERKLICHE BERUFE MIT MEISTERZWANG ......................................................................................................... 67<br />

4.6 SONSTIGE ................................................................................................................................................................. 69<br />

4.6.1 Dolmetscher und Übersetzer......................................................................................................................... 69<br />

4.6.2 Lebensmittelchemiker/-in und Lebensmittelkontrolleure........................................................................ 71<br />

4.6.3 Öffentlicher Dienst .......................................................................................................................................... 72<br />

4.7 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE ............................................................................................................................... 73<br />

4.7.1 Handwerkliche Berufe .................................................................................................................................... 73<br />

4.7.2 Industriell- technische und kaufmännische Berufe ................................................................................... 73<br />

4.7.3 Landwirtschaftliche und Forstwirtschaftliche Berufe ............................................................................... 74<br />

4.7.4 Psychologen ..................................................................................................................................................... 75<br />

5 ANHANG ......................................................................................................................................................................... 77<br />

5.1 BEGLAUBIGUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN VON DOKUMENTEN ................................................................................... 77<br />

5.2 STIPENDIENRICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE ...................................... 77<br />

5.3 VORAUSSETZUNG FÜR DIE FÖRDERUNG NACH DEM BAFÖG ........................................................................................ 77<br />

5.4 ÜBERSICHT: AUSLÄNDISCHE ABSCHLÜSSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR HAMBURG ...................................................... 80<br />

6 GLOSSAR ......................................................................................................................................................................... 88<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 5<br />

Vorwort zur fünften Auflage<br />

Die große Nachfrage nach dem <strong>Leitfaden</strong>, seit der Erstveröffentlichung im Oktober<br />

2006, spiegelt den Wunsch der Ratsuchenden wieder, einen Wegweiser in dem unüberschaubaren<br />

Dickicht der Anerkennung zu finden. Der Aufbau einer Beratungsstelle<br />

hat gezeigt, wie wichtig es ist, eine umfassende und transparente Übersicht zu diesem<br />

Thema zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl ist mit einem <strong>Leitfaden</strong> allein dem Problem<br />

der mangelnden Anerkennung von ausländischen Qualifikationen nicht Genüge<br />

getan.<br />

Zahlreiche Rückmeldungen von Migranten/-innen und Beratern/-innen haben bestätigt,<br />

dass es für viele Menschen keine rechtliche Grundlage gibt, ihre Schul-, Berufs- oder<br />

Universitätsabschlüsse voll anerkennen zu lassen.<br />

Die Diskussion um die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten konzentriert<br />

sich in der Regel auf das niedrige Bildungsniveau und die geringe Teilnahme<br />

an Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten. Diese Perspektive wird der Vielfalt<br />

der Ausbildungs- und Lebenssituationen von Migranten/-innen nicht gerecht und blendet<br />

strukturelle Hemmnisse weitgehend aus. Der Migrationsbericht der OECD 2007<br />

weist nach, dass gerade auch qualifizierte Migranten/-innen beim Arbeitsmarktzugang<br />

benachteiligt sind, da die vorhanden Qualifikationen häufig nicht von den Arbeitsagenturen<br />

systematisch erfasst werden können. Zudem ist es für Arbeitgeber sehr schwierig<br />

ausländische Dokumente inhaltlich umfassend beurteilen zu können.<br />

Genauso wichtig wie Weiterqualifizierungsmaßnahmen sind daher der Abbau von Diskriminierungen<br />

beim Arbeitsmarktzugang, und die Anerkennung und Wertschätzung<br />

von mitgebrachten formellen und informellen Qualifikationen. Die mangelhafte Durchlässigkeit<br />

der deutschen Bildungssysteme wirkt hier als massive Integrationsbremse.<br />

Die Anerkennung der vorhandenen Qualifikationen ist zudem eine wichtige Vorbedingung<br />

dafür, dass Migranten/-innen vermehrt Weiterbildungsangebote in Anspruch<br />

nehmen können.<br />

Notwendig wären gemeinsame Anstrengungen von Politik, Berufsverbänden, Kammern,<br />

Hochschulen und anderen Akteuren, um die Anerkennung von im Ausland erworbenen<br />

Qualifikationen für alle Migranten/-innen – unabhängig von ihrer Herkunft<br />

und ihrem Aufenthaltsstatus – zu vereinfachen. Wichtige Bausteine auf dem Weg dahin<br />

sind u.a. die Modularisierung von Ausbildungs- und Studiengängen, die Schaffung von<br />

Möglichkeiten zur Anpassungsqualifizierung und Zertifizierung und die Schaffung von<br />

gezielten Beratungsangeboten für Migranten/-innen. In diesem Sinne ist der <strong>Leitfaden</strong><br />

als Auftakt für weitere Entwicklungen zu verstehen.<br />

Michael Gwosdz, Projektleiter<br />

Zentrale Anlaufstelle Anerkennung, <strong>Diakonisches</strong> <strong>Werk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 6<br />

1 Einleitung<br />

So vielfältig das deutsche Schul- und Berufsbildungssystem ist, so zahlreich und unübersichtlich<br />

sind auch die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen<br />

Bildungsabschlusses führen können. Für viele Zuwanderer ist der Weg zur Anerkennung<br />

ihrer Qualifikationen eine langwierige und aufwändige Odyssee durch Behörden,<br />

Kammern oder Verbände, auf der Suche nach Zuständigkeiten und verbindlichen Informationen.<br />

Vor allem Migrantinnen und Migranten, die weder aus EU-Staaten nach Deutschland<br />

kommen, noch unter das Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)<br />

fallen, machen die Erfahrung, dass ihre Ausbildung oder Berufsqualifikation hier nicht<br />

oder nur in Teilen anerkannt werden kann. Um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine<br />

Chance zu bekommen, ist es daher oftmals notwendig, nachträglich bestimmte Qualifikationen<br />

und Zertifikate zu erwerben.<br />

1.1 Wegweiser durch das Anerkennungsverfahren<br />

Dieser <strong>Leitfaden</strong> des Projekts „Zentrale Anlaufstelle Anerkennung“ versteht sich als<br />

Wegweiser für alle, die sich mit den Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen<br />

Qualifikationen in <strong>Hamburg</strong> befassen. Es ist eine Reaktion auf den Bedarf, der<br />

von den Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungsträgern, Migrationsberatungsstellen und<br />

den Betroffenen selbst gemeldet wurde.<br />

Der <strong>Leitfaden</strong> bietet einen strukturierten und verständlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen,<br />

Verfahren und zuständigen Stellen, die die Anerkennung von Qualifikationen<br />

und somit den Zugang von Migrantinnen und Migranten zum deutschen Berufsbildungssystem<br />

regeln. Folgende Themen werden in eigenen Kapiteln behandelt:<br />

� Grundlagen der Anerkennung<br />

� Akademische Anerkennung<br />

� Berufliche Anerkennung<br />

In Kapitel 3 „Grundlagen der Anerkennung“ finden Sie eine Einführung zur aktuellen<br />

Gesetzeslage und den rechtlichen Ansprüchen der Ratsuchenden, sowie eine<br />

Erläuterung zu den unterschiedlichen Regelungen für reglementierte und nicht<br />

reglementierte Berufe. Kapitel 4 befasst sich mit der akademischen Anerkennung.<br />

Darunter fallen die Anerkennung von schulischen Abschlüssen, sowie die Regelung<br />

des Hochschulzugangs für ausländische BewerberInnen und das Führen von<br />

ausländischen akademischen Titeln und Graden. Das Kapitel 5 zur beruflichen<br />

Anerkennung klärt das Verfahren und die Zuständigkeiten für einzelne Berufe und<br />

Berufsgruppen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 7<br />

1.2 Neuheit für <strong>Hamburg</strong><br />

Die Beratungsstelle zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse<br />

ist für <strong>Hamburg</strong> einzigartig. Erstmals werden derart vielfältig und vollständig Informationen<br />

über die unterschiedlichen Berufswege und Zuständigkeiten gebündelt.<br />

Dieser <strong>Leitfaden</strong> beruht zu weiten Teilen auf dem Wegweiser für Zuwanderer „Lernen<br />

und Arbeiten in Rheinland-Pfalz“ des Projekts InPact (www.inpact-rlp.de). Er wurde<br />

grundlegend überarbeitet, an die regionalen Besonderheiten in <strong>Hamburg</strong> angepasst<br />

und mit den zuständigen <strong>Hamburg</strong>er Stellen abgestimmt.<br />

Die aufwändigen Recherchearbeiten konnten nur dank einer entsprechenden Finanzierung<br />

durch das Ministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds<br />

durchgeführt werden. Nicht minder wichtig war die Unterstützung der <strong>Hamburg</strong>er Behörden<br />

und Institutionen, die bereitwillig Auskünfte erteilt und Informationen zu den in<br />

ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Themen beigetragen haben.<br />

1.3 Stipendienprogramm<br />

Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Berufs-, Schul-<br />

oder Universitätsabschlusses stellt sich oft heraus, dass dieser erst anerkannt werden<br />

kann, wenn noch eine Fortbildung in einem bestimmten Bereich gemacht wird. Um die<br />

Teilnahmen an der erforderlichen Fortbildung für mehr Menschen zu ermöglichen, hat<br />

die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> ein Stipendienprogramm aufgelegt.<br />

Das Programm beinhaltet:<br />

� Ein am BAföG orientiertes Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts.<br />

50% des Stipendiums sind ein rückzuzahlendes Darlehen, 50% ein nichtrückzuzahlender<br />

Zuschuss. Die geförderte Dauer der Förderung beträgt maximal<br />

18 Monate.<br />

� Zusätzlich kann ein Zuschuss zur Finanzierung von Lernmitteln, Kurs- und Prüfungsgebühren<br />

in Höhe von maximal 5.000 Euro beantragt werden.<br />

Ziel ist, dass mehr Personen mit ausländischem Abschluss ihre fachlichen Qualifikationen<br />

adäquat einsetzen können und <strong>Hamburg</strong> somit sein Fachkräftepotential nutzt.<br />

Anträge auf Stipendien und Zuschüsse können bei der „Zentralen Anlaufstelle Anerkennung"<br />

gestellt werden. Die Anlaufstelle prüft die Anträge auch und leitet diese dann<br />

an die Wohnungsbau Kreditanstalt weiter, die die Förderung dann auszahlt.<br />

Weiterführende Informationen zum Stipendienprogramm finden Sie unter<br />

www.hamburg.de/anerkennung-abschluesse<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 8<br />

2 Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen<br />

Das deutsche Berufs- und Ausbildungssystem ist die wesentliche Grundlage für die<br />

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Die Konsequenz dessen ist,<br />

dass ausländische Berufsqualifikationen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren<br />

Abschluss gibt, in der Regel systembedingt nicht anerkannt werden können.<br />

Die Anerkennungsmöglichkeiten und jeweiligen Zuständigkeiten variieren je nach Berufsbranche<br />

und Herkunftsland des Antragstellers/der Antragstellerin. Im Rahmen eines<br />

möglichen Anerkennungsverfahrens werden die Inhalte der entsprechenden deutschen<br />

Ausbildung mit den im Ausland erworbenen Qualifikationen verglichen. Darüber<br />

hinaus werden in der Regel auch Berufserfahrung, praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen<br />

berücksichtigt. Damit eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, muss<br />

eine hohe inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und<br />

der ausländischen Ausbildung bestehen.<br />

Ob ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden kann, hängt davon ab, ob die vorliegende<br />

Qualifikation in einen reglementierten oder nicht reglementierten Bereich fällt.<br />

Die Ausübung eines reglementierten Berufes ist an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen<br />

gebunden. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine<br />

Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten<br />

der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an<br />

den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist<br />

insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften<br />

auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation<br />

verfügen. 1 Der überwiegende Teil der akademischen Berufe in Deutschland ist<br />

jedoch nicht reglementiert und bedarf daher keiner Anerkennung, da eine Gleichwertigkeitsprüfung<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

Im Anerkennungsverfahren wird der ausländische Abschluss von der Anerkennungsstelle<br />

auf die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung im gleichen Gebiet überprüft.<br />

Um die allgemeinen Anerkennungsregelungen für reglementierte Berufe in Anspruch<br />

nehmen zu können, muss im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absolviert<br />

worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. Prinzipiell entscheiden die für die<br />

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen zuständigen Behörden über jeden<br />

Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie sich dabei an verschiedenen europäischen<br />

Regelungen und Richtlinien und in wenigen Fällen sehen die EU-Richtlinien oder<br />

bestimmte bilaterale Abkommen zwischen den Staaten eine automatische Anerkennung<br />

vor. Erfahrungsgemäß wird jedoch eine Einzelfallprüfung vorgenommen.<br />

1 Richtlinie 2005/36/EG: Artikel 3, 1a<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 9<br />

Im Jahr 2010 existierten in Deutschland ca. 348 2 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.<br />

Für diese existieren genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen,<br />

Rechten und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden.<br />

Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvieren:<br />

� die sogenannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der praktische Fähigkeiten<br />

in einem Betrieb und theoretische Kenntnisse in einer Berufsschule vermittelt<br />

werden<br />

� die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfachschule.<br />

Zu den Berufen der dualen Ausbildung gehören nahezu alle handwerklichen und kaufmännischen<br />

Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden überwiegend im Gesundheitswesen<br />

statt.<br />

Für den Fall, dass keine Anerkennung möglich ist oder aus unterschiedlichen Gründen<br />

abgelehnt wird, gibt es die Alternative über eine verkürzte Ausbildung oder Zulassung<br />

zu einer Externenprüfung / Gleichwertigkeitsprüfung einen deutschen Berufsabschluss<br />

zu erwerben.<br />

Außerdem gibt es viele Berufe, die über das Studium erlernt werden, z.B. Ingenieur/innen,<br />

Sozialpädagog/innen, Ärztinnen und Ärzte.<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Es besteht keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechtsanspruch<br />

auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen. Lediglich für<br />

bestimmte Personengruppen ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in speziellen<br />

Rechtsgrundlagen verbindlich geregelt:<br />

� Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)<br />

� Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz<br />

� Bilaterale Abkommen mit Frankreich und Österreich<br />

� Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger.<br />

Man sollte sich daher vor Antragstellung beraten lassen, ob eine förmliche Anerkennung<br />

der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist.<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm 3 Die Liste der erforderlichen<br />

Unterlagen bezieht sich hier auf den Approbationsantrag für EU-Bürger mit EU-Ausbildung. Von<br />

den Antragstellern mit einer Drittlandausbildung werden weitere Unterlagen verlangt. Die weiterführenden<br />

Informationen können bei ZAA erfragt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 10<br />

2.1.1 EU-Bürger<br />

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert<br />

alle Richtlinien zur Berufsanerkennung, die es bis 2005 in der Europäischen Union<br />

gab. Nach dieser Richtlinie haben alle EU-Bürger die Möglichkeit ihre Berufsqualifikation<br />

anerkennen zu lassen, wenn der Beruf in einen reglementierten Bereich fällt. Für<br />

einige Berufe, z.B. medizinische Berufe, Gesundheitsfachberufe, Architekten, ist in dieser<br />

Richtlinie zudem die automatische Anerkennung geregelt. Praktisch bedeutet dies:<br />

in der Richtlinie sind die jeweiligen Bezeichnungen des Berufsabschlusses aufgelistet<br />

und das Datum, ab dem sie jeweils innerhalb der gesamten EU anerkannt sind.<br />

Neue EU-Mitgliedsstaaten<br />

Für die zehn am 1. Mai 2004 und zwei am 1. Januar 2007 der Europäischen Union<br />

beigetretenen Staaten sind mit dem Beitritt auch die Richtlinien der EU für die Anerkennung<br />

beruflicher Qualifikationen in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere für neue<br />

EU-Bürger, deren Abschlüsse seit dem Beitritt zur EU erworben wurden.<br />

Für Angehörige dieser Staaten, die ihre berufliche Qualifikation vor dem Beitritt erworben<br />

haben, gilt eine Sonderregelung: Sie müssen im Anerkennungsverfahren eine zusätzliche<br />

Bescheinigung (Konformitätsbescheinigung) ihres Herkunftslandes vorlegen,<br />

in der die zuständige Behörde bestätigen muss, dass die Ausbildung den Mindeststandards<br />

der EU-Ausbildungen entspricht. Ist das nicht der Fall, müssen Antragsteller/innen<br />

nachweisen, dass sie Ihren Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens<br />

drei Jahre lang ausgeübt haben.<br />

Weiterführende Links<br />

<strong>Leitfaden</strong> für die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise<br />

in der Europäischen Union:<br />

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf<br />

Das Portal „Europa für Sie“ bietet praktische Informationen zu Rechten und Möglichkeiten<br />

in der EU und im EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge bezüglich der Ausübung<br />

dieser Rechte in der Praxis:<br />

http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm<br />

2.1.2 Spätaussiedler/-innen<br />

Anerkannte Spätaussiedler/-innen haben nach dem Bundesvertriebenengesetz<br />

(§ 10 BVFG) einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen,<br />

sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 11<br />

sind. Der Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, die nicht zu den reglementierten Berufen<br />

gehören.<br />

Spätaussiedler/-innen können daher bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen<br />

Qualifikationen auf den § 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinweisen. Demnach<br />

sind „Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten<br />

abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden<br />

Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind“. Aus dieser Klausel ergeben<br />

sich für einige Berufe erleichterte Anerkennungsergebnisse.<br />

Auch ein Schulzeugnis, welches nur acht Jahre erfolgreichen Schulbesuch nachweist,<br />

ist bei Spätaussiedlern ausreichend für eine Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss,<br />

für den gewöhnlich sonst mindestens neun Schuljahre gefordert werden.<br />

Nähere Informationen über den Spätaussiedlerstatus und die damit verbundenen<br />

Rechte und Möglichkeiten auch für EhepartnerInnen erhalten Sie hier:<br />

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

Versorgungsamt – FS 53 –Referat Gewährung sozialer Entschädigung,<br />

Lastenausgleich, Spätaussiedler und Wiedergutmachung<br />

Sylvia Scharff<br />

Telefon: (040) 428 63-7242<br />

Telefax: (040) 428 63-7159<br />

Internet: www.versorgungsamt.hamburg.de<br />

2.1.3 Drittstaatsangehörige<br />

Angehörige von Nicht-EU-/ EWR-Staaten können sich nicht auf die Richtlinie der EU<br />

berufen. In einer Reihe von Berufen bestehen bislang auch nur beschränkte Möglichkeiten,<br />

eine Anerkennung überhaupt beantragen zu können. Wenn ein Anerkennungsverfahren<br />

möglich ist, werden ihre Qualifikationen „nach den Kriterien der funktionalen,<br />

formalen und materiellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das bedeutet, ihre Qualifikation<br />

wird auf folgende Fragen hin untersucht:<br />

� Funktionale Gleichwertigkeit: Was dürfen Antragsteller/-innen mit Ihrem Diplom<br />

in dem Land tun, in dem sie es erworben haben?<br />

� Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes<br />

eingeordnet, was sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange<br />

dauert die Ausbildung?<br />

� Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung?<br />

Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deutschen verglichen.<br />

Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 12<br />

teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden.<br />

Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung<br />

abgelegt werden.<br />

2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG<br />

Am 1. März 2012 wird das sogenannte „Anerkennungsgesetz“ in Kraft treten. Dieses<br />

neue Gesetz wird die Anerkennung ausländischer Abschlüsse erleichtern, auch wenn<br />

es längst nicht alle Probleme beseitigt. Das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz<br />

(BQFG) beinhaltet vor allem in vier Bereichen Neuerungen gegenüber der<br />

bisherigen Rechtslage:<br />

� Rechtsanspruch auf Verfahren:<br />

o Erstmals gibt es einen Anspruch auf Anerkennungsverfahren für die<br />

rund 350 Ausbildungsberufe<br />

� Einheitliche Kriterien und Verfahren:<br />

o Entscheidend für die Anerkennung ist es, ob „wesentliche Unterschiede“<br />

zwischen der Ausbildung im Herkunftsland und der vergleichbaren Ausbildung<br />

in Deutschland bestehen.<br />

o Berufserfahrung wird bei der Bewertung berücksichtigt.<br />

o Entscheidungen sollen innerhalb von drei Monaten getroffen werden.<br />

� Unabhängigkeit von Staatsangehörigkeit<br />

o Die Anerkennung hängt nur von der Qualifikation ab, nicht von der<br />

Staatsangehörigkeit.<br />

o Alle in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischen Abschlüssen<br />

dürfen Anträge auf Anerkennung stellen.<br />

� Die Antragstellung ist auch vom Ausland aus möglich.<br />

Bewertung des Gesetzentwurfes<br />

Aus Sicht des Bundesverbandes der Diakonie hat der vorliegende Entwurf des Anerkennungsgesetzes<br />

Licht und Schatten. Er bringt vor allem Fortschritte beim Abbau juristischer<br />

Hürden und schafft diskriminierende Hürden ab. So weitet das Gesetz den<br />

Zugang zu Anerkennungsverfahren auf alle Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit<br />

aus. Im Bereich der kaufmännischen und handwerklichen Ausbildungsberufe<br />

gibt es erstmals einen Zugang zu Anerkennungsverfahren.<br />

Außerdem vereinheitlicht der Gesetzentwurf die Verfahren und orientiert sich an der<br />

Richtlinie der Europäischen Union, die bislang schon für Menschen mit Abschlüssen<br />

aus der EU gilt. Zwar ist diese Richtlinie nicht in allen Punkten ideal, aber ein einheitli-<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 13<br />

ches Verfahren sorgt für mehr Übersichtlichkeit. Positiv ist, dass das Gesetz für die<br />

Anerkennung die Gleichwertigkeit, aber nicht die Gleichartigkeit einer Ausbildung voraussetzt.<br />

Praktisch bedeutet dies, dass nicht der Ausbildungsgang im Heimatland<br />

identisch mit der deutschen Ausbildung sein muss, sondern das Ergebnis. Damit wird<br />

der Realität unterschiedlicher Ausbildungswege Rechnung getragen. Daher ist es auch<br />

folgerichtig, dass erworbene Berufserfahrung mitberücksichtigt wird. Erfreulich ist<br />

schließlich der Vorschlag, auch bei verlorenen Dokumenten die Gleichwertigkeit der<br />

Qualifikation über Prüfungen nachweisen zu können. Dies öffnet insbesondere für<br />

Flüchtlinge lange verschlossene Türen.<br />

Grundsätzliche Probleme und offene Fragen<br />

Das Gesetz öffnet Türen. Doch es wird nicht allen ermöglichen, durch die offene Tür zu<br />

treten. Ein großes Manko ist die völlig unbeantwortete Frage der Anpassungsqualifizierungen.<br />

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden nicht alle Antragstellerinnen und Antragssteller<br />

sofort die volle Anerkennung ihrer Qualifikation erhalten. Bei vielen wird<br />

keine Gleichwertigkeit festgestellt, sondern ein Defizit, das ausgeglichen werden muss.<br />

Zwar sieht das Gesetz vor, dass diese Defizite im Bescheid genau benannt werden<br />

müssen und alle Betroffenen Hinweise auf Anpassungsqualifzierungen erhalten. Doch<br />

dann kommt eine Lücke: Wer bietet Anpassungsqualifzierungen an? Wer finanziert die<br />

Teilnahme? Wenn es sich um Vollzeitlehrgänge handelt, wer sichert in dieser Zeit das<br />

Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Auf diese Fragen gibt die Bundesregierung<br />

bislang keine Antwort. Ohne eine Antwort auf diese Frage weckt das Anerkennungsgesetz<br />

aber große Hoffnungen, die am Ende nicht erfüllt werden können.<br />

Leider hat die Bundesregierung auch den ursprünglichen Vorschlag, einen Rechtsanspruch<br />

auf begleitende Beratungsangebote zu verankern, fallen gelassen. Sie will zwar<br />

trotzdem Beratungsangebote aufbauen, unter anderem über das Programm "Integration<br />

durch Qualifizierung". Aber ohne einen Rechtsanspruch auf Beratung besteht die<br />

Gefahr, dass die Betroffenen im Anerkennungsdschungel alleine gelassen werden.<br />

Der Entwurf regelt auch nicht die Höhe der Gebühren. Es wäre dramatisch, wenn diese<br />

kostendeckend erhoben werden. Dies wird sich kaum jemand leisten können. Aber<br />

auch bei normalen Gebühren gilt, dass es dann auch geregelt werden muss, in welchen<br />

Fällen die Gebühren erlassen oder auch anderweitig übernommen werden können.<br />

Gebühren dürfen keine Hürde sein!<br />

Völlig offen bleibt durch den Gesetzentwurf, ob eine einheitliche Anwendung in den<br />

Bundesländern erreicht wird. Abweichendes Landesrecht sollte ohnehin ausgeschlossen<br />

sein. Aber auch in der Anwendung des Gesetzes in Kammern und Behörden sollte<br />

es von Flensburg bis Oberammergau eine gleiche Behandlung aller Antragstellerinnen<br />

und Antragsteller geben.<br />

Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverbandes der Diakonie zum Entwurf des<br />

Anerkennungsgesetzes kann unter http://fachinformationen.diakoniewissen.de/beitrag/3078<br />

nachgelesen werden.<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 14<br />

2.2 Reglementierte Berufe<br />

Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutschland<br />

auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Beruf<br />

handelt. Ein Beruf ist reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung<br />

durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation<br />

gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung<br />

durch eine Behörde oder Kammer, damit sie in Deutschland ausgeübt werden dürfen.<br />

Bei Berufsausübung eines reglementieren Berufes ohne die erforderliche Bescheinigung<br />

einer staatlichen Anerkennung wird gegen §132a des Strafgesetzbuches verstoßen<br />

und dies kann zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen.<br />

Bei akademischen Studienberufen sind dies u.a.:<br />

� im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/innen<br />

� im Gesundheitsbereich: Ärzte/-innen (Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen), Apotheker/-innen,<br />

Psychologe/-in, psychologische/-r Psychotherapeut/-in, Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeut/-in<br />

� im technischen und handwerklichen Bereich: Ingenieur/-in und (Innen-) Architekt/-in<br />

� in der Land- und Forstwirtschaft: Gartenbau- und Landschaftsarchitekt/-in,<br />

Forstbeamter/-beamtin<br />

� in der Rechtspflege: Anwalt/Anwältin, Richter/-in, Notar/-in<br />

� Lebensmittelchemiker/-in<br />

� Berufe im Öffentlichen Dienst<br />

� Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in.<br />

Bei den Ausbildungsberufen sind dies u. a.:<br />

� Erzieher/-in<br />

� Gesundheitsfachberufe<br />

� medizinischer/e Fachangestellte/r<br />

� medizinisch technischer/e Assistent/in<br />

� Meister/-in<br />

Eine Liste der reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internetseite<br />

der Europäischen Kommission abgerufen werden:<br />

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf<br />

.indexCountry&cId=3<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 15<br />

Die staatliche Reglementierung soll die hohen deutschen Qualitätsstandards vor allem<br />

im Gesundheits- und Bildungssystem sowie im Sicherheits- und Gefahrenbereich garantieren.<br />

In diesen Fällen ist das Anerkennungsverfahren ebenfalls gesetzlich festgelegt<br />

und erfordert einen formalen Bescheid, der den Berufszugang regelt.<br />

Die Angehörigen der EU-Staaten mit der EU-Ausbildung bekommen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen in einigen wenigen reglementierten akademischen Berufen automatische<br />

Anerkennung ihrer Qualifikation. Die Voraussetzungen sind in den verschiedenen<br />

EU-Richtlinien geregelt, die Mindeststandards für die gegenseitige Anerkennung in<br />

den Mitgliedsstaaten festlegen.<br />

2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens<br />

Anerkennung<br />

Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen ausüben wie ein<br />

deutscher Staatsangehöriger und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber<br />

inländischer Abschlüsse. Ein Anerkennungsbescheid berechtigt dazu die entsprechende<br />

deutsche Berufsbezeichnung zu führen.<br />

Teilweise Anerkennung<br />

Die prüfende Stelle hat wesentliche Unterschiede in Dauer oder Inhalt der betreffenden<br />

Ausbildung festgestellt und verlangt eine Ausgleichsmaßnahme:<br />

Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des betreffenden<br />

Berufs auszugleichen, muss entweder ein Anpassungslehrgang in Deutschland<br />

besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann zwischen<br />

diesen Möglichkeiten gewählt werden. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des<br />

deutschen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer).<br />

Beide, Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, dürfen sich nur auf solche Inhalte<br />

beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tatsächlich gefehlt haben. Der Zeitpunkt<br />

der Prüfung kann mit der Prüfungskommission vereinbart werden. Die Prüfung<br />

muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch<br />

sein mit der Prüfung, die in Deutschland – <strong>Hamburg</strong> – zum Ausbildungsabschluss abgelegt<br />

werden muss.<br />

Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang<br />

und an einer Eignungsprüfung auch tatsächlich möglich ist.<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 16<br />

Ablehnung<br />

Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begründen.<br />

Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Auffassung<br />

vertreten wird, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.<br />

In Fällen der Nicht-Anerkennung muss häufig eine komplett neue Ausbildung absolviert<br />

werden, um einen deutschen Berufsabschluss erwerben zu können.<br />

Einstufung<br />

Spricht eine Anerkennungsstelle keine Anerkennung aus, kann sie in Einzelfällen eine<br />

Einstufung in das deutsche Berufssystem mitteilen. Dies beinhaltet, dass die im Ausland<br />

erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Gutachten zusammengefasst<br />

und einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zugeordnet werden. Dies wird aufgrund der<br />

fehlenden gesetzlichen Grundlage derzeit nur in wenigen Ausnahmesituationen praktiziert.<br />

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2.3 Nicht reglementierte Berufe<br />

Viele Berufe sind nicht reglementiert und können ohne staatliche Anerkennung ausgeübt<br />

werden. Es bestehen daher keine gesetzliche Zuständigkeit und kein allgemeiner<br />

Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die zuständigen Behörden und Kammern können<br />

aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage somit für nicht reglementierte Berufe keine<br />

Gleichwertigkeitsbescheinigungen, bzw. informelle Gutachten erstellen. Die Einschätzung,<br />

ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, muss letztendlich der jeweilige<br />

(potenzielle) Arbeitgeber treffen, der dann über Einstellung und Gehalt entscheidet.<br />

In einigen Ausbildungsberufen besteht die Möglichkeit über eine Umschulung, bzw. berufliche<br />

Weiterbildung ein deutsches Zertifikat oder die Zulassung zur Externenprüfung<br />

zu erwerben.<br />

Auch alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in,<br />

Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc. sind nicht reglementiert,<br />

d. h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs<br />

und somit auch kein Anerkennungsverfahren.<br />

2.3.1 Zeugnisbewertungen<br />

Je nach Beruf kann es sinnvoll sein, bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit eine offizielle<br />

Einschätzung der entsprechenden Qualifikation zu erhalten. Diese kann z. B. einem<br />

potenziellen Arbeitgeber mehr Klarheit über die Fähigkeiten eines/-r Bewerber/-in<br />

geben. Für Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses –speziell im Bereich<br />

der nicht reglementierten Berufe- gibt es in Deutschland zwar keine Anerkennungsstelle,<br />

jedoch erstellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz<br />

in Bonn sogenannte Zeugnisbewertungen.<br />

Seit dem 1. Januar 2010 können diesen Dienst auch Privatpersonen in Anspruch nehmen.<br />

Viele Anerkennungsstellen nutzen die Bewertungen der ZAB auch für ihre eigene<br />

Beurteilung der vorgelegten ausländischen Qualifikationen in einem Anerkennungsverfahren.<br />

Da die ZAB die einzige bundesweite Zeugnisbewertungsstelle für Hochschulqualifikationen<br />

ist, liegt die Bearbeitungszeit bei 6-8 Wochen. Der Antrag auf Bewertung muss<br />

online angefordert und dann ausgefüllt mit den notwendigen Unterlagen zusammen per<br />

Post nach Bonn geschickt werden. Bei Ausstellung einer Zeugnisbewertung werden<br />

Gebühren in Höhe von 100 € fällig. Bei jeder weiteren Bescheinigung oder im Falle eines<br />

Verlustes werden erneut 50 € fällig.<br />

Auf der Internetseite der ZAB findet sich eine Liste mit Abschlüssen aus unterschiedlichen<br />

Ländern, für die keine Bewertungen erstellt werden können. Es empfiehlt sich<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 18<br />

daher immer vor Antragstellung zu schauen, ob eine Bewertung im jeweiligen Fall<br />

möglich ist.<br />

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)<br />

Sekretariat der Kulturministerkonferenz<br />

Postfach 2240<br />

53012 Bonn<br />

Telefon: (0228) 501-664<br />

E-Mail: zabservice@kmk.org<br />

Internet: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html<br />

Telefonische Auskunft: Montag, Dienstag, Donnerstag, 10:00 - 12:00 Uhr<br />

Einzureichende Unterlagen<br />

Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen:<br />

�� Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular<br />

�� Beglaubigte Kopie der zu bewertenden Hochschulqualifikation mit Fächer- und<br />

Noten-übersicht über das gesamte Studium<br />

�� Beglaubigte Kopie des Diploma Supplement in der standardisierten europäischen<br />

Form (sofern ausgestellt)<br />

�� Einfache Kopie der Abschlussurkunden der im Antrag unter “Angaben zur Vorbildung”<br />

genannten Qualifikationen mit den jeweiligen Fächer- und Notenübersichten.<br />

Zusätzlich immer das Schulabschlusszeugnis, das im Heimatland den<br />

Zugang zum Hochschulstudium eröffnet (Sekundarabschluss)<br />

�� Kopie des Ausweiskokuments (Pass oder Personalausweis)<br />

�� Kopie des Nachweises einer eventuellen Namensänderung (Heiratsurkunde)<br />

Für Dokumente, die nicht in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch<br />

ausgestellt sind, wird eine beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung eines<br />

vereidigten Übersetzers benötigt.<br />

WICHTIG:<br />

Es dürfen keine Originaldokumente eingereicht werden! Diese können nicht von<br />

der ZAB zurückgeschickt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 19<br />

2.4 Was tun bei Nicht-Anerkennung?<br />

Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar<br />

keinen Abschluss vorzuweisen. Wenn es um Schulbildung geht, die im Herkunftsland<br />

weniger als neun Jahre gedauert hat, gibt es in diesem Fall mehrere Möglichkeiten:<br />

� Man beginnt eine Berufsausbildung in Deutschland ohne anerkannten Schulabschluss.<br />

Bei Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule<br />

gleichzeitig ein Hauptschulabschluss erworben. Über die Möglichkeiten<br />

im Einzelfall informieren die Berufsschulen.<br />

� Man holt den fehlenden Abschluss an einer Berufsfachschule, einer Abendschule<br />

oder im Fernunterricht (mit externer Abschlussprüfung) nach: Für den<br />

Hauptschulabschluss muss man mit einer Kursdauer von neun bis zwölf Monaten<br />

bei zwei bis drei Abenden pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss<br />

bzw. das Abitur dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro<br />

Woche.<br />

� Besondere staatliche oder private Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener<br />

Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit, die Allgemeine Hochschulreife<br />

(Abitur) oder die Fachhochschulreife zu erwerben. Die Teilnehmer/-innen<br />

der Kurse können die Ausbildung zum Teil über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) finanzieren, wenn die Voraussetzungen<br />

gemäß § 8 BAföG (vgl. Anhang) erfüllt sind.<br />

Möglichkeiten zur Nachholung von Schulabschlüssen<br />

Auskünfte über die Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb der in <strong>Hamburg</strong> erreichbaren<br />

Schulabschlüsse erteilt das SchulInformationsZentrum:<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99-2211<br />

Telefax: (040) 428 63-2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00 -<br />

13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag, 9:00 - 13:00 Uhr<br />

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden<br />

Bei Nicht-Anerkennung in Ausbildungsberufen gibt es die Möglichkeit zur sogenannten<br />

Externenprüfung zugelassen zu werden. Die Externenprüfung ist eine Möglichkeit,<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 20<br />

außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges – also extern – an der entsprechenden<br />

Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf diese Weise können<br />

Menschen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, in dem sie durch jahrelange<br />

Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber keine in Deutschland<br />

anerkannte Berufsausbildung absolviert haben. Vorbereitungskurse werden gelegentlich<br />

von den zuständigen Kammern angeboten. Es empfiehlt sich bei Interesse sich<br />

dort direkt an die zuständige Ausbildungsabteilung zu wenden.<br />

Bei Nicht-Anerkennung eines akademischen Berufes gibt es entweder die Möglichkeit<br />

eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildugungswesen (vgl.<br />

Kapitel 3.3.1) zu beantragen oder Teile des Studiums an einer deutschen Universität<br />

nachzuholen. Nähere Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen sind in<br />

Kapitel 3.3 beschrieben.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 21<br />

3 Akademische Anerkennung<br />

3.1 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse<br />

Ausländische Schulabschlüsse müssen durch die Zeugnisbewertungsstelle der Behörde<br />

für Schule und Berufsbildung mit erreichbaren schulischen Abschlüssen in <strong>Hamburg</strong><br />

verglichen werden, um die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss bescheinigen<br />

zu können. Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden<br />

die Voraussetzungen, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss<br />

führen, miteinander abgeglichen.: Faktoren die bei Prüfung der Gleichwertigkeit<br />

berücksichtig werden, sind:<br />

� Die Dauer des Schulbesuchs<br />

� Wie viele und welche Fächer wurden belegt<br />

Die Menge der Übereinstimmungen entscheidet letztendlich die Einstufung ins deutsche<br />

Schulsystem. Das Bestehen einer Hochschulaufnahmeprüfung, bzw. der Nachweis<br />

eines Hochschulstudiums kann sich in einigen Fällen positiv auf die Zeugnisbewertung<br />

auswerten, da dies automatisch eine höhere Einstufung ins deutsche Schulsystem<br />

bewirken kann.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 22<br />

3.1.1 Hauptschulabschluss<br />

Für die Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen ersten allgemeinbildenden<br />

Schulabschluss müssen mindestens neun (bei einigen Herkunftsländern<br />

auch zehn) Schuljahre an einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Abschluss<br />

oder Versetzung in die höhere Klasse) besucht worden sein. Es muss zumindest Unterricht<br />

in der jeweiligen Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen<br />

Fach, wie Biologie, Chemie oder Physik, und einem gesellschaftswissenschaftlichen<br />

Fach, z. B. Geschichte oder Sozialkunde, erteilt worden sein.<br />

3.1.2 Realschulabschluss<br />

Für die Gleichstellung eines Abschlusses mit dem deutschen mittleren Bildungsabschluss<br />

müssen mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden<br />

Schule bzw. elf bis zwölf Schuljahre an einer polytechnischen Sekundarschule erfolgreich<br />

abgeschlossen worden sein. Der beim Hauptschulabschluss genannte Fächerkanon<br />

wird um eine zweite Sprache ergänzt. Außerdem müssen mindestens ausreichende<br />

Leistungen in der Benotung nachgewiesen werden.<br />

3.1.3 Fachhochschulreife<br />

Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen (Hochschule für<br />

angewandte Wissenschaften / University of Applied Sciences), aber nicht an Universitäten.<br />

Ein ausländischer Abschluss kann nur in seltenen Fällen mit der deutschen<br />

Fachhochschulreife gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass in dem Land, in<br />

dem der Abschluss erworben wurde, ebenfalls eine Differenzierung zwischen Universitäten<br />

und Fachhochschulen vorgenommen wird.<br />

3.1.4 Allgemeine Hochschulreife<br />

Bei ausländischen Sekundarschulabschlüssen wird geprüft, ob der Abschluss im Herkunftsland<br />

ein Hochschulstudium ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche Abschlüsse<br />

dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch auf unterschiedliche<br />

Weise:<br />

Abschlüsse zwölfjähriger allgemeinbildender Schulformen ermöglichen in der Regel die<br />

direkte Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland. Der Abschluss polytechnischer<br />

Schulen (Oberstufe mit integrierter Berufsausbildung) eröffnet meistens die Zulassung<br />

zum Studium in einer dem Schulprofil entsprechenden Fachrichtung. Falls die<br />

Zulassung im Ausland erst nach einer Hochschulaufnahmeprüfung möglich ist, kann<br />

ohne diese Prüfung auch in Deutschland die Zulassung nicht ausgesprochen werden.<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 23<br />

Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so weit kompatibel,<br />

dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Abschlüsse aus<br />

Nicht-EU-Ländern Ländern erfordern häufig den Besuch eines Universitätsvorbereitungskurses<br />

an einem deutschen Studienkolleg. Dort wird dann mit der abschließenden<br />

Feststellungsprüfung eine (fachgebundene) Hochschulreife erworben.<br />

Ein begonnenes Studium befreit in der Regel von der Feststellungsprüfung und es besteht<br />

die direkte fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation. Personen, die bereits<br />

ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, stehen alle Studiengänge an den Hochschulen<br />

in Deutschland offen.<br />

Ausführliche Informationen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum<br />

Hochschulstudium finden Sie in Kapitel 4 dieses <strong>Leitfaden</strong>s.<br />

3.1.5 Wer ist zuständig?<br />

Haupt- und Realschulabschlüsse werden mit Wirkung für das Land <strong>Hamburg</strong> beim<br />

<strong>Hamburg</strong>er SchulInformationsZentrum anerkannt. Außerdem informiert das Schul-<br />

InformationsZentrum darüber, ob die Voraussetzungen für den Hochschulzugang in<br />

<strong>Hamburg</strong> oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt sind. Die in Deutschland vor einer<br />

Zulassung zum Studium erforderliche Bewertung des Schulabschlusszeugnisses<br />

erfolgt jedoch in den meisten Fällen über die ausgewählte Hochschule / Universität,<br />

bzw. über uni-assist (Nähere Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 4.3.2)<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99-2211<br />

Telefax: (040) 428 63-2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00 -<br />

13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag, 9:00 - 13:00 Uhr<br />

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden<br />

3.1.6 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen<br />

Grundsätzlich bewertet das SchulInformationsZentrum (SIZ) die im Ausland erworbenen<br />

Schulabschlüsse nur mit in <strong>Hamburg</strong> erreichbaren schulischen Abschlüssen.<br />

Eine Gleichwertigkeit wird demnach nur mit Wirkung für das Bundesland <strong>Hamburg</strong><br />

ausgestellt. Aufgrund der Kultushoheit der Länder ist die 1:1-Übernahme durch die<br />

Zeugnisanerkennungsstelle eines anderen Bundeslandes nicht automatisch möglich<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 24<br />

und muss bei Bedarf erfragt werden. Die Bewertung gilt nur zusammen mit den zugrunde<br />

gelegten Dokumenten und Übersetzungen, d. h. die Bescheinigung stellt kein<br />

„Ersatzzeugnis“ dar.<br />

Einzureichende Unterlagen<br />

Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen:<br />

�� Pass und Meldebescheinigung oder Personalausweis<br />

�� gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung<br />

�� Namens(-änderungs-)urkunden<br />

�� Abschlusszeugnis oder -diplom der zuletzt besuchten Schule oder Hochschule /<br />

Universität<br />

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und<br />

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.<br />

�� Notenübersicht über die Leistungen an der Schule und / oder Hochschule / Universität<br />

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und<br />

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.<br />

�� soweit vorhanden, Nachweis über eine bestandene Hochschulaufnahmeprüfung<br />

oder eine Hochschulzulassung für ein wissenschaftliches Studium<br />

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und<br />

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.<br />

�� Für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise Übersetzungen in die deutsche<br />

Sprache von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin<br />

– als Original oder beglaubigte Fotokopie und<br />

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.<br />

Bei Dokumenten in englischer Sprache kann nach Absprache auf eine Übersetzung<br />

verzichtet werden.<br />

Gebühren<br />

Für die Zeugnisbewertung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für erforderliche<br />

Übersetzungen und Kopien sind jedoch selbst zu tragen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 25<br />

3.2 Hochschulzugang<br />

Schritte zur Hochschulzulassung<br />

1. Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat oder über die Homepage<br />

der Wunschhochschule den „Antrag auf Zulassung zum Studium für ausländische<br />

Studienbewerber/-innen“.<br />

2. Wenn die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie<br />

sich entscheiden, ob Ihre Vorkenntnisse bereits ausreichen, um die Prüfung zu<br />

bestehen oder ob Sie zuvor einen Vorbereitungskurs am Studienkolleg absolvieren<br />

sollten. Um sich über die Anforderungen der Prüfung zu informieren, können<br />

Sie beim Studienkolleg die Unterlagen für die Feststellungsprüfung des angestrebten<br />

Fachstudiums anfordern.<br />

3. Nun bewerben Sie sich mit dem Antrag direkt bei der Hochschule, bei uni-assist<br />

oder bei der ZVS. In dem Antrag können Sie ankreuzen, ob Sie zunächst das<br />

Studienkolleg besuchen oder direkt an der Feststellungsprüfung teilnehmen<br />

möchten.<br />

4. Wenn Sie sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden haben, teilt die<br />

Hochschule Ihnen mit, dass Sie zu einem Vorbereitungskurs zugelassen worden<br />

sind. Bevor Sie mit dem Kurs beginnen können, müssen Sie dort in einem Aufnahmetest<br />

nachweisen, dass Sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen<br />

können. Dieser Test kann einmal wiederholt werden.<br />

5. Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkollegs oder<br />

sofort abgelegt werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt<br />

werden. Wenn Sie die Feststellungsprüfung bestanden haben, stellen Sie noch<br />

einmal einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung zum Fachstudium.<br />

6. Sie erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach.<br />

3.2.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen<br />

Um in Deutschland ein Studium aufnehmen zu können, müssen die Studienbewerber<br />

über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, d.h. es muss nachgewiesen werden,<br />

dass der vorhandene Schulabschluss den Zugang zu einem Hochschulstudium<br />

eröffnet. Hinzu müssen weitere Bedingungen wie z.B. bestandene Hochschulaufnahmeprüfung<br />

erfüllt sein.<br />

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können in Deutschland unterschiedliche<br />

Einstufungen vorgenommen werden, die entsprechende Auswirkungen auf den Hochschulzugang<br />

hierzulande haben.<br />

Ein uneingeschränkter Hochschulzugang ist möglich, wenn das Abschlusszeugnisaus<br />

dem Herkunftsland dem deutschen Zeugnis der Hochschulreife als materiell gleich-<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 26<br />

wertig anerkannt wird. Oftmals werden jedoch die Schulabschlusszeugnisse aus anderen<br />

Ländern mit der deutschen Hochschulreife nicht gleichgestellt. In diesem Fall können<br />

entweder vorhandene Studienzeiten angerechnet werden oder es muss eine sogenannte<br />

Feststellungsprüfung abgelegt werden, die einen fachgebundenen Hochschulzugang<br />

ermöglicht.<br />

Ausländische Abschlüsse eines wissenschaftlichen Studiums werden von den Hochschulen<br />

in Deutschland in der Regel als hinreichende Zugangsqualifikation für einen<br />

beliebigen Studiengang anerkannt.<br />

3.2.2 Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung<br />

"Feststellungsprüfung" ist ein Kurzwort für "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer<br />

Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der<br />

Bundesrepublik Deutschland". Eine Feststellungsprüfung wird durchgeführt, wenn das<br />

vorhandene ausländische Schulabschlusszeugnis keinen direkten Hochschulzugang<br />

erlaubt und die Eignung für den gewünschten Studiengang geprüft werden muss.<br />

Durch die Prüfung wird nachgewiesen, dass der Studienbewerber die sprachlichen,<br />

fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen<br />

Hochschule hat. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich fachgebunden, d.h., wenn die Feststellungsprüfung<br />

für technische Studiengänge abgelegt wurde, kann keine Zulassung<br />

für die wirtschaftswissenschaftliche Fächer erfolgen. Nach der erfolgreichen Teilnahme<br />

an der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das deutschlandweit gültig ist und ein<br />

Studium an einer Universität oder an einer anderen Hochschule in Deutschland ermöglicht.<br />

Der Ablauf der Prüfung ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Feststellungsprüfung<br />

findet zweimal jährlich statt und bildet den Abschluss der Ausbildung im Studienkolleg.<br />

Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil:<br />

� einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch, die den Anforderungen der Deutschen<br />

Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2 oder DSH-3) entspricht,<br />

und<br />

� je einer schriftlichen Prüfung in zwei Pflichtfächern des gewählten Fachkurses.<br />

Zusätzliche mündliche Prüfungen werden angesetzt, wenn dies für die abschließende<br />

Beurteilung bzw. für das Bestehen der ganzen Prüfung erforderlich ist. Die Feststellungsprüfung<br />

kann einmal wiederholt werden. Die Feststellungsprüfung kann auch extern<br />

abgelegt werden.<br />

Vorbereitungskurse der Studienkollegs<br />

Der Studienkolleg der Universität <strong>Hamburg</strong> bietet Kurse an, in denen die Studienbewerber<br />

sich auf die Feststellungsprüfung vorbereiten können. Die Schwerpunktkurse<br />

richten sich nach dem jeweiligen Fachstudium. Es gibt T-Kurse für mathematisch-<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 27<br />

naturwissenschaftliche Studiengänge, M-Kurse für medizinisch-biologische, W-Kurse<br />

für angehende Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, G-Kurse für Germanistik, geistes-<br />

und gesellschaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge, und S-Kurse<br />

für sprachliche Studiengänge. An Fachhochschulen sind die Angebote ähnlich gegliedert.<br />

In allen Kursen ist neben den unterschiedlichen fachspezifischen Stunden<br />

Deutsch Unterrichtsfach.<br />

Die Kurse des Studienkollegs beginnen zweimal im Jahr, nach den Weihnachtsferien<br />

im Januar und nach den Sommerferien im Juli oder August, und dauern zwei Semester.<br />

Der Besuch des Studienkollegs ist kostenfrei. Die Semester, die man dort verbringt,<br />

werden nicht auf das anschließende Fachstudium an der Hochschule angerechnet.<br />

Während der Zeit am Studienkolleg sind die Teilnehmer an seiner Hochschule<br />

immatrikuliert.<br />

Weitere Infos unter: www.Studienkolleg-<strong>Hamburg</strong>.de<br />

3.2.3 Bewerbung um einen Studienplatz<br />

Für die Bewerbung um einen Studienplatz sind in Deutschland verschiedene Stellen<br />

zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Herkunft des Studienbewerbers.<br />

Unterschieden wird insbesondere zwischen:<br />

� Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates<br />

� Bildungsinländern/-innen (Ausländer/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />

in Deutschland erworben haben)<br />

� Nicht-EU-Bürgern/-innen oder Staatenlosen.<br />

Im Folgenden wird beschrieben, welche Aspekte ausländische Studienbewerber zu berücksichtigen<br />

haben und wie die Bewerbung um einen Studienplatz für diese Personengruppe<br />

gestaltet werden muss.<br />

Hochschulen<br />

Erste Anlaufstelle ist die Hochschule, an der Studienbewerber/-innen sich für einen<br />

Studienplatz bewerben möchten. Auskunft über die genauen Modalitäten der Studienplatzbewerbung<br />

geben die Studierendenzentren, Studierendenberatungender jeweiligen<br />

Hochschule – entweder im persönlichen Gespräch oder über die jeweilige Homepage.<br />

Dort bzw. über die Homepages der Hochschulen ist der „Online-Antrag auf Zulassung<br />

zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“ zu den Bewerbungszeiten<br />

erhältlich, der zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wie Zeugnisse, Urkunden,<br />

Lebenslauf, Motivationsschreiben etc. bei der Hochschule bzw. bei der nachfolgend<br />

beschriebenen Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen<br />

(uni-assist) eingereicht werden müssen. Falls der gewünschte Studienfach zulassungsbeschränkt<br />

ist, müssen sich Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bil-<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 28<br />

dungsinländer bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) / neu: Stiftung<br />

für Hochschulzulassung – hochschulstart.de bewerben. Alle anderen ausländischen<br />

Studienbewerber bewerben sich auch für zulassungsbeschränkte Fächer direkt<br />

bei der gewünschten Hochschule bzw. bei uni-assist.<br />

uni-assist: Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen<br />

Viele Hochschulen in <strong>Hamburg</strong> bearbeiten Anträge ausländischer Studienbewerber/innen<br />

nicht mehr selbst. Zu ihrer Entlastung und zur Vereinfachung des Verfahrens für<br />

die Studienbewerber/-innen wurde der Verein uni-assist e. V. gegründet, bei dem Bewerbungen<br />

zentral eingereicht werden müssen. In <strong>Hamburg</strong> sind folgende Hochschulen<br />

an uni-assist angeschlossen:<br />

� HafenCity Universität <strong>Hamburg</strong><br />

� <strong>Hamburg</strong>er Fern-Hochschule<br />

� Hochschule für Angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong><br />

� Universität <strong>Hamburg</strong><br />

Eine Liste aller in Deutschland und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie auf der<br />

Homepage www.uni-assist.de<br />

Zuständigkeit<br />

Zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung wird in<br />

der Regel eine Vorprüfungsdokumentation von der Arbeits- und Servicestelle für Internationale<br />

Studienbewerbungen (uni-assist e.V.) benötigt.<br />

Die folgenden Bewerbergruppen brauchen keine Vorprüfungsdokumentation:<br />

� Absolventen eines deutschen Studienkollegs mit einem entsprechenden Zeugnis<br />

über die Feststellungsprüfung<br />

� Personen mit einem Anerkennungsvermerk von einer Behörde mit umgerechneter<br />

HZB-Note<br />

� Teilnehmer am <strong>Hamburg</strong>er Propädeutikum, die bereits eine Vorprüfungsdokumentation<br />

für ihre Propädeutikumsbewerbung erhalten haben<br />

Ablauf der Vorprüfungsdokumentation<br />

Um das Verfahren der Vorprüfungsdokumentation bei uni-assist einzuleiten, muss Zunächst<br />

das Antragsformular heruntergeladen und ausgefüllt werden. Zusammen mit<br />

dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 29<br />

� eine amtlich beglaubigte Kopie der amtlichen Übersetzung der heimatlichen<br />

Hochschulzugangsberechtigung (die Übersetzung kann nur berücksichtigt werden,<br />

wenn sie von einem amtlich vereidigten Übersetzer gefertigt oder von einer<br />

amtlichen Stelle bestätigt worden ist)<br />

� eine amtlich beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses<br />

Nachdem die Unterlagen bei uni-assist eingereicht sind, muss ein Entgelt in Höhe von<br />

43 Euro (für Bewerber aus der EU) bzw. von 68 Euro (für Bewerber aus Nicht-EU-<br />

Ländern) an uni-assist überwiesen werden.<br />

Uni-assist braucht in der Regel zwei bis drei Wochen Zeit für die Bearbeitung der eingehenden<br />

Anträge. Daher müssen die Studienbewerber dieses Verfahren rechtzeitig<br />

einleiten, um fristgerecht (SS bis 15. Januar, WS bis 15. Juli) die Bewerbung an der<br />

gewünschten Hochschule einreichen zu können.<br />

Dem Vorprüfungsdokument, das per Post versandt wird, ist zu entnehmen, welcher<br />

Note des deutschen Notensystems die Note der im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung<br />

entspricht. Außerdem ist das Datum der Hochschulzugangsberechtigung<br />

vermerkt. Der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung gibt Auskunft<br />

darüber, ob alle Fächer (allgemeine HZB) oder nur bestimmte Fachrichtungen (fachgebundene<br />

HZB) studiert werden dürfen. Mit all diesen Angaben können die Studieninteressenten<br />

sich gleich für das richtige Fach bewerben.<br />

ZVS – Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen / neu: Stiftung für<br />

Hochschulzulassung – hochschulstart.de<br />

Weiterhin ist von Bedeutung, ob es sich bei dem gewünschten Studiengang um ein zulassungsbeschränktes<br />

Fach handelt, bei dem die Vergabe von Studienplätzen zentral<br />

geregelt ist.<br />

Für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie<br />

und Zahnmedizin gibt es eine bundesweite Zulassungsbeschränkung. Das heißt,<br />

es ist nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen vorhanden und die Bewerber/innen<br />

werden über ein Auswahlverfahren auf die Plätze verteilt. Die Auswahl richtet<br />

sich nach den Noten der Hochschulzugangsberechtigung. Für ausländische Studienbewerber/-innen<br />

stehen acht Prozent der Plätze zur Verfügung.<br />

Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer müssen sich für einen<br />

solchen Studiengang bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) / neu:<br />

Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Alle anderen ausländischen Studienbewerber<br />

bewerben sich auch für zulassungsbeschränkte Fächer direkt bei der gewünschten<br />

Hochschule.<br />

Weitere Informationen und den erforderlichen Antrag erhält man auf der Homepage der<br />

ZVS (www.zvs.de) / SfH (www.hochschulstart.de) oder in dem Magazin „hochschulstart.de“<br />

(erhältlich bei der Studierendenberatung der Hochschulen).<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 30<br />

3.2.4 Nachweis von Deutschkenntnissen<br />

Ausländische Studienbewerber/-innen müssen nachweisen, dass ihre Deutschkenntnisse<br />

ausreichen, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können. Erst dann können<br />

sie mit dem Studium beginnen. Der Nachweis kann auf folgende Weise erfolgen:<br />

Wenn die Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist und ausreichende<br />

Deutschkenntnisse vorhanden sind, kann die „Deutsche Sprachprüfung für<br />

den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) abgelegt werden. Die<br />

Termine hierfür werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung<br />

bestanden ist, kann das Studium begonnen werden.<br />

Bewerber/-innen, die bereits das Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens<br />

für Sprachen beherrschen und durch eine der folgenden Prüfungen<br />

nachgewiesen haben, sind von der DSH-Prüfung befreit:<br />

� das kleine oder große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts<br />

� die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts<br />

� das Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz, Stufe II<br />

� die TestDaF-Prüfung, Stufe 4 oder 5.<br />

Wenn bereits Deutschkurse besucht worden sind, ohne dass eine der o. g. Prüfungen<br />

abgelegt wurde, müssen die entsprechenden Zeugnisse und Bestätigungen dem Antrag<br />

auf Zulassung an die Hochschule beigefügt werden. Die Hochschule entscheidet<br />

dann, ob eine direkte Teilnahme an der DSH-Prüfung möglich ist, ohne zuvor einen<br />

Deutschkurs besuchen zu müssen.<br />

Sollten Bewerber/-innen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen oder<br />

die DSH-Prüfung nicht bestanden haben, können sie einen Deutschkurs zur Vorbereitung<br />

auf die Sprachprüfung besuchen. Diese werden von manchen Hochschulen angeboten.<br />

Um einen Deutschkurs der Hochschule besuchen zu können, muss ein Antrag<br />

bei der Hochschule gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Zulassung zu einem<br />

Fachstudium bereits erteilt worden ist. Bietet die Hochschule selbst keine<br />

Deutschkurse an oder besteht noch keine Zulassung, können Kurse bei freien Bildungsträgern,<br />

wie den Volkshochschulen oder speziellen Sprachschulen, besucht werden.<br />

Dafür muss allerdings mit einer mehr oder weniger hohen Kursgebühr gerechnet<br />

werden.<br />

3.2.5 Aufenthaltsrechtliche Aspekte<br />

Personen, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland einreisen möchten, benötigen<br />

– je nach Herkunft – ein Visum zu Studienzwecken. Die Website des Deutschen<br />

Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) informiert über die hierfür geltenden Bestimmungen:<br />

www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 31<br />

3.2.6 Zugang zum Hochschulstudium im Überblick<br />

3.3 Anerkennung von Studienleistungen<br />

Grundsätzlich können die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in<br />

Deutschland anerkannt werden, z. B. um ein Studium in Deutschland fortzusetzen oder<br />

Prüfungen zu absolvieren. Über die Anerkennung entscheiden die einzelnen Hochschulen.<br />

Dabei wird vorausgesetzt, dass die an der ausländischen Hochschule geforderten Leistungen<br />

erbracht worden sind. Dafür sind Nachweise über entsprechende Prüfungen,<br />

Semesterleistungen, Noten, Credit Points u. Ä. erforderlich. Meistens sind die Prüfungsämter<br />

der Hochschulen für die Anerkennung zuständig. Bei Studiengängen mit<br />

Staatsexamen (u. a. Medizin, Lehramt, Pharmazie, Rechtswissenschaften) entscheiden<br />

die staatlichen Prüfungsämter an den Hochschulen. Im Zweifelsfall legen diese auch<br />

fest, ob die Studienbewerber vor der Anerkennung in einer sogenannten Kenntnisprüfung<br />

ihr Wissen unter Beweis stellen müssen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 32<br />

3.4 Anerkennung von Titeln und akademischen Graden<br />

Grundsätzlich gibt es keine Anerkennung mit dem Ziel ausländische Hochschulgrade<br />

führen zu können.<br />

Die Führung akademischer Grade ist in § 69 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes<br />

geregelt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema sind hier zu finden:<br />

www.hamburg.de/auslaendische-akademische -grade<br />

Personen, die ihren im Ausland erworbenen Hochschulgrad oder Titel in der Bundesrepublik<br />

Deutschland offiziell führen möchten, dürfen dies nur unter Berücksichtigung<br />

der hier aufgeführten Bedingungen tun.<br />

3.4.1 Führung akademischer Grade<br />

Wenn an einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule ein Diplom erworben wurde,<br />

kann es in Deutschland in der Originalform oder in der üblichen Abkürzung geführt<br />

werden. Dabei muss zusätzlich in runden Klammern der Name der Hochschule, die<br />

den Titel verliehen hat, angegeben werden. Eine wörtliche Übersetzung in eckigen<br />

Klammern ist möglich. Das Gleiche gilt für einen ausländischen Ehrengrad, z. B. einen<br />

Doktortitel, oder für einen Hochschultitel, z. B. Professor/-in.<br />

Beispiel:<br />

Economist licentiat<br />

(Universität „Alexandru Ioan Cuza“ din Iasi, Rumänien)<br />

[Betriebswirt]<br />

Licenciado en Educación<br />

(Universität Simón Rodriguéz, Venezuela)<br />

[Pädagogin]<br />

Diplom Zaban wa Adabiat-e-Farsi<br />

(Universität Isfahan, Iran)<br />

[Literaturwissenschaftler für die Persische Sprache]<br />

Hochschulgrade, die in Ländern der Europäischen Union bzw. des EWR erworben wurden,<br />

können in der Originalform ohne Angabe des Herkunftslandes oder der Hochschule<br />

geführt werden. Wenn in diesen Ländern ein Doktortitel durch eine Promotion<br />

erworben wurde, kann zwischen der Originalform und der Abkürzung „Dr.“ – ohne fach-<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 33<br />

lichen Zusatz (z. B. „Dr. med.“) und ohne Herkunftsangabe (z. B. „SU“ für Sowjetunion)<br />

– gewählt werden. Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU dürfen ihren Titel ohne<br />

Genehmigung führen. Bestimmte Doktorgrade, die in Australien, Kanada, Israel, Russland<br />

und den USA erworben worden sind, können auch anstelle der im Herkunftsland<br />

üblichen Bezeichnung die Abkürzung „Dr.“ – ohne fachlichen Zusatz – tragen. Hier<br />

muss aber eine Herkunftsangabe gemacht werden, z. B. „Dr. (USA)“.<br />

3.4.2 Antrag auf Genehmigung zur Führung des Titels "Ingenieur"<br />

Die Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ ist gemäß §2 (1) des <strong>Hamburg</strong>ischen Gesetzes<br />

über das Ingenieurwesen geschützt. Die Genehmigung zur Führung dieses Titels muss<br />

unabhängig vom Herkunftsland beantragt werden.<br />

Das Genehmigungsverfahren kostet 150 – 225 € und kann bei der Behörde für Wissenschaft<br />

und Forschung beantragt werden:<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)<br />

Hochschulamt<br />

Personal und Recht - C 32 -<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 37<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Karen Sasse<br />

Telefon: (040) 428 63-4296<br />

Telefax: (040) 428 63-25 98<br />

E-Mail: karen.sasse@bwf.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/bwf/<br />

Öffnungszeiten: Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 34<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

�� Original Reifezeugnis, sowie jeweils 2 unbeglaubigte Kopien<br />

�� Original Verleihungsurkunde, sowie jeweils 2 unbeglaubigte Kopien<br />

�� Transliteration des Titels (sofern nicht in lateinischer Schrift)<br />

�� Original des Fächer- und Notenverzeichnisses, bzw. des Studienbuches,sowie 2<br />

unbeglaubigte Kopien<br />

�� Urkunde einer Namensänderung (z.B. bei Heirat)<br />

�� Lebenslauf<br />

�� Personalausweis / Pass<br />

�� Meldebescheinigung <strong>Hamburg</strong><br />

�� ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (kann vor Ort erfragt werden)<br />

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen zusätzlich von einem vereidigten Übersetzer<br />

in die deutsche Sprache übersetzt sein und im Original und 2 unbeglaubigten Kopien<br />

vorgelegt werden.<br />

3.4.3 Umwandlung von Hochschulgraden für Spätaussiedler<br />

Lediglich Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz haben die Möglichkeit unter<br />

bestimmten Voraussetzungen ihre mitgebrachten Hochschulgrade in deutsche Grade<br />

umwandeln zu lassen.<br />

Für die Bearbeitung von Anträgen auf „Genehmigung zur Führung eines ausländischen<br />

Hochschulgrades in der deutschen Form zugunsten der Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz“<br />

ist in <strong>Hamburg</strong> die Behörde für Wissenschaft und Forschung<br />

zuständig:<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 35<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)<br />

Hochschulamt<br />

Personal und Recht - C 32 -<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 37<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Karen Sasse<br />

Telefon: (040) 428 63-4296<br />

Telefax: (040) 428 63-2598<br />

E-Mail: karen.sasse@bwf.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/bwf/<br />

Öffnungszeiten: Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

�� Original Reifezeugnis, sowie jeweils 2 unbeglaubigte Kopien<br />

�� Original Verleihungsurkunde, sowie jeweils 2 unbeglaubigte Kopien<br />

�� Transliteration des Titels (sofern nicht in lateinischer Schrift)<br />

�� Original des Fächer- und Notenverzeichnisses, bzw. des Studienbuches,sowie 2<br />

unbeglaubigte Kopien<br />

�� Urkunde einer Namensänderung (z.B. bei Heirat))<br />

�� Lebenslauf<br />

�� Personalausweis / Pass und Bundesvertriebenenausweis<br />

�� Meldebescheinigung <strong>Hamburg</strong><br />

�� ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (kann vor Ort erfragt werden)<br />

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen zusätzlich von einem vereidigten Übersetzer<br />

in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung muss im Original und<br />

in zwei unbeglaubigten Kopien vorgelegt werden.<br />

Wichtig ist, dass die Unterlagen persönlich bei der Behörde für Wissenschaft und Forschung<br />

abgegeben werden. Nur dann kann auf beglaubigte Kopien verzichtet werden,<br />

weil die Kopien dann in der Behörde vor Ort mit den Originalen verglichen werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 36<br />

3.5 Adressen und Weiterführende Informationen<br />

Schulinformationszentrum<br />

Das <strong>Hamburg</strong>er SchulInformationsZentrum (SIZ) informiert darüber, ob die Voraussetzungen<br />

für den Hochschulzugang in <strong>Hamburg</strong> oder an anderen Orten in Deutschland<br />

erfüllt sind.<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99-2211<br />

Telefax: (040) 428 63-2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00 -<br />

13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag, 9:00 - 13:00 Uhr<br />

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden<br />

Akademisches Auslandsamt / neu: Abteilung Internationales<br />

SupPORT<br />

SupPORT – die Informations- und Serviceseiten für ausländische Studierende wird<br />

vom Studierendenwerk <strong>Hamburg</strong> bereitgestellt und bietet aktuelle Informationen rund<br />

um das Studium in <strong>Hamburg</strong>. Die Seite richtet sich sowohl an Studienbewerber als<br />

auch an internationale Studierenden und Absolventen.<br />

www.international.studierendenwerk-hamburg.de<br />

uni-assist e. V.<br />

uni-assist ist die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen.<br />

Über 90 deutsche Hochschulen haben sich in dem Verein zusammengeschlossen, um<br />

internationalen Studienbewerbern die Bewerbung an deutschen Hochschulen zu erleichtern<br />

und die Hochschulen bei der Auswahl ihrer ausländischen Studierenden zu<br />

entlasten (mehr Informationen im Kapitel 3.2.3)<br />

www.uni-assist.de<br />

Broschüre Studien- und Berufswahl<br />

Die Broschüre „Studien- und Berufswahl“, herausgegeben und jährlich aktualisiert von<br />

der Bundesagentur für Arbeit, ist kostenlos erhältlich bei den Agenturen für Arbeit vor<br />

Ort. Darin finden sich umfassende Informationen über die Struktur der deutschen<br />

Hochschullandschaft, Beschreibungen von Studiengängen, Beratungsadressen u. v. m.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 37<br />

Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e. V.<br />

Der DAAD ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Hochschulen zur Förderung<br />

der internationalen Beziehungen der deutschen Hochschulen mit dem Ausland durch<br />

den Austausch von Studierenden und Wissenschaftlern und durch internationale Programme<br />

und Projekte:<br />

www.daad.de<br />

Der DAAD stellt neben zahlreichen anderen Informationen eine Datenbank über die<br />

Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen bereit:<br />

www.daad.de/deutschland/zulassung/voraussetzungen/04646.de.html<br />

Außerdem können dort die Adressen aller Akademischen Auslandsämter recherchiert<br />

werden:<br />

www.daad.de/deutschland/studium/studienplanung/00535.de.html<br />

Datenbank anabin<br />

Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise),<br />

die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird,<br />

bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über<br />

deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade<br />

sowie ihre Wertigkeit:<br />

www.anabin.de<br />

CampusCenter<br />

Das CampusCenter ist die neue zentrale Servicestelle der Universität <strong>Hamburg</strong>, die alle<br />

wichtigsten Informationen für Studieninteressierte, Studienbewerber / innen und Studierende<br />

unter einem Dach vereint.<br />

Hier befindet sich der Service für Studierende (SfS), der aus zwei Teams besteht.<br />

Das Team Bewerbung und Zulassung ist die erste Anlaufstelle für deutsche und ausländische<br />

Studienbewerber / innen. Es berät zu allen Fragen rund um die Bewerbung<br />

und Zulassung und ist für die Vergabe von Studienplätzen zuständig, die nicht über<br />

ZVS / neu: hochschulstart.de vergeben werden.<br />

Das Team Studierendenangelegenheiten beantwortet alle allgemeinen Fragen der<br />

Studierenden der Universität <strong>Hamburg</strong>.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 38<br />

Universität <strong>Hamburg</strong><br />

CampusCenter<br />

Service für Studierende – Team Bewerbung und Zulassung<br />

Alsterterrasse 1<br />

20354 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 38-7000<br />

Internet: www.uni-hamburg.de/zulassungsfragen bzw.<br />

www.uni-hamburg.de/campuscenter<br />

HAW <strong>Hamburg</strong><br />

Zentrale Studienberatung im Studierendenzentrum<br />

Stiftstraße 69 (G),<br />

20099 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 75-9110<br />

Technische Universität <strong>Hamburg</strong>-Harburg TU<br />

Allgemeine Studienberatung<br />

Schwarzenbergstraße 95<br />

21073 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 78-2776<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 39<br />

3.6 Das Akademikerprogramm der Otto Benecke Stiftung e. V.<br />

Wenn das im Herkunftsland abgeschlossene Hochschulstudium in Deutschland<br />

� nicht anerkannt wird<br />

� nur teilweise anerkannt wird<br />

� zwar voll anerkannt wird, aber nur mit Hilfe eines Ergänzungsstudiums oder Ergänzungskurses<br />

verwertbar ist,<br />

können bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung<br />

der Otto Benecke Stiftung e. V. erhalten, um dennoch den Einstieg in eine qualifizierte<br />

Berufstätigkeit zu schaffen.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Akademische Spätaussiedler/-innen, Kontingentflüchtlinge sowie Personen, die eine<br />

Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2) AufenthG erhalten haben, und Asylberechtigte,<br />

die älter als 30 und jünger als 50 Jahre sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung:<br />

Allen vom Akademikerprogramm angebotenen Bildungsmaßnahmen sind<br />

Auswahlverfahren vorgeschaltet.<br />

Der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Bescheinigung<br />

nach § 15 BVFG (Spätaussiedler/-innen), der Bescheinigung nach § 2 des Gesetzes<br />

über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener<br />

Flüchtlinge (Kontingentflüchtlinge) bzw. der Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2)<br />

oder der Bescheinigung nach Art. 16 a GG (Asylberechtigte) beim Akademikerprogramm<br />

gestellt werden.<br />

Was kann gefördert werden?<br />

Das Akademikerprogramm bietet den oben beschriebenen Personengruppen folgende<br />

Hilfen zum beruflichen Einstieg:<br />

� Beratung und berufliche Orientierung<br />

� Sprachkurse<br />

� Ergänzungsstudien<br />

� berufliche Anpassungskurse<br />

� Stipendien.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 40<br />

Weitere Informationen<br />

Die Stiftung hat berufsspezifische Broschüren – u. a. für Ingenieure, Wirtschaftswissenschaftler<br />

und Lehrer – erstellt, in denen über Anerkennungsmodalitäten, Berufseinstieg<br />

und Förderungsmöglichkeiten informiert wird. Diese Broschüren können über<br />

die nachfolgende Adresse bestellt oder von der Homepage herunter geladen werden:<br />

CJD <strong>Hamburg</strong>-Eutin (ehem.OBS e.V.)<br />

Leitstelle Nord<br />

Glockengießerwall 17<br />

20095 <strong>Hamburg</strong><br />

Anna Wiehe<br />

Viviane Lagodzki<br />

Telefon: (040) 2451-17/-18<br />

Telefax: (040) 280 20 88<br />

E-Mail: anna.wiehe@cjd-hamburg-eutin.de<br />

E-Mail: viviane.lagodzki@cjd-hamburg-eutin.de<br />

Internet: http://eutin.cjd.de/eutin<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 41<br />

4 Berufliche Anerkennung<br />

4.1 Pädagogische Berufe<br />

4.1.1 Lehrer/-innen<br />

Anerkennungsverfahren für Lehrer zielen auf die staatliche Bestätigung, den Lehrerberuf<br />

an öffentlichen Schulen im jeweiligen Bundesland ausüben zu dürfen. Im Vordergrund<br />

des Anerkennungsverfahrens stehen formale Vorgaben der Prüfungsordnungen<br />

der Standardausbildung der Lehrer in Deutschland bzw. in dem jeweiligen Bundesland.<br />

So müssen die Lehrer im Rahmen ihrer Ausbildung zwei Fächer nachweisen, die in<br />

<strong>Hamburg</strong> zugelassen sind. Zudem wird bei den Lehrern, die ihre ausländische Ausbildung<br />

anerkennen lassen, hohe sprachliche Kompetenz vorausgesetzt.<br />

Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen Lehrerausbildung,<br />

die ihren Wohnsitz in <strong>Hamburg</strong> haben, können ihre Qualifikation im Lehrerprüfungsamt<br />

bewerten bzw. anerkennen lassen und sich über Weiterbildungsmöglichkeiten<br />

im Rahmen der <strong>Hamburg</strong>er Lehrerausbildung informieren. Für Antragsteller mit einer<br />

Lehrerausbildung aus einem EU–Mitgliedstaat wird ein besonderes Anerkennungsverfahren<br />

durchgeführt.<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />

LIA, Lehrerprüfungsamt<br />

Beratungsstelle für ausländische Lehrbefähigungen<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 31<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. Maren Knebel-Pasinski / Zimmer 1417<br />

Telefon: (040) 428 54-7335, (040) 428 63-2083<br />

E-Mail: maren.knebel-pasinski@bsb.hamburg.de<br />

Vorübergehend finden keine Sprechstunden statt. Anträge können schriftlich<br />

mit vollständigen Unterlagen per Post versandt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 42<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

�� Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular („Antrag auf Bewertung im<br />

Ausland erworbener Lehramtsqualifikationen“)<br />

�� Lebenslauf (tabellarisch und unterschrieben)<br />

�� Pass und Meldebestätigung oder Personalausweis<br />

�� Namensänderungsurkunde (wenn Familienname sich geändert hat)<br />

�� Schulabschlusszeugnis (z.B. Abiturzeugnis)<br />

�� Abschlusszeugnis der Lehrerausbildung (Hochschuldiplom und gegebenenfalls<br />

Bescheinigung über Lehrbefähigung)<br />

�� Studienbuch/Leistungsübersichten<br />

�� Gegebenenfalls Arbeitsnachweise über Lehrtätigkeiten<br />

�� Nachweise über Deutschkurse (C2-Niveau)<br />

Die erforderlichen Unterlagen müssen in amtlich beglaubigten Kopien eingereicht<br />

werden. Bei fremdsprachlichen Nachweisen ist eine Übersetzung durch einen vereidigten<br />

oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 43<br />

4.1.2 Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen<br />

Bei den Sozialpädagogen und Sozialarbeitern geht es im Rahmen der Anerkennung<br />

um das Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte/-r Sozialpädagoge/-in“<br />

und „staatlich anerkannte/-r Sozialarbeiter/-in“. Beide Berufe werden in Deutschland<br />

durch das Hochschulstudium „Soziale Arbeit“ erworben. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens<br />

wird die ausländische Ausbildung mit der in <strong>Hamburg</strong> hinsichtlich<br />

der Ausbildungsinhalte und der Dauer verglichen. Häufig wird verlangt, dass Kenntnisse<br />

im deutschen Familien- und Jugendrecht erworben werden.. Berufserfahrung kann<br />

als Ausgleich herangezogen werden.<br />

Falls Unterschiede in den Ausbildungsinhalten bestehen, kann eine Teilanerkennung<br />

erfolgen. Das bedeutet, dass eine Anpassungsmaßnahme absolviert werden muss, um<br />

die volle Anerkennung zu erhalten. Diese wird direkt an der Hochschule für Angewandte<br />

Wissenschaften angeboten und kann je nach Bedarf unterschiedliche Dauer und Inhalte<br />

umfassen, die von der zuständigen Anerkennungsstelle festgelegt werden. Wenn<br />

es große Unterschiede bei den Ausbildungsinhalten gibt oder die Tätigkeiten nicht vergleichbar<br />

sind, ist auch eine Nicht-Anerkennung der ausländischen Qualifikation die<br />

Folge.<br />

Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW)<br />

Fakultät Wirtschaft und Soziales<br />

ZEPRA – Zentrum für Praxisentwicklung<br />

Alexanderstr. 1 / Haus B / 2. Stock / Zi. 30<br />

20099 <strong>Hamburg</strong><br />

Herma Tewes<br />

Telefon: (040) 428 75-7033<br />

Telefax: (040) 428 75-7009<br />

E-Mail: herma.tewes@sp.haw-hamburg.de<br />

Sprechstunden: Mittwoch, 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 44<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

�� Lebenslauf (tabellarisch und unterschrieben)<br />

�� Pass und Meldebestätigung oder Personalausweis<br />

�� Namensänderungsurkunde<br />

�� Schulabschlusszeugnis (z.B. Abiturzeugnis)<br />

�� Hochschulabschlusszeugnis<br />

�� Studienbuch/Leistungsübersichten<br />

�� Gegebenenfalls Arbeitsnachweise über berufliche Tätigkeit<br />

�� Nachweise über Deutschkurse (C1-Niveau)<br />

Bei fremdsprachlichen Nachweisen ist eine Übersetzung durch einen vereidigten oder<br />

amtlich bestellten Übersetzer notwendig.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 45<br />

4.1.3 Erzieher<br />

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“<br />

muss beim Schulinformationszentrum beantragt werden. Voraussetzung für die<br />

Anerkennung ist der Nachweis über einen mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens<br />

3jährige Ausbildung / Studium im pädagogischen Bereich. Da die Erzieherausbildung<br />

in Deutschland sehr viel praktische Ausbildungszeit beinhaltet, wir für eine<br />

Anerkennung zusätzlich der Nachweis über ausreichend praktische Erfahrung im pädagogischen<br />

Berufsfeld gefordert. Für den Fall, dass die Ausbildung im Herkunftsland<br />

grundsätzlich kürzer war als in Deutschland gefordert ist, so kann dieses Defizit mit Berufserfahrung<br />

ausgeglichen werden.<br />

Eine Anerkennung ist häufig mit Auflagen verbunden. In den meisten Fällen wird von<br />

den Antragsteller/innen zusätzlich ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf<br />

dem C1-Niveau gefordert, sowie Kenntnisse im deutschen Familien- und Jugendrecht.<br />

Das Schulinformationszentrum bietet daher eine Anpassungsqualifizierung für Erzieher<br />

an. Der Lehrgang beginnt einmal jährlich im August und findet an der Fachschule für<br />

Sozialpädagogik (www.fsp1.de) statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 16 begrenzt. Der Kurs<br />

dauert 9 Monate und kostet ca. 400 €. Bewerbungen können im April eingereicht werden.<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99-2211<br />

Telefax: (040) 428 63-2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00 -<br />

13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag 9:00 - 13:00 Uhr<br />

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden<br />

Voraussetzung für die Teilnahme am Anpassungslehrgang ist:<br />

� Eine abgeschlossene mindestens 2 jährige akademische Ausbildung im Bereich<br />

Pädagogik oder<br />

� Eine mindestens mittlere Bildung (vergleichbar mit dem Realschulabschluss)<br />

und eine abgeschlossene Fachschulbildung im Bereich Vor-, Grundschul- oder<br />

Musikpädagogik<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 46<br />

und<br />

� Mindestens 2 Jahre Berufspraxis in einem Kindergarten, Hort, Kinderheim oder<br />

Grundschule im Heimatland, bzw. 1 Jahr Berufspraxis in einer deutschen Kindertagesstätte<br />

� Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (C1 oder TestDaF Stufe 4)<br />

Antragstellung<br />

Zusammen mit dem formlosen Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation,<br />

auf Gleichstellung mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss oder auf beides (mit<br />

persönlicher Unterschrift) müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

Einfache Kopien von:<br />

�� Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)<br />

�� Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern/-innen)<br />

�� Namens(-änderungs-)urkunden.<br />

Amtlich beglaubigte Kopien mit Übersetzungen von einem vereidigten Übersetzer von:<br />

�� Zeugnissen oder Nachweisen einschließlich Fächer- und Notenübersichten von<br />

Schul- und Ausbildungsabschluss<br />

�� Tätigkeitsnachweisen oder (bei EU-Angehörigen, die in einem EU-Staat eine<br />

Berufsausbildung absolviert haben) Arbeitszeugnissen.<br />

Sowie:<br />

�� Erklärung, dass dieser Antrag noch in keinem deutschen Bundesland gestellt<br />

worden ist (nur bei Aussiedlern/-innen)<br />

�� Tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsweges bzw. des<br />

beruflichen Werdegangs.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 47<br />

4.2 Medizinische Berufe<br />

4.2.1 Ärzte/-innen<br />

Im medizinischen Bereich gibt es kein klassisches Anerkennungsverfahren, sondern<br />

nur ein Berufszulassungsverfahren. Dies ist im Rahmen der Bundesärzteordnung<br />

(BÄO) geregelt. Demnach wird kein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Qualifikation<br />

gestellt, sondern entweder ein Antrag auf Approbation oder ein Antrag auf Berufserlaubnis.<br />

Im Rahmen dieses Antrages besteht in <strong>Hamburg</strong> die Möglichkeit eine Gleichwertigkeitsprüfung<br />

der vorgelegten Dokumente zu wünschen (Hinweis § 10 Absatz 3 BÄO).<br />

Berufserlaubnis<br />

Die Voraussetzung, um eine Berufserlaubnis beantragen zu dürfen sind immer:<br />

� Drittstaatsangehörigen bzw. von Inhaber/-innen von Drittstaatdiplomen<br />

� gültiger Aufenthaltstitel mit Arbeitsgenehmigung<br />

� Zusage einer Arbeitsstelle<br />

Eine Berufserlaubnis sagt lediglich aus, dass ein formaler Abschluss im jeweiligen<br />

Fach existiert. Die Berufserlaubnis sagt nichts über die Gleichwertigkeit zum deutschen<br />

Abschluss aus. Es handelt sich dabei also um eine rein formale Teilanerkennung ohne<br />

Aussage über materielle Gleichwertigkeit und muss nicht zwingend die Voraussetzung<br />

für die Zulassung zu einer Kenntnisstandprüfung sein.<br />

Die Berufserlaubnis wird erteilt, wenn die Arztausbildung im Herkunftsland abgeschlossen<br />

ist und zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in dem Land berechtigt.<br />

Sie unterliegt zahlreichen Beschränkungen. So können die Ärzte/-innen mit der Berufserlaubnis<br />

nur unselbständige Tätigkeit unter Anweisung eines approbierten Arztes<br />

ausüben und sind daher oft auf der Ebene der Assistenzärzte in Krankenhäusern tätig<br />

und können sich nicht niederlassen. Außerdem ist die Berufserlaubnis zeitlich begrenzt,<br />

kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.<br />

Die Gebühren für einen Neuantrag auf Erteilung der Berufserlaubnis betragen, wenn<br />

es sich um eine Drittstaatsausbildung handelt, im Regelfall:<br />

200 – 250 €.<br />

Die Verlängerung der Berufserlaubnis kostet 50 – 75 € plus 10 € pro Halbjahr des Verlängerungszeitraumes.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 48<br />

Approbation<br />

Die Approbation ist eine uneingeschränkte Berufserlaubnis. Zusammen mit der Mitgliedschaft<br />

in der jeweiligen Ärztekammer stellt sie die Voraussetzung für eine selbständige<br />

Tätigkeit und für die Niederlassung mit einer eigenen Praxis dar. Die approbierten<br />

Ärzte können bundesweit selbständig tätig werden. EU-Bürger/-innen erhalten<br />

die Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikationsnachweise für die Approbation relativ<br />

problemlos, da ihre Abschlüsse der automatischen Anerkennung unterliegen, wenn<br />

die Ausbildung mindestens sechs Jahre an einer Universität stattgefunden hat. Von<br />

den EU-Bürger/-innen der neuen EU-Staaten, die ihre Ausbildung vor dem Beitritt erwarben,<br />

wird eine Konformitätsbescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, dass die<br />

absolvierte Ausbildung den EU-Richtlinien entspricht.<br />

Eine Approbation ist für Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht möglich. Die Behörde<br />

kann in seltenen Einzelfällen (bei begründeter Notwendigkeit zur Gesundheitsversorgung<br />

der <strong>Hamburg</strong>er Bürger) Anträge zur Approbation akzeptieren.<br />

Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits die schriftliche Zusage auf die deutsche Staatsbürgerschaft<br />

hat, kann parallel einen Antrag auf Approbation stellen und wird dann bei<br />

Erteilung der Staatsbürgerschaft zur Kenntnisstandprüfung zugelassen.<br />

Sollten Dokumente fehlen und aufgrund von politischen Umständen im Heimatland<br />

nicht erbracht werden können, so gibt es theoretisch keine Möglichkeit einen Antrag zu<br />

stellen und den Abschluss prüfen zu lassen. In bekannten Ländern wie z.B. Afghanistan<br />

kann die Behörde in eigenem Ermessen einen Antrag annehmen, sofern der Antragsteller<br />

eine schriftlich begründete Darlegung der Situation erbringt. Dies würde<br />

dann praktisch immer auf eine Gleichwertigkeitsprüfung hinauslaufen, da in einem solchen<br />

Falle von fehlenden Nachweisen keine Defizitprüfung möglich ist.<br />

Zuständige Stellen<br />

Erteilung einer ärztlichen Approbation / EU-Ausbildung:<br />

Für die Erteilung der Approbation wird derzeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von<br />

80,00 € bis 420,00 €. erhoben. Wird der Antrag aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit<br />

ganz / überwiegend abgelehnt, ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Verena Pospieszynski<br />

Telefon: (040) 428 37-3788<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: verena.pospieszynski@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 09:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag, 13:00 -<br />

16:00 Uhr<br />

Termine nach telefonischer Vereinbarung<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 49<br />

Erteilung einer ärztlichen Approbation / Nicht EU-Ausbildung / Berufserlaubnis:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Brigitte Wagner / Zimmer 0.05<br />

Telefon: (040) 428 37-3796<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: brigitte.wagner@bgv.hamburg.de<br />

Einzureichende Unterlagen3:<br />

�� Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift<br />

�� Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug<br />

aus dem Familienbuch<br />

�� Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Reiseausweis<br />

�� Amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als<br />

drei Monate sein darf. Hinweis: Das Führungszeugnis ist beim Bezirksamt zu<br />

beantragen und direkt an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe, G3137, Billstraße 80, 20539 <strong>Hamburg</strong> zu<br />

schicken.<br />

�� Ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als<br />

drei Monate sein darf.<br />

�� Ausbildungsnachweis(e)<br />

�� Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen<br />

Behörde des Landes, in dem zuletzt ärztliche Tätigkeiten ausgeübt<br />

wurden.<br />

�� Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens Level B2 durch Vorlage eines<br />

entsprechenden Diploms über eine bestandene Prüfung oder alternativ durch<br />

persönliche Vorsprache.<br />

�� Stellennachweis bzw. Absichtserklärung, dass der ärztliche Beruf zukünftig in<br />

<strong>Hamburg</strong> ausgeübt werden soll.<br />

Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich<br />

vereidigten Übersetzern vorzulegen.<br />

3 Die Liste der erforderlichen Unterlagen bezieht sich hier auf den Approbationsantrag für EU -Bürger mit<br />

EU-Ausbildung. Von den Antragstellern mit einer Drittlandausbildung werden weitere Unterlagen verlangt.<br />

Die weiterführenden Informationen können bei ZAA erfragt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 50<br />

Eine Kenntnisstandprüfung im Rahmen der Berufserlaubnis für Drittstaatangehörige<br />

wird eine Defizitprüfung sein. Wird als Kenntnisstandprüfung (Berufserlaubnis oder Approbation)<br />

eine Gleichwertigkeitsprüfung gefordert, so wird diese immer in den Fächern<br />

Chirurgie, Innere und Pathologie abgelegt.<br />

Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt über die Ärztekammer:<br />

Ärztekammer <strong>Hamburg</strong><br />

Humboldtstr. 56<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 228 02-596<br />

Telefax: (040) 220 99 80<br />

E-Mail: post@aekhh.de<br />

Internet: http://www.aekhh.de<br />

4.2.2 Zahnmedizin<br />

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte funktioniert das Verfahren vergleichbar mit dem für<br />

Ärztinnen und Ärzte. Es werden auch die selben Unterlagen benötigt. Die Rechtsgrundlage<br />

bildet hier das ZHG.<br />

Zuständige Stellen:<br />

Anrechnung verwandter und ausländischer Studienleistungen, Approbationen für<br />

Zahnärztinnen und Zahnärzte der EU:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Ute Klüssendorf / G 3139<br />

Telefon: (040) 428 37-3912<br />

Telefax: (040) 428 37-3497<br />

E-Mail: ute.kluessendorf@bgv.hamburg.de<br />

Berufserlaubnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Nicht-EU-Ausbildung, Gleichwertigkeitsprüfungen:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Brigitte Wagner / Raum 0.05<br />

Telefon: (040) 428 37-3796<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: brigitte.wagner@bgv.hamburg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 51<br />

Anmeldung zur Approbationsprüfung / Kenntnisstandprüfung / Berufserlaubnis:<br />

Zahnärztekammer <strong>Hamburg</strong><br />

Möllner Landstraße 31<br />

22111 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon.: (040) 7334 05-0<br />

Telefax: (040) 7334 05-75<br />

E-Mail: info@zaek-hh.de<br />

Internet: www.zaek-hh.de<br />

Prüfung<br />

Maren Ihde<br />

Telefon: (040) 7334 05-35<br />

E-Mail: maren.ihde@zaek-hh.de<br />

Mitgliedschaft<br />

Susanne Mewes<br />

Telefon: (040) 7334 05-14<br />

E-Mail: susanne.mewes@zaek-hh.de<br />

4.2.3 Veterinärmedizin<br />

Approbation, Berufserlaubnis und Gleichwertigkeitsprüfungen:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. André-Tobias Hupka<br />

Telefon: (040) 42837-2034<br />

Telefax: (040) 42837-3597<br />

E-Mail: andre-tobias.hupka@bgv.hamburg.de<br />

Fachtierärzt/innen<br />

Tierärztekammer <strong>Hamburg</strong><br />

Sternstraße 106<br />

20357 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 439 1623<br />

Telefax: (040) 4325 0577<br />

E-Mail: TK-HH@t-online.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 52<br />

4.2.4 Apotheker/-innen<br />

Für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland ist eine Approbation oder Berufserlaubnis<br />

erforderlich (§ 2 Bundes-Apothekerordnung).<br />

Für die Mitgliedstaaten der EU und des EWR wird die gegenseitige Anerkennung der<br />

Apothekerdiplome mit der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Apotheker, deren Ausbildung<br />

den Anforderungen auf Anerkennung der Ausbildung nach der Richtlinie<br />

2005/36/EG entspricht, haben – sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen<br />

– Anspruch auf Erteilung der Approbation und somit Zugang zur Ausübung des Apothekerberufes<br />

in Deutschland. Formale Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens<br />

fünfjährigen pharmazeutischen Ausbildung, wovon mindestens vier Jahre an einer<br />

Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau und mindestens<br />

sechs Monate in Form eines Praktikums in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke<br />

oder in einem Krankenhaus abgeleistet werden müssen.<br />

Apothekern, die nach Vorschriften nationaler Ausbildungsordnungen ausgebildet wurden,<br />

die die formalen Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen,<br />

weil sie die Ausbildung vor Inkrafttreten der Richtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat bereits<br />

abgeschlossen oder begonnen haben, ist die gegenseitige Anerkennung nicht verwehrt.<br />

Sie müssen zusätzlich eine Bescheinigung darüber erbringen, dass sie während<br />

der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit<br />

ausgeübt haben<br />

Die EU-Richtlinie verleiht nur den EU-Bürgern Ansprüche auf Anerkennung ihrer ausländischen<br />

Qualifikation. Antragsteller aus anderen Staaten können sich nicht direkt<br />

auf sie berufen. Alternativ kommt die Erteilung einer Berufserlaubnis in Betracht. Die<br />

zuständige Behörde muss anhand objektiver Kriterien prüfen, ob die vom Antragssteller<br />

durchgeführte Ausbildung mit der deutschen Apothekerausbildung gleichwertig ist.<br />

Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben oder kann sie nicht angemessen festgestellt<br />

werden, wird der Antragssteller den gleichwertigen Ausbildungsstand durch eine Prüfung<br />

nachweisen müssen.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anne Kunath / Zimmer 0.04<br />

Telefon: (040) 428 37-3782<br />

Telefax: (040) 428 37-3497<br />

E-Fax: (040) 42794-8782<br />

E-Mail: anne.kunath@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag, 13:00 -<br />

16:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 53<br />

Einzureichende Unterlagen4:<br />

�� Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren<br />

�� Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift<br />

�� Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug<br />

aus dem Familienbuch<br />

�� Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Reiseausweis<br />

�� Amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als<br />

drei Monate sein darf. Hinweis: Das Führungszeugnis ist beim Bezirksamt zu<br />

beantragen und direkt an die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt für Heilberufe, G11311, Billstraße 80,<br />

20539 <strong>Hamburg</strong> zu schicken.<br />

�� Ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als<br />

drei Monate sein darf. Ärztliche Bescheinigungen von Familienangehörigen und<br />

Lebenspartnern werden nicht anerkannt.<br />

�� Ausbildungsnachweis(e)<br />

�� Fächer- und Stundenübersicht, möglichst differenziert nach Stunden in Theorie<br />

und Stunden in Praxis<br />

�� Nachweise über die bisherige Berufstätigkeit<br />

�� Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen<br />

Behörde des Landes, in dem zuletzt Tätigkeiten als Apotheker/in<br />

ausgeübt wurden.<br />

�� Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens Level B2 durch Vorlage eines<br />

entsprechenden Diploms über eine bestandene Prüfung oder alternativ durch<br />

persönliche Vorsprache.<br />

�� Stellennachweis bzw. Absichtserklärung, dass der Beruf des Apothekers, der<br />

Apothekerin zukünftig in <strong>Hamburg</strong> ausgeübt werden soll.<br />

Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich<br />

vereidigten Übersetzern vorzulegen.<br />

4 Die Liste der erforderlichen Unterlagen bezieht sich hier auf den Approbationsantrag für EU -Bürger mit<br />

EU-Ausbildung. Von den Antragstellern mit einer Drittlandausbildung werden weitere Unterlagen verlangt.<br />

Die weiterführenden Informationen können bei ZAA erfragt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 54<br />

Apothekerkammer <strong>Hamburg</strong><br />

Alte Rabenstraße 11a<br />

20148 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 44 80 48-0<br />

Telefax: (040) 44 38 68<br />

E-Mail: info@apothekerkammer-hamburg.de<br />

Internet: www.apothekerkammer-hamburg.de<br />

4.2.5 Heilpraktiker<br />

Wer die Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz<br />

zu besitzen, macht sich nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar.<br />

Für die Erlaubniserteilung gem. § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum<br />

Heilpraktikergesetz muss eine Überprüfung durchgeführt und folgende Kenntnisse<br />

nachgewiesen werden:<br />

� ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit zur<br />

Schulmedizin und Psychotherapie<br />

� ausreichende Kenntnisse in heilkundlichen Behandlungsmethoden<br />

� Hauptschulabschluss<br />

� Vollendung des 25. Lebensjahres (Antragstellung ist im Laufe des entsprechenden<br />

Kalenderjahres möglich)<br />

� Meldebescheinigung für <strong>Hamburg</strong><br />

� Zusage für einen Arbeitsplatz in <strong>Hamburg</strong>, für den die Heilpraktikererlaubnis<br />

benötigt wird. Hierbei muss entweder ein festes verbindliches Anstellungsverhältnis<br />

mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden oder<br />

ein festes verbindliches Mietverhältnis über für eine Heilpraktiker-Praxis geeignete<br />

Räume mit einem geregelten Mietumfang von mindestens 19 Wochenstunden<br />

nachgewiesen werden. Assistenz- und Hospitationsverträge können<br />

nicht anerkannt werden.<br />

Folgende Unterlagen müssen bei der Behörde im Original oder in amtlich beglaubigter<br />

Kopie eingereicht werden. Bitte unbedingt zu jedem Original der Nr. 3 bis 7 eine Fotokopie<br />

beifügen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 55<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Antrag<br />

�� lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift<br />

� gültiger Personalausweis oder Pass (Original und Kopie)<br />

� aktueller Auszug aus dem Melderegister / Arbeits- oder Mietvertrag (Original<br />

und Kopie)<br />

� Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder Auszug aus<br />

dem Familienbuch (Original und Kopie)<br />

� Zeugnis über den Schulabschluss (Original und Kopie)<br />

� ggf. Unterlagen über eine abgeschlossene heilpraktische Aus- oder Weiterbildung<br />

(Original und Kopie)<br />

Nachzureichende nach mündlicher Überprüfung:<br />

�� amtliches Führungszeugnis<br />

�� Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass gegen ihn/sie kein gerichtliches<br />

Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.<br />

� Ärztliche Bescheinigung über die Gesundheit des Antragstellers. Diese Bescheinigung<br />

darf nicht früher als einen Monat vor dem Überprüfungstermin ausgestellt<br />

worden sein..<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Heilpraktikerangelegenheiten<br />

Überprüfungsangelegenheiten und Erteilung von Erlaubnissen<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anja Bendick / Zimmer 0.12<br />

Telefon: (040) 428 37-3784<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: anja.bendick@bgv.hamburg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 56<br />

4.2.6 Psychotherapeuten/-innen<br />

Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut<br />

bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut<br />

erhalten nach § 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen<br />

Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz<br />

- PsychThG) grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige und Angehörige<br />

eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU.<br />

Angehörige eines Nicht-EU-Staates beantragen eine widerrufliche Berufserlaubnis vor<br />

vorübergehender Ausübung des Berufes als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer<br />

Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeut bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.<br />

Für die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer<br />

Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird jeweils eine Gebühr in Höhe<br />

von 266,00 Euro erhoben.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Marina Lobe / Zimmer 0.13<br />

Telefon: (040) 42837-3794<br />

Telefax: (040) 42837-2632<br />

E-Mail: marina.lobe@bgv.hamburg.de<br />

Sprechstunden: Montag + Dienstag, 9.00 – 12.00 Uhr; Donnerstag, 13.00 –<br />

16.00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 57<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Antrag einschließlich der Erklärung, dass kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches<br />

Ermittlungsverfahren anhängig ist und dass kein weiterer<br />

Approbationsantrag bei einer Approbationsbehörde eines anderen Bundeslandes<br />

gestellt worden ist.<br />

�� lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift<br />

� gültiger Personalausweis oder Pass (Original und Kopie)<br />

� Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch, bei Verheirateten die Heiratsurkunde<br />

oder ein Auszug aus dem Familienbuch oder jede sonstige Urkunde,<br />

die eine Namensänderung zu Folge hat<br />

� Urkunde über das abgeschlossene Hochschulstudium und Zeugnis über die<br />

bestandene Abschlussprüfung<br />

� Grundsätzlich Heilpraktikererlaubnis (nicht erforderlich bei Tätigkeit im Delegationsverfahren)<br />

�� Ein amtliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs.5<br />

BZRG), das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht älter als ein Monat<br />

sein darf (zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt);<br />

als Verwendungszweck bitte unbedingt „Approbation Psychotherapeutengesetz“<br />

angeben<br />

� Ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Monat<br />

sein darf.<br />

4.2.7 Gesundheitsfachberufe<br />

Berufe im Gesundheitswesen fallen in Deutschland grundsätzlich unter die reglementierten<br />

Berufe. Die Anerkennung erfordert in der Regel den Nachweis von Deutschkenntnissen,<br />

die dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens<br />

für Sprachen entsprechen. Die Formalitäten der Anerkennung sind stark vom Einzelfall<br />

abhängig. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständige Behörde, um Auskunft<br />

über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen einzuholen.<br />

Die Anerkennung von Gesundheitsfachberufen erfolgt durch die Behörde für Gesundheit<br />

und Verbraucherschutz (BGV) – Referat Fachberufe im Gesundheitswesen. Unter<br />

die Gesundheitsfachberufe fallen u.a. Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, sowie<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 58<br />

Hebammen, Physiotherapeuten/-innen, Logopäd/innen, Ergotherapeuten/innen, Altenpfleger/innen<br />

und Diätassistent/innen.<br />

Die Bearbeitung eines Antrags zur Anerkennung einer Ausbildung in einem Gesundheits-fachberuf<br />

ist nach dem Gebührengesetz gebührenpflichtig. Gegenwärtig beträgt<br />

die Gebühr, abhängig vom Aufwand, zwischen 45 und 250 €.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Referat Fachberufe im Gesundheitswesen<br />

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Katharina Kohlbach-Brückner / Raum 0.09<br />

Telefon: (040) 42837-3786<br />

Telefax: (040) 42837-3739<br />

E-Mail: katharina.kohlbach-brueckner@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00–12:00 Uhr; Donnerstag, 13 :00 –<br />

16:00 Uhr<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Tabellarischer unterschriebener Lebenslauf<br />

� gültiger Personalausweis oder Pass<br />

�� Meldebestätigung <strong>Hamburg</strong><br />

� Geburtsurkunde, bei Namensänderung die Heiratsurkunde<br />

� Sprachzertifikat B2<br />

� Abschlusszertifikat<br />

�� Nachweis der Ausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung<br />

�� Beglaubigte Kopie der theoretischen und praktischen Fächer- und Notenübersicht<br />

des gesamten Ausbildungszeitraumes Nachweis der praktischen Ausbildung<br />

(klinische Praktika)<br />

�� Nachweis über Art und Umfang der Abschlussprüfung<br />

Vorzulegen sind immer das Original oder eine beglaubigte Kopie des Originals, sowie<br />

zu-sätzlich eine einfache Fotokopie zum Verbleib in der Akte,<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 59<br />

Von landessprachlichen Dokumenten auch eine deutsche Übersetzung des Originals<br />

oder der beglaubigten Kopie, angefertigt oder beglaubigt von einem vereidigten Übersetzer.<br />

Wenn Gleichwertigkeit festgestellt ist, sind folgende Unterlagen für die<br />

Berufserlaubnis nachzureichen:<br />

�� polizeiliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug).<br />

� Ärztliches Attest (Gesundheitszeugnis) über die gesundheitliche Eignung zur<br />

Ausübung des Berufes<br />

Das Gesundheitszeugnis und das Führungszeugnis dürfen nicht älter als drei Monate<br />

sein, wenn die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt wird. Beantragen<br />

Sie diese Unterlagen daher erst dann, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden.<br />

Kann die Gleichwertigkeit der Ausbildung aufgrund der eingereichten Nachweise nicht<br />

festgestellt werden, ist es unter Umständen möglich, eine Kenntnisprüfung abzulegen<br />

oder eine verkürzte Ausbildung zu absolvieren.<br />

4.2.8 Gesundheits- und Pflegeassistenz<br />

Der Beruf Gesundheits- und Pflegeassistenz ersetzt seit dem 1. August 2007 die Berufe<br />

Altepflegehilfe und Krankenpflegehilfe und gehört nicht zu den Gesundheitsfachberufen.<br />

Für die Anerkennung von Gesundheits- uns Pflegeassistenzberufen ist das Referat<br />

Aus-/ Fortbildung und Prüfung für Pflegeberufe in der Behörde für Gesundheit<br />

und Verbraucherschutz zuständig.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Aus-/ Fortbildung und Prüfung für Pflegefachberufe<br />

Kurt-Schumacher –Allee 4<br />

20097 <strong>Hamburg</strong><br />

Carsten Müller / Raum 702<br />

Telefon: (040) 42837-3996<br />

Telefax: (040) 42837-6010<br />

E-Mail: carsten.mueller@bgv.hamburg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 60<br />

Postanschrift<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) - G223<br />

Herr Carsten Müller<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Pass oder Personalausweis,<br />

� Geburtsurkunde bzw. Namensänderungsurkunde<br />

�� Diplom und Zeugnisse mit Noten- und Fächerübersicht<br />

� Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung<br />

Übersetzungen in die deutsche Sprache von allen Dokumenten durch eine vereidigte<br />

Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer. (Eine Übersetzung englischsprachiger<br />

Dokumente ist auch erforderlich.)<br />

Alle Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.<br />

Das Anerkennungsverfahren für Gesundheits- und Pflegeassistenzberufe ist gebührenfrei.<br />

Bei der Bewertung der Unterlagen handelt es sich um eine individuelle Entscheidung.<br />

Die Entscheidung über die Anerkennung fällt am Tag der Beratung. Wenn die Ratsuchenden<br />

keine Berufserfahrung in Deutschland haben, müssen sie ein vierwöchiges<br />

Betriebspraktikum abschließen und eine Kenntnisprüfung ablegen.<br />

Wer keine Anerkennung als Krankenpfleger/-innen bekommen hat, kann mit der Anerkennung<br />

als Gesundheits- und Pflegeassistenten /-innen rechnen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 61<br />

4.3 Technische Berufe<br />

4.3.1 Ingenieure/-innen<br />

Während die Berufsausübung bei den Ingenieuren nicht reglementiert ist, ist die Berufsbezeichnung<br />

geschützt, d.h. die Ingenieure mit einer im Ausland erworbenen Qualifikationen<br />

können sich ohne ein gesonderten Anerkennungsbescheid in Deutschland<br />

tätig werden, sie dürfen jedoch nicht den Titel „Ingenieur/-in“ benutzen. Die geschützte<br />

deutsche Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" darf gemäß § 2 (1) <strong>Hamburg</strong>isches Gesetz<br />

über das Ingenieurwesen vom 10.12.1996 in der geltenden Fassung nur mit Genehmigung<br />

der Behörde für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Hierfür existiert ein<br />

antragsgebundenes gebührenpflichtiges Genehmigungsverfahren. . Die Gebühr beträgt<br />

je nach Verwaltungsaufwand 150 Euro bis 225 Euro und verringert sich im Falle<br />

einer negativen Entscheidung um ein Viertel.<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)<br />

Hochschulamt<br />

Personal und Recht - C 32 -<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 37<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Karen Sasse<br />

Telefon: (040) 428 63-4296<br />

Telefax: (040) 428 63-2598<br />

E-Mail: karen.sasse@bwf.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/bwf/<br />

Sprechstunden: Dienstag, 9:00 – 12:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 62<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Original des Reifezeugnisses (Abiturzeugnis) sowie 2 unbeglaubigte Fotokopien<br />

�� ggf. Original einer deutschen Übersetzung des Reifezeugnisses sowie 2 unbeglaubigte<br />

Fotokopien<br />

� Original der Verleihungsurkunde sowie 2 unbeglaubigte Fotokopien<br />

� Original der Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers sowie 2 unbeglaubigte<br />

Fotokopien<br />

� Transliteration des Titels, soweit die Verleihungsurkunde nicht in lateinischer<br />

Schrift verfasst ist<br />

� Original des Fächer- und Notenverzeichnisses bzw. des Studienbuches sowie 2<br />

unbeglaubigte Fotokopien<br />

�� ggf. Original der Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers sowie 2 unbeglaubigte<br />

Fotokopien<br />

� ggf. Original der Urkunde über die Namensänderung, wenn der Name in der<br />

Urkunde gem. Ziffer 3 vom derzeit geführten Namen abweicht<br />

� Lebenslauf<br />

� Personalausweis/Pass<br />

� Meldebescheinigung<br />

4.3.2 Architekten/-innen<br />

Der Beruf des Architekten und seine Ausübung sind wie bei den Ingenieuren nicht reglementiert.<br />

Personen mit der ausländischen Ausbildung aus diesem Bereich können als<br />

Planer/-in, Architekt/-in tätig sein. Geschützt ist leidglich die Berufsbezeichnung. Das<br />

Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ ist z.B. notwendig, um nach der <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Bauordnung bauvorlageberechtigt zu sein, d.h. nicht jeder darf einfach einen<br />

Bauantrag beim Amt einreichen. Bei Bauprojekten ist es jedoch oft üblich, das Antrags-<br />

und Genehmigungsverfahren ohnehin durch einen darauf spezialisierten kooperierenden<br />

Architekten durchführen zu lassen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 63<br />

Geprüft werden die Abschlüsse nur für die Eintragung bei der Architektenkammer. Diese<br />

Eintragung ist auch erforderlich für das Führen der Berufsbezeichnung Architekt.<br />

Die Prüfung geschieht freihändig. Grundlage sind eine Zeugnisbewertung durch die<br />

ZAB (Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn) und eine zweijährige Berufspraxis.<br />

Oft geschieht die Anerkennung auch über die Ausnahmeregelung, dass als<br />

Architekt anerkannt wird, wer acht Jahre Berufserfahrung nachweisen kann, z.B. durch<br />

eingereichte Planungsunterlagen. Dann ist sogar Anerkennung ohne formellen Hochschulabschluss<br />

möglich.<br />

Der Kammerbeitrag beträgt mindestens 157 € pro Jahr, hinzu kommt dann die Erfordernis,<br />

eine Berufshaftpflicht abzuschließen (mind. 1000 € pro Jahr). Außerdem müssen<br />

Kammermitglieder für ihre Altersvorsorge in das Versorgungswerk einzahlen.<br />

<strong>Hamburg</strong>ische Architektenkammer<br />

Grindelhof 40<br />

20146 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 44 18 41-0<br />

Telefax: (040) 44 18 41-44<br />

E-Mail: info@akhh.de<br />

Internet: www.akhh.de/<br />

Öffnungszeiten: Montag – Mittwoch 09:00 - 15:30 Uhr; Donnerstag, 09:00-<br />

17:00 Uhr; Freitag, 09:00 - 13:00 Uhr<br />

4.4 Juristische Berufe<br />

Wer in Deutschland mit einer juristischen Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten<br />

möchte, wird es schwer haben, dies als Rechts- oder Staatsanwalt bzw. –anwältin, als<br />

Richterin oder Richter oder im Notariat zu tun. Dazu folgend im nächsten Abschnitt nähere<br />

Angaben. Allerdings ist es durchaus möglich, andere als die genannten reglementierten<br />

juristischen Berufe ist in Deutschland auszuüben. Wenn ein Unternehmen jemanden<br />

z.B. mit speziellen juristischen Kenntnissen sucht, bleibt es dem Unternehmen<br />

überlassen, ob es den Abschluss für ausreichend einschätzt. So gibt es durchaus Juristinnen<br />

und Juristen mit ausländischen Abschlüssen, die in den Rechtsabteilungen<br />

von Unternehmen arbeiten, insbesondere bei solchen Unternehmen, die im Herkunftsland<br />

der betreffenden Person tätig sind. Es bestehen als auch für Juristinnen und Juristen<br />

Chancen auf eine Beschäftigung ohne formale Anerkennung. Daher ist es wichtig,<br />

sich vorher Klarheit zu verschaffen, ob man als Jurist/in mit einem ausländischen Abschluss<br />

überhaupt in den streng reglementierten Bereichen arbeiten möchte. Wer dies<br />

nicht möchte, hat dann die selben Möglichkeiten der Zeugnisbewertung wie es sie für<br />

alle anderen nicht –reglementierten Berufe gibt (vgl. Kapitel 2.3).<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 64<br />

4.4.1 Rechts- und Staatsanwalt/anwältin, Richter/in, Notar/in<br />

Die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwalt/-in, Richter/-in,<br />

Staatsanwalt/-in oder Notar/-in setzt in Deutschland den Erwerb der Befähigung<br />

zum Richteramt (§ 5 Deutsches Richtergesetz – DriG) und bis auf den Beruf des<br />

Rechtsanwalts die deutsche Staatsangehörigkeit voraus.<br />

Die Befähigung zum Richteramt zu erlangen, muss ein zweijähriger Vorbereitungsdienst<br />

für Rechtsreferendare absolviert werden und anschließend die zweite Staatsprüfung<br />

bestanden sein. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wiederum setzt grundsätzlich<br />

eine bestandene erste Prüfung in Deutschland voraus. Aufgrund der Unterschiede<br />

der nationalen Rechtsordnungen, die Ausbildungsgegenstand eines rechtswissenschaftlichen<br />

Studiums sind, können im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche<br />

Studienabschlüsse grundsätzlich nicht als erste Prüfung anerkannt werden.<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden insbesondere § 112 a DRiG für Staatsangehörige<br />

eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und die Vorschriften<br />

des Bundesvertriebenengesetzes für Spätaussiedler.<br />

Die Juristen aus den nicht EU-Ländern mit Drittstaatsausbildung haben keine Möglichkeit,<br />

im deutschen Recht zu praktizieren. Auch ein Anerkennungsverfahren, das den<br />

Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnen könnte, ist für sie nicht möglich. Nur durch<br />

ein neues juristisches Studium können sie zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen<br />

werden. Alternativ kann eine Rechtsberatungserlaubnis beantragt werden, die<br />

Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des jeweiligen ausländischen Rechts ermöglicht Voraussetzung<br />

für eine derartige Registrierung sind insbesondere persönliche Eignung<br />

und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen<br />

Recht sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). Die Registrierung berechtigt dazu, Rechtsdienstleistungen<br />

in dem betreffenden ausländischen Recht und unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG ), nicht jedoch<br />

solche auf dem Gebiet des deutschen Rechts..<br />

Beratung für Anwälte/-innen aus dem Ausland über Möglichkeiten zur rechtsberatenden<br />

Tätigkeit in Deutschland:<br />

Hanseatische Rechtsanwaltskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Bleichenbrücke 9<br />

20354 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 35 74 41-0<br />

Telefax: (040) 35 74 41-41<br />

E-Mail: info@rak-hamburg.de<br />

Internet: www.rak-hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Freitag, 9:00 - 16:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 65<br />

Durchführung von Genehmigungsverfahren für ausländische Rechtsbeistände, die in<br />

<strong>Hamburg</strong> tätig werden möchten:<br />

Justizbehörde - Justitiariat I<br />

Drehbahn 36<br />

20354 <strong>Hamburg</strong><br />

Markus Behrendt<br />

Telefon: (040) 428 43-4386<br />

E-Mail: markus.behrendt@justiz.hamburg.de<br />

Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Sievekingplatz 1<br />

20355 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 43-0<br />

Telefax: (040) 428 43-2383<br />

Zu beachten:<br />

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sowie der Länder Island, Lichtenstein,<br />

Norwegen und der Schweiz wenden sich an das Hanseatische Oberlandesgericht -<br />

Justizprüfungsamt-, Frau Ulrike Greese (Telefon: (040) 42843-4005).<br />

Staatsangehörige aller anderen Länder und Spätaussiedler wenden sich an die Justizbehörde,<br />

Frau Verena Cramer (Telefon: (040) 42843-5278) oder Herrn Markus Behrendt<br />

(Telefon: (040) 42843-4386). Für die Anerkennung anderer Abschlüsse sind weder<br />

die JB noch das Justizprüfungsamt zuständig.<br />

Erforderliche Unterlagen müssen telefonisch erfragt werden.<br />

4.4.2 Steuerberater/-in und Wirtschaftsprüfer/in<br />

Steuerberater/-innen<br />

Die Anerkennung für ausländische Steuerberater/innen besteht im Falle von EU-<br />

Bürger/innen in der Zulassung zur Eignungsprüfung, im Falle von Nicht-EU-<br />

Bürger/innen und Spätaussiedler/innen in der Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Als<br />

Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen gilt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches<br />

Hochschulabschluss oder eine kaufmännische Berufsausbildung. Entscheidend<br />

ist dann, wie lange die praktische Berufserfahrung im Steuerrecht ist. In der<br />

Regel werden jedoch nur die EU-Bürger mit EU-Ausbildung und Spätaussiedler zum<br />

Anerkennungsverfahren und somit zur Steuerberatungsprüfung zugelassen. Die Drittstaatangehörige<br />

haben keinen Anspruch darauf.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 66<br />

Finanzbehörde <strong>Hamburg</strong> – Steuerverwaltung<br />

Gänsemarkt 36<br />

20354 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 23-0 / -2048 / -4399<br />

Telefax: (040) 428 23 -2174<br />

Internet: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/finanzbehoerde<br />

Nach der bestandenen Prüfung müssen die Steuerberater/-innen „bestellt“ werden –<br />

d. h. zugelassen werden, bevor sie in diesem Beruf tätig werden können. Bei der Steuerberaterkammer<br />

sind entsprechende Formulare für den „Antrag auf Bestellung als<br />

Steuerberater/-in“ erhältlich:<br />

Steuerberaterkammer <strong>Hamburg</strong><br />

Raboisen 32<br />

20095 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 44 80 43-0<br />

Telefax: (040) 44 58 85<br />

E-Mail: mail@stbk-hamburg.de<br />

Internet: www.stbk-hamburg.de<br />

Wirtschaftsprüfer/-innen<br />

Die Bestellung als Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen<br />

in einem Zulassungs- und in einem Prüfungsverfahren voraus. Die Wirtschaftsprüfungskammer<br />

in Berlin ist bundesweit für die Durchführung dieser Verfahren zuständig.<br />

Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem dieser Staaten<br />

die Befugnis zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen erlangt haben, können das<br />

Wirtschaftsprüfungsexamen in Form der „Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer“ ablegen.<br />

Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren ist auch die Prüfungsstelle zuständig,<br />

die ebenso wie die Landesgeschäftsstellen der WPK für Informationen zu diesen Verfahren,<br />

insbesondere zu dem Antrag auf Zulassung zu der Eignungsprüfung und den<br />

vorzulegenden Unterlagen, zur Verfügung steht.<br />

Die Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen als Wirtschaftsprüfer<br />

beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Eignungsprüfung<br />

als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g ff. WPO) erfüllt sind oder die Möglichkeit<br />

der Teilnahme am regulären Wirtschaftsprüfungsexamen besteht. Die erfolgreiche<br />

Teilnahme an einer der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Bestellung als<br />

Wirtschaftsprüfer, die erst zur Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer/-in in Deutschland<br />

gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben berechtigt.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 67<br />

Wirtschaftsprüferkammer Berlin<br />

Prüfungsstelle für das Wirtschaftsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer<br />

Rauchstraße 26<br />

10787 Berlin<br />

Henning Tüffers / Christian Bauch<br />

Telefon: (030) 726161-241<br />

E-Mail: pruefungsstelle@wpk.de<br />

Internet: www.wpk.de<br />

4.5 Handwerkliche Berufe mit Meisterzwang<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Ausübung von handwerklichen Berufen nicht reglementiert<br />

ist. Im Angestelltenverhältnis kann ein Handwerker mit einer Ausbildung aus dem Ausland<br />

rechtlich tätig sein. Die Anerkennung obliegt hier dem potentiellen Arbeitgeber.<br />

Lediglich der Meistertitel, der in Deutschland zur Selbständigkeit und Ausbildung von<br />

Lehrlingen befähigt, ist reglementiert und bedarf daher einer Anerkennung. Solche Berufe<br />

sind u.a.: Bäcker, Dachdecker, Maschinenbauer, Kraftfahrzeugmechaniker, Friseur,<br />

Maurer, Tischler, Zahntechniker oder Elektrotechniker.<br />

Eine Anerkennung / Gleichwertigkeit kann jedoch nur für Spätaussiedler (in Einzelfällen<br />

auch für deren Ehepartner) und aufgrund von bilateralen Abkommen auch für französische<br />

und österreichische Staatsangehörige geprüft werden. Alle anderen haben keinen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung.<br />

Ein Anerkennungsbescheid kostet 40 Euro.<br />

Handwerkskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Holstenwall 12<br />

20355 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 359 05-237<br />

Telefax: (040) 359 04-204<br />

Mari-Susan von Oertzen<br />

Email: msoertzen@hwk-hamburg.de<br />

Internet: www.hwk-hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Freitag, 9:00 - 15:30 Uhr<br />

Ansprechpartner in der HWK:<br />

Frau Kerstin Kolb<br />

Telefon: (040) 359 05-397<br />

Telefax: (040) 359 05-394<br />

Email: kkolb@hwk-hamburg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 68<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Pass / Ausweispapiere – Vertriebenenausweis<br />

�� Abschlusszeugnis (original und Übersetzung eines vereidigten Übersetzers)<br />

� Fächer- und Notenauflistung (einfache Übersetzung reicht aus)<br />

In einigen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Eintragung in die Handwerksrolle<br />

erteilt werden, auch wenn es sich beim Antragsteller nicht um die oben genannte<br />

Personengruppe handelt. Dies gilt nur für die Berufe in denen für eine Selbständigkeit<br />

ein Meisterzwang vorliegt und auch nur dann, wenn der Antragsteller sich selbständig<br />

machen möchte. Das Verfahren kostet ca. 180-200 Euro.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 69<br />

4.6 Sonstige<br />

4.6.1 Dolmetscher und Übersetzer<br />

Die Ausbildung zum Dolmetscher und Übersetzer ist in Deutschland nicht einheitlich<br />

geregelt und die Tätigkeit fällt daher grundsätzlich in den nicht reglementierten Berufszweig.<br />

Lediglich für die Vereidigung ist das Ablegen einer Vereidigungsprüfung Voraussetzung<br />

und an festgelegte Kriterien gebunden.<br />

Eine allgemeine Beeidigung als DolmetscherIn/ÜbersetzIn kann nach § 3 des am 1.<br />

September 2009 in Kraft getretenen Justizdolmetschergesetzes nur erfolgen, wenn folgende<br />

Nachweise erbracht werden:<br />

und<br />

� der Nachweis, dass eine staatlich anerkannte Dolmetscher/Übersetzerprüfung<br />

absolviert wurde oder eine vergleichbare Eignung vorliegt,<br />

� b) der Nachweis über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache<br />

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse kann auch durch den Nachweis einer<br />

mindestens fünfjährigen unbeanstandeten berufsmäßigen Tätigkeit als DolmetscherIn/ÜbersetzerIn<br />

erbracht werden.<br />

Der Antrag auf Beeidigung erfolgt durch einen formlosen Antrag auf „Zulassung zum<br />

Eignungsfeststellungsverfahren“ Dieses Recht hat jeder unabhängig der Staatszugehörigkeit.<br />

Der Antrag kostet 32 Euro. Die Bearbeitungszeit dauert ca. 1 Woche. Es handelt<br />

sich hierbei nicht um ein Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen,<br />

sondern um ein generalisiertes Verfahren für jeden Antragsteller, der die erfoderlichen<br />

Nachweise erbringen kann.<br />

Behörde für Inneres<br />

Amt für Innere Verwaltung und Planung<br />

Allgemeine Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten - Vereidigung von Dolmetschern<br />

und Übersetzern-<br />

Johanniswall 4<br />

20095 <strong>Hamburg</strong><br />

Björn Foresta<br />

Telefon: (040) 428 39-3818<br />

Telefax: (040) 428 39-3809<br />

E-Mail: dolmetscher@bfi-a.hamburg.de<br />

Homepage: www.hamburg.de/dolmetscher<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 70<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Zeugnisse und Diplome besuchter Universitäten oder anderer Hochschulen<br />

und/oder<br />

Zeugnisse und Nachweise über die berufliche Tätigkeit als Dolmetscher oder<br />

Übersetzer<br />

�� ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem der Bildungs- und Berufsweg<br />

und der Umfang der fremdsprachigen Kenntnisse ersichtlich ist,<br />

� ein aktuelles Lichtbild<br />

Diese Nachweise sind in Kopie (ggf. in deutscher Übersetzung, wobei die Übersetzung<br />

nicht durch den Bewerber selbst erfolgen darf) beizufügen.<br />

� ein Nachweis über das Stellen eines Antrages auf ein Führungszeugnis zur Vorlage<br />

bei der Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG / Belegart O.<br />

� eine Erklärung darüber, ob eine Bestellung als Übersetzer und Dolmetscher<br />

oder (nur) als Dolmetscher oder (nur) als Übersetzer erfolgen soll, unter Angabe<br />

der betreffenden Sprache oder Sprachen<br />

�� eine Erklärung, ob eine Bestellung zum vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher<br />

für ein Gebiet außerhalb der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> besteht.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 71<br />

4.6.2 Lebensmittelchemiker/-in und Lebensmittelkontrolleure<br />

Nach § 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“<br />

bedarf derjenige, der diese Bezeichnung führen will einer amtlichen Erlaubnis. Diese<br />

wird auf Antrag vom Landesprüfungsamt für Heilberufe / Prüfungsamt für Lebensmittelchemiker<br />

erteilt. Wer ohne eine Erlaubnis die Bezeichnung führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit,<br />

die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anne Kunath / Zimmer 0.04<br />

Telefon: (040) 428 37-3782<br />

Telefax: (040) 428 37-34 97<br />

E-Fax: (040) 42794-8782<br />

E-Mail: anne.kunath@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 – 12:00 Uhr; Donnerstag, 13:00 –<br />

16:00 Uhr<br />

Ähnlich verhält es sich mit der Berufsbezeichnung „Lebensmittelkontrolleur/in“.<br />

Sofern der Nachweis über die Qualifikation zum Lebensmittelkontrolleur nach § 2<br />

LKonV (Lebensmittelkontrolleurverordnung) erbracht ist, können die Bezirksämter Personen<br />

als Lebensmittelkontrolleure einstellen. Darüber entscheidet das jeweilige Bezirksamt<br />

gemeinsam mit dem Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz als oberster<br />

Landesbehörde (§ 2 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure).<br />

Voraussetzung ist daher zunächst einmal der Abschluss einer entsprechenden Fortbildungsprüfung<br />

in einem Kammerberuf. Für Antragsteller/innen die in <strong>Hamburg</strong> wohnen<br />

bietet die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf<br />

(Kanzlerstraße 4, 40472 Düsseldorf, Telefon: (0211) 31096-0 / Lehrgangsorganisation:<br />

Christine Göhner, Telefon: (0211) 31096-46, goehner@akademie-oegw.de) entsprechende<br />

zweijährige Fortbildungen an.<br />

Gemäß § 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Ausbildungszeiten<br />

und Prüfungsleistungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht wurden, auf die<br />

Ausbildungszeit angerechnet werden. Auf Antrag kann damit ggf. die Ausbildungszeit<br />

von 24 Monaten deutlich verkürzt werden. Über den Antrag entscheidet das Amt für<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz als Prüfungsbehörde.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 72<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

Abteilung Lebensmittelrecht und Veterinärwesen<br />

Fachbereich Steuerung, Recht und Verwaltung (G21105)<br />

Billstraße 80°<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. Andre Hupka<br />

Telefon: (040) 428 37-2034<br />

E-Mail: andre.hupka@bgv.hamburg.de<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Zeugnis über Bestehen einer Fortbildungsprüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LKonV<br />

�� Nachweis des Bestehens einer Prüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LKonV<br />

� Deutsche Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers<br />

4.6.3 Öffentlicher Dienst<br />

Zu den Berufen im öffentlichen Dienst zählen u.a. Polizei- und Feuerwehrbeamte, aber<br />

auch alle anderen Beamtenpositionen in deutschen Behörden und Ämtern. In diesem<br />

Berufsfeld ist grundsätzlich keine Anerkennung ausländischer Qualifikationen vorgesehen.<br />

Menschen, die sich für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst in <strong>Hamburg</strong> interessieren,<br />

müssen sich direkt an die Wunschbehörde wenden und sich ggf. für einen Ausbildungsplatz<br />

oder Studium dort bewerben. Die Voraussetzung für die Berufsausübung<br />

im Öffentlichen Dienst ist immer die deutsche Staatsangehörigkeit, der Nachweis über<br />

ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ein mindestens mittlerer Bildungsabschluss.<br />

In einigen Fällen kann während Absolvierung der Ausbildung die Staatsangehörigkeit<br />

beantragt werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 73<br />

4.7 Nicht reglementierte Berufe<br />

4.7.1 Handwerkliche Berufe<br />

Alle handwerklichen Berufe, für die es keinen Meisterzwang gibt, können ohne offizielle<br />

Anerkennung ausgeübt werden. Es obliegt dem potentiellen Arbeitgeber die nachgewiesenen<br />

ausländischen Qualifikationen anzuerkennen und über Einstellung und Gehalt<br />

zu entscheiden.<br />

In den Ausbildungsberufen besteht aufgrund fehlender Rechtslage leider nicht die<br />

Möglichkeit eine Zeugnisbewertung zu beantragen.<br />

Die beste Möglichkeit einen deutschen Berufsabschluss zu erzielen, ist eine verkürzte<br />

Ausbildung / Umschulung, bzw. bei ausreichenden Kenntnissen eine Externenprüfung<br />

zu beantragen.<br />

Für die Zulassung zur Externenprüfung, bzw. für die Genehmigung einer verkürzten<br />

Ausbildung (aufgrund von ausreichender Vorbildung) ist die Ausbildungsabteilung der<br />

Handwerkskammer zuständig:<br />

Handwerkskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Ausbildungsabteilung<br />

Thomas Bettels<br />

Telefon: (040) 35905-262<br />

Email: tbettels@hwk-hamburg.de<br />

4.7.2 Industriell- technische und kaufmännische Berufe<br />

Nicht reglementierte Berufe in dieser Kategorie sind u.a.:<br />

� im kaufmännischen Bereich, also z. B. im Einkauf, im Vertrieb oder in der Buchhaltung<br />

eines Betriebs,<br />

� im industriellen Bereich, d. h. in der Produktion oder bei der Instandhaltung von<br />

Gütern, als Handwerker/-in in einem Industriebetrieb,<br />

� im gewerblichen Bereich, also im Handel, z. B. als Verkäufer/-in oder in der<br />

Gastronomie als Kellner/-in,<br />

� im technischen Bereich, z. B. im Maschinenbau oder in der Elektro- oder Kommunikationstechnik<br />

in einem Industriebetrieb.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 74<br />

Ein Anerkennungsverfahren ist nur für Spätaussiedler möglich. Diese können bei<br />

Nachweis gleichwertiger Kenntnisse eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen<br />

Beruf bescheinigt bekommen.<br />

Handelskammer <strong>Hamburg</strong><br />

– Geschäftsbereich Recht & Fair Play–<br />

Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Schlichtung<br />

Adolphsplatz 1<br />

20457 <strong>Hamburg</strong><br />

Reinhard Grotefeld<br />

Telefon: (040) 361 38-407<br />

Telefax: (040) 361 38-61407<br />

E-Mail: reinhard.grotefeld@hk24.de<br />

Internet: www.hk24.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag, 8:30 - 16:30 Uhr, Freitag, 8:30–<br />

15:00 Uhr u. nach Vereinbarung<br />

Für alle anderen besteht aufgrund der fehlenden Rechtslage nicht die Möglichkeit eine<br />

Gleichwertigkeitsbescheinigung oder Zeugnisbewertung ihrer Berufsausbildung zu bekommen.<br />

Ähnlich wie in den Handwerksberufen obliegt die Anerkennung der nachgewiesenen<br />

ausländischen Qualifikation auch hier dem potentiellen Arbeitgeber. Dieser<br />

kann sich jedoch bei einer Stellenzusage an die genannte Stelle in der Handelskammer<br />

wenden, um eine Informelle Einschätzung über die Qualifikation seines Bewerbers<br />

einzuholen. Diese Dienstleistung bietet die Handelskammer jedoch ausschließlich für<br />

Arbeitgeber an, nicht für Privatpersonen.<br />

4.7.3 Landwirtschaftliche und Forstwirtschaftliche Berufe<br />

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können nur die Ausbildungsberufe (Geselle/Meister)<br />

berücksichtigt werden, nicht das landwirtschaftliche Studium. Diese Fälle<br />

werden an die ZAB weitergeleitet. In der Regel werden folgende Berufsbilder geprüft:<br />

� Gärtner<br />

� Landwirt<br />

� Pferdewirt<br />

� Tierwirt<br />

� Forstwirt<br />

� Selten: Molkerei-Fachberufe<br />

� NICHT: Hufschmied<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 75<br />

Das Anerkennungsverfahren wurde bislang nur bei den Aussiedlern aus GUS-Staaten<br />

und Polen durchgeführt. Doch die Landwirtschaftskammer ist grundsätzlich auch für<br />

andere Antragsteller/innen offen. Es muss dann im Einzelfall das Vorgehen beschlossen<br />

und angepasst werden.<br />

Im Rahmen des Verfahrens werden die vorhandene Zeugnisse auf die formalen Rahmenbedingungen<br />

(Ausbildungsdauer: mind. 3 Jahre + mind. 3 Jahre Berufserfahrung)<br />

und auf die Übereinstimmung der Ausbildungsinhalte geprüft. Als Ergebnis wird entweder<br />

eine volle Anerkennung oder Nicht-Anerkennung aufgrund mangelnder Gleichwertigkeit<br />

ausgesprochen. Eine Teil-Anerkennung der Berufe wurde bis dato nicht praktiziert,<br />

da es in der Regel eindeutig war, ob die Qualifikation ausreicht oder nicht. Eine<br />

Kenntnis- oder Gleichwertigkeitsprüfung wird nicht durchgeführt.<br />

Der Antrag wird formlos gestellt. Einzureichen sind einschlägige Zeugnisse/Urkunden<br />

und Nachweise über Berufserfahrung in Original und in deutscher Übersetzung sowie<br />

Legitimationsdokumente (Pass/Personalausweis). Bisher wurden keine Gebühren für<br />

die Antragstellung erhoben.<br />

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine externe Prüfung zu absolvieren. Die Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass das Doppelte der regulären Ausbildungszeit in dem einschlägigen<br />

Beruf gearbeitet wurde. Zum Bestehen der Prüfung ist unbedingt ein Vorbereitungskurs<br />

und gute Deutschkenntnisse erforderlich.<br />

Landwirtschaftskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Haus des Gartenbaus<br />

Brennerhof 121<br />

22113 <strong>Hamburg</strong><br />

Hans-Peter Pohl<br />

Telefon: (040) 7812-9120<br />

Email: lwk.pohl@t-online.de<br />

Internet: www.lwk-hamburg.de<br />

4.7.4 Psychologen<br />

Psychologie ist grundsätzlich ein nicht reglementiertes Studienfach. Möchte man außerhalb<br />

einer therapeutischen Tätigkeit als Psychologe arbeiten, so ist dies ohne Anerkennung<br />

möglich. Jedoch haben potentielle Arbeitgeber häufig die Schwierigkeit die<br />

ausländische Qualifikation richtig einzuordnen und so wird eine offizielle Bescheinigung<br />

über die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses verlangt. Für Psychologen<br />

besteht daher –zusätzlich zur Zeugnisbewertung durch die ZAB- die Möglichkeit beim<br />

Berufsverband deutscher PsychologInnen e.V. (BDP) ein informelles Gutachten über<br />

die erworbenen Qualifikationen zu beantragen.<br />

Die Kosten für Nichtmitglieder liegen bei 200 € für die Prüfung der Unterlagen und das<br />

Ausstellen eines entsprechenden Zertifikats. Mitglieder des BDP zahlen 100 €.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 76<br />

Berufsverband deutscher PsychologInnen e.V. (BDP)<br />

Am Köllnischen Park 2<br />

10179 Berlin<br />

Herr Dipl. Psych. Fredi Lang<br />

Telefon: (030) 209166-630<br />

Email: f.lang@bdp-verband.de<br />

info@bdp-verband.de<br />

Einzureichende Unterlagen:<br />

� Abschlussdiplom<br />

�� Fächer- und Notenauflistung des gesamten Studiums<br />

� Nachweis über die Studiendauer und den Studienschwerpunkt<br />

�� Nachweis über praktische Tätigkeiten / Berufserfahrung<br />

�� Nachweis über sämtliche Fort- und Weiterbildungen (falls vorhanden)<br />

Alle Unterlagen müssen als beglaubigte Kopie und mit deutscher Übersetzung eingereicht<br />

werden.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 77<br />

5 Anhang<br />

5.1 Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten<br />

Die Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Qualifikationen setzt meist beglaubigte<br />

Kopien und Übersetzungen von vereidigten Übersetzern/-innen aller ausländischen<br />

Dokumente voraus.<br />

� Beglaubigte Kopien fremdsprachiger Dokumente erhält man in <strong>Hamburg</strong> beii<br />

Notaren.<br />

� Kopien deutscher Dokumente beglaubigen die <strong>Hamburg</strong>er Bezirksämter. Die<br />

Kosten betragen 1 € pro Seite, wenn die Kopien mitgebracht werden, und 0,50<br />

€ je zusätzliche Kopie<br />

� In <strong>Hamburg</strong> akkreditierte vereidigte Übersetzer/-innen und Dolmetscher/innen<br />

findet man im Internet unter www.adue-nord.de<br />

5.2 Stipendienrichtlinien zur Förderung der Anerkennung ausländischer<br />

Abschlüsse<br />

5.3 Voraussetzung für die Förderung nach dem BAföG<br />

In § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist geregelt, wer Anspruch auf Leistungen<br />

nach dem Gesetz hat:<br />

§ 8 Staatsangehörigkeit<br />

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet<br />

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,<br />

2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser<br />

Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),<br />

3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte<br />

nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,<br />

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis<br />

nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,<br />

5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des<br />

Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II<br />

S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar<br />

1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 78<br />

Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend<br />

zum Aufenthalt berechtigt sind,<br />

6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt<br />

ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht,<br />

7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder<br />

der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,<br />

8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU<br />

als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben<br />

oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen,<br />

weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen<br />

Unterhalt erhalten.<br />

9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit<br />

und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang<br />

bestehen.<br />

Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8<br />

nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,<br />

wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.<br />

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn<br />

1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt<br />

fünf Jahre sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen<br />

sind oder<br />

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen<br />

Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten<br />

hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in<br />

dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen<br />

haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt<br />

als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt<br />

die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den<br />

Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils<br />

während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von<br />

ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens<br />

sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.<br />

(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung<br />

zu leisten ist, bleiben unberührt.<br />

Weitere Informationen<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 79<br />

Weitere Informationen zum BAföG finden sich auf der Website<br />

http://das-neue-bafoeg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 80<br />

5.4 Übersicht: Ausländische Abschlüsse und Zuständigkeiten für<br />

<strong>Hamburg</strong><br />

Abschluss / Berufsbezeichnung<br />

Akademische Grade<br />

(Umwandlung nur für<br />

Spätaussiedler)<br />

Apotheker/innen<br />

Architekten/innen<br />

Zuständiger Kontakt<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)<br />

Hochschulamt<br />

Personal und Recht - C 32 -<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 37<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Karen Sasse<br />

Telefon: (040) 428 63-4296<br />

Telefax: (040) 428 63-2598<br />

E-Mail: Karen.Sasse@bwf.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/bwf/<br />

Behörde für<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anne Kunath / Zimmer 0.04<br />

Telefon: (040) 428 37-3782<br />

Telefax: (040) 428 37-34 97<br />

E-Fax: (040) 42794-8782<br />

E-Mail: Anne.Kunath@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag,<br />

13:00 - 16:00 Uhr<br />

<strong>Hamburg</strong>ische Architektenkammer<br />

Grindelhof 40<br />

20146 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 44 18 41-0<br />

Telefax: (040) 44 18 41-44<br />

E-Mail: info@akhh.de<br />

Internet: www.akhh.de/<br />

Öffnungszeiten: Montag – Mittwoch, 09:00 - 15:30 Uhr; Donnerstag,<br />

09:00-17:00 Uhr; Freitag, 09:00 - 13:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 81<br />

Ärzte/innen (allgemein)<br />

Dolmetscher/innen und<br />

Übersetzer/innen<br />

Erzieher/innen<br />

Für Nicht-EU-Bürger:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Brigitte Wagner / Zimmer 0.05<br />

Telefon: (040) 428 37-3796<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: brigitte.wagner@bgv.hamburg.de<br />

Für EU-Bürger:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Verena Pospieszynski<br />

Telefon: (040) 428 37-3788<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

Verena.Pospieszynski@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 09:00 – 12:00 Uhr; Donnerstag,<br />

13:00 – 16:00 Uhr<br />

Termine nach telefonischer Vereinbarung<br />

Behörde für Inneres<br />

Amt für Innere Verwaltung und Planung<br />

Allgemeine Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten - Vereidigung<br />

von Dolmetschern und Übersetzern-<br />

Johanniswall 4<br />

20095 <strong>Hamburg</strong><br />

Björn Foresta<br />

Telefon: (040) 4 28 39-3818<br />

Telefax: (040) 4 28 39-3809<br />

E-Mail: dolmetscher@bfi-a.hamburg.de<br />

Homepage: www.hamburg.de/dolmetscher<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99-2211<br />

Telefax: (040) 428 63-2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch<br />

9:00 - 13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag, 9:00 -<br />

13:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 82<br />

Gesundheitsfachberufe<br />

Handwerkliche Berufe<br />

Heilpraktiker/innen<br />

Industriell- technische<br />

und kaufmännische Berufe<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Referat Fachberufe im Gesundheitswesen<br />

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Katharina Kohlbach-Brückner / Raum 0.09<br />

Telefon: (040) 428 37-3786<br />

Telefax: (040) 428 37-3739<br />

E-Mail: Katharina.Kohlbach-Brueckner@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00–12:00 Uhr; Donnerstag,<br />

13:00 – 16:00 Uhr<br />

Nur für Spätausiedler, Franzosen und Österreicher:<br />

Handwerkskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Holstenwall 12<br />

20355 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 359 05-237<br />

Telefax: (040) 359 04-204<br />

Mari-Susan von Oertzen<br />

Email: msoertzen@hwk-hamburg.de<br />

Internet: www.hwk-hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Freitag, 9:00 - 15:30 Uhr<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Heilpraktikerangelegenheiten<br />

Überprüfungsangelegenheiten und Erteilung von Erlaubnissen<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anja Bendick / Zimmer 0.12<br />

Telefon: (040) 428 37-3784<br />

Telefax: (040) 428 37-2632<br />

E-Mail: anja.bendick@bgv.hamburg.de<br />

Nur für Spätaussiedler:<br />

Handelskammer <strong>Hamburg</strong><br />

– Geschäftsbereich Recht & Fair Play–<br />

Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Schlichtung<br />

Adolphsplatz 1<br />

20457 <strong>Hamburg</strong><br />

Reinhard Grotefeld<br />

Telefon: (040) 361 38-407<br />

Telefax: (040) 361 38-61407<br />

E-Mail: reinhard.grotefeld@hk24.de<br />

Internet: www.hk24.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag, 8:30 - 16:30 Uhr; Freitag,<br />

8:30–15:00 Uhr u. nach Vereinbarung<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 83<br />

Ingenieure/innen<br />

Juristische Berufe<br />

Land- und Forstwirtschaftliche<br />

Berufe<br />

Lebensmittelchemiker/in<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)<br />

Hochschulamt<br />

Personal und Recht - C 32 -<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 37<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Karen Sasse<br />

Telefon: (040) 428 63-4296<br />

Telefax: (040) 428 63-25 98<br />

E-Mail: karen.sasse@bwf.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/bwf/<br />

Justizbehörde - Justitiariat I<br />

Drehbahn 36<br />

20354 <strong>Hamburg</strong><br />

Markus Behrendt<br />

Telefon: (040) 428 43-4386<br />

E-Mail: markus.behrendt@justiz.hamburg.de<br />

Amtsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

Sievekingplatz 1<br />

20355 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 428 43-0<br />

Telefax: (040) 428 43-2383<br />

Landwirtschaftskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Haus des Gartenbaus<br />

Brennerhof 121<br />

22113 <strong>Hamburg</strong><br />

Hans-Peter Pohl<br />

Telefon: (040) 78 12 91-20<br />

Email: lwk.pohl@t-online.de<br />

Internet: www.lwk-hamburg.de<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Anne Kunath / Zimmer 0.04<br />

Telefon: (040) 428 37-3782<br />

Telefax: (040) 428 37-34 97<br />

E-Fax: (040) 42794-8782<br />

E-Mail: anne.kunath@bgv.hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag,<br />

13:00 - 16:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 84<br />

Lebensmittelkontrolleur/in<br />

Lehrer/innen<br />

Meister/in im Handwerk<br />

Psychologen/innen<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. André-Tobias Hupka<br />

Telefon: (040) 42837-2034<br />

Telefax: (040) 42837-3597<br />

E-Mail: andre-tobias.hupka@bgv.hamburg.de<br />

Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />

LIA, Lehrerprüfungsamt<br />

Beratungsstelle für ausländische Lehrbefähigungen<br />

<strong>Hamburg</strong>er Str. 31<br />

22083 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. Maren Knebel-Pasinski / Zimmer 1417<br />

Telefon: (040) 428 54-7335, (040) 428 63-2083<br />

E-Mail: maren.knebel-pasinski@bsb.hamburg.de<br />

Vorübergehend finden keine Sprechstunden statt. Anträge können<br />

schriftlich mit vollständigen Unterlagen per Post versandt<br />

werden.<br />

Nur für Spätaussiedler, Franzosen und Österreicher:<br />

Handwerkskammer <strong>Hamburg</strong><br />

Holstenwall 12<br />

20355 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 359 05-237<br />

Telefax: (040) 359 04-204<br />

Mari-Susan von Oertzen<br />

E-Mail: msoertzen@hwk-hamburg.de<br />

Internet: www.hwk-hamburg.de<br />

Öffnungszeiten: Montag – Freitag, 9:00 - 15:30 Uhr<br />

Berufsverband deutscher PsychologInnen e.V. (BDP)<br />

Am Köllnischen Park 2<br />

10179 Berlin<br />

Dipl. Psych. Fredi Lang<br />

Telefon: (030) 209166-630<br />

Email: f.lang@bdp-verband.de<br />

info@bdp-verband.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 85<br />

Psychotherapeuten/innen<br />

Schulabschlüsse<br />

Sozialpädagogen/innen<br />

Steuerberater/in<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Marina Lobe / Zimmer 0.13<br />

Telefon: (040) 42837- 3794<br />

Telefax: (040) 42837- 2632<br />

E-Mail: marina.lobe@bgv.hamburg.de<br />

Sprechstunden: Montag + Dienstag, 9:00 – 12:00 Uhr; Donnerstag,<br />

13:00 – 16:00 Uhr<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung<br />

Schulinformationszentrum (SIZ)<br />

<strong>Hamburg</strong>er Straße 41A<br />

22083 <strong>Hamburg</strong> (Zugang vom Einkaufszentrum <strong>Hamburg</strong>er Meile)<br />

Peter Lamp<br />

Telefon: (040) 428 99 - 2211<br />

Telefax: (040) 428 63 - 2728<br />

E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de<br />

Internet: www.hamburg.de/siz<br />

Öffnungszeiten: Montag + Dienstag, 9:00 - 17:00 Uhr; Mittwoch<br />

9:00 - 13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00 - 18:00 Uhr; Freitag 9:00 -<br />

13:00 Uhr<br />

Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW)<br />

Fakultät Wirtschaft und Soziales<br />

ZEPRA – Zentrum für Praxisentwicklung<br />

Alexanderstr. 1 / Haus B / 2. Stock / Zi. 30<br />

20099 <strong>Hamburg</strong><br />

Herma Tewes<br />

Telefon: (040) 42875 - 7033<br />

Telefax: (040) 42875 - 7009<br />

E-Mail: herma.tewes@sp.haw-hamburg.de<br />

Sprechstunden: Mittwoch, 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00<br />

Uhr<br />

Steuerberaterkammer <strong>Hamburg</strong><br />

Raboisen 32<br />

20095 <strong>Hamburg</strong><br />

Telefon: (040) 44 80 43-0<br />

Telefax: (040) 44 58 85<br />

E-Mail: mail@stbk-hamburg.de<br />

Internet: www.stbk-hamburg.de<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 86<br />

Tierärzte/innen<br />

Wirtschaftsprüfer/in<br />

Zahnärzte/innen<br />

Zeugnisbewertungen für<br />

Hochschulqualifikationen<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Dr. André-Tobias Hupka<br />

Telefon: (040) 42837-2034<br />

Telefax: (040) 42837-3597<br />

E-Mail: Andre-tobias.hupka@bgv.hamburg.de<br />

Wirtschaftsprüferkammer Berlin<br />

Prüfungsstelle für das Wirtschaftsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer<br />

Rauchstraße 26<br />

10787 Berlin<br />

Henning Tüffers / Christian Bauch<br />

Telefon: (030) 72 61 61 - 241<br />

E-Mail: pruefungsstelle@wpk.de<br />

Internet: www.wpk.de<br />

Für EU-Bürger:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Ute Klüssendorf / G 3139<br />

Telefon: (040) 428 37 - 3912<br />

Telefax: (040) 428 37-3497<br />

E-Mail: ute.kluessendorf@bgv.hamburg.de<br />

Für Nicht-EU-Bürger:<br />

Für Nicht-EU-Bürger:<br />

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)<br />

Landesprüfungsamt für Heilberufe<br />

Billstraße 80<br />

20539 <strong>Hamburg</strong><br />

Brigitte Wagner / Zimmer 0.05<br />

Telefon: (040) 428 37 - 3796<br />

Telefax: (040) 428 37 – 2632<br />

E-Mail: brigitte.wagner@bgv.hamburg.de<br />

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)<br />

Sekretariat der Kulturministerkonferenz<br />

Postfach 2240<br />

D-53012 Bonn<br />

Telefon: (0228) 501-664<br />

E-Mail: zabservice@kmk.org<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 87<br />

Internet: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html<br />

Telefonische Auskunft:<br />

Montag, Dienstag, Donnerstag, 10:00 - 12:00 Uhr<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 88<br />

6 GLOSSAR<br />

Das nachfolgende Glossar soll das Verständnis des <strong>Leitfaden</strong>s erleichtern und auf die<br />

Besonderheiten des Bildungssystems in der BRD aufmerksam machen.<br />

Ein mehrsprachiges (Deutsch, Englisch, Französisch) Glossar für das Bildungswesen<br />

in der BRD finden Sie im Internet unter: http://dbs.schule.de/glossar.html.<br />

Eine ausführliche Darstellung des Bildungssystems in Deutschland bietet auch Eurybase<br />

- Die Informationsdatenbank zu den Bildungssystemen in Europa:<br />

www.eurydice.org/portal/page/portal/Eurydice/DB_Eurybase_Home<br />

Abendschule<br />

Abitur<br />

Auch Abendgymnasium, Abendhauptschule, Abendrealschule. Einrichtung des �zweiten<br />

Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht einen Schulabschluss erwerben<br />

können.<br />

Siehe �Allgemeine Hochschulreife<br />

Akademische Berufe<br />

Berufe, die durch ein Studium an einer �Hochschule erlernt werden und mit einem<br />

Hochschuldiplom abschließen.<br />

Akademisches Auslandsamt<br />

Das Akademische Auslandsamt (AAA) ist an Universitäten der Ansprechpartner in allen<br />

Fragen eines Studienaufenthalts im Ausland, diesbezüglicher �Stipendien, der Beratung<br />

für die Anerkennung von Studienleistungen nach der Rückkehr sowie für ausländische<br />

Studenten/-innen für Fragen zum Studium an einer Deutschen Hochschule.<br />

Allgemeine Hochschulreife<br />

Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche<br />

Schulabschluss und berechtigt zum Studium an jeder beliebigen �Hochschule (Universität,<br />

Fachhochschule o.ä.). Das Abitur gilt somit als �Hochschulzugangsberechtigung.<br />

Allgemeine Weiterbildung<br />

Die allgemeine Weiterbildung umfasst alle Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen<br />

sind. Oftmals sind berufliche und allgemeine Weiterbildung miteinander<br />

verzahnt. So kann das Erlernen fremder Sprachen sowohl privat als auch beruflich motiviert<br />

sein.<br />

Amtliche Beglaubigung<br />

Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit z.B. der Fotokopie<br />

eines Zeugnisses. Sie kann in <strong>Hamburg</strong> unter anderem bei den Bezirksämtern gegen<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 89<br />

Gebühr erfolgen.Im Ausland dürfen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden<br />

und Notare amtliche Beglaubigungen erteilen. Ausländische Urkunden können<br />

nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen in deutscher Sprache<br />

vorliegen - in Form von �beglaubigten Übersetzungen.<br />

Anerkannte Ausbildungsberufe<br />

Durch das Berufsbildungsgesetz geregelte Berufsausbildung im Rahmen des �Dualen<br />

Systems. Zurzeit sind rund 350 Ausbildungsberufe staatlich anerkannt. Daneben gibt<br />

es weitere Berufe mit (schulisch) geregelten Ausbildungsgängen, die in den einzelnen<br />

Bundesländern anerkannt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die in <strong>Hamburg</strong> anerkannten Berufe<br />

können im Internet unter www.ausbildung-hh.de recherchiert werden.<br />

Asylberechtigte<br />

Asylberechtigte sind Ausländer, die als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt<br />

worden sind.<br />

Außerbetriebliche Ausbildung<br />

BAföG<br />

Die Außerbetriebliche Ausbildung richtet sich an Jugendliche, die auf dem freien Ausbildungsmarkt<br />

keinen Ausbildungsplatz bekommen. Gemeinnützige außerbetriebliche<br />

Bildungsträger bieten öffentlich geförderte Ausbildungen an.<br />

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung<br />

für die Ausbildung von Schüler/-innen und Studenten/-innen. Das Kürzel BAföG wird<br />

synonym auch für die Förderung verwendet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Die Ausbildungsförderung<br />

soll zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen und wird als Zuschuss<br />

während einer schulischen Ausbildung oder als zum Teil zinsloser Staatskredit<br />

für Studenten/-innen gewährt.<br />

Beglaubigte Übersetzung<br />

Oftmals müssen ausländische Dokumente für amtliche Zwecke wie die Anerkennung<br />

von Abschlüssen als beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden. Beglaubigte Übersetzungen<br />

dürfen in Deutschland nur von Übersetzern angefertigt werden, die von den<br />

jeweiligen Landgerichten hierzu bestellt, ermächtigt, beeidigt bzw. vereidigt sind. Eine<br />

Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in <strong>Hamburg</strong> findet sich im Internet<br />

unter www.dolmetscher.hamburg.de Link http://www.justiz-dolmetscher.de/.<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)<br />

Oberste Verwaltungsbehörde für den Schulbereich. Siehe auch �Kultusministerium<br />

Berufliche Weiterbildung<br />

Berufliche Weiterbildung dient dazu, vorhandene berufliche Qualifikationen auf den<br />

neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen. Es wird dabei kein Berufsabschluss im<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 90<br />

Sinne eines �anerkannten Ausbildungsberufes erworben, sondern Zusatzkenntnisse<br />

und Qualifikationen. Ausnahmen können Umschulungen sein, die im Rahmen einer beruflichen<br />

Weiterbildungsmaßnahme angeboten werden. Eine berufliche Weiterbildung<br />

ist üblicherweise erst nach einem Berufsabschluss und (längerer) Berufstätigkeit möglich.<br />

Betriebliche Ausbildung<br />

Siehe �Duale Ausbildung<br />

Bildungsinländer/-innen<br />

Bildungsinländer/-innen sind Ausländer, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung<br />

in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben. Bei<br />

der Zulassung zum Studium sind sie Deutschen gleichgestellt. Als Bildungsinländer/innen<br />

werden auch jene Ausländer/-innen behandelt, die ihre Studienberechtigung für<br />

den gewünschten Studiengang durch ein Erststudium in Deutschland erworben haben.<br />

Curriculum Vitae<br />

Siehe �Tabellarischer Lebenslauf<br />

Dreigliedriges Schulsystem<br />

Das dreigliedrige Schulsystem bezeichnet das System der allgemeinbildenden weiterführenden<br />

Schulen in Deutschland. Im engeren Sinne fasst dieser Begriff die Schulformen<br />

der �Sekundarstufe I zusammen (�Hauptschule, �Realschule und �Gymnasium).<br />

Die Verwendung des Begriffs gilt heute als überholt, da die Systematik durch<br />

die Einführung von �Gesamtschulen und weiteren Schulformen kontinuierlich erweitert<br />

worden ist.<br />

Drittstaatenangehörige<br />

Drittstaatenangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der �Europäische Union<br />

oder dem �Europäischen Wirtschaftsraum angehören.<br />

Duale Ausbildung<br />

Mit Dualer Ausbildung bezeichnet man das duale Berufsausbildungssystem in<br />

Deutschland, Österreich und der Schweiz. Es ist geprägt durch die parallele oder abwechselnde<br />

Ausbildung an zwei Lernorten: Der praktische Teil der Ausbildung wird den<br />

Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt eine Einrichtung<br />

des Sekundarbereichs, wie Berufsschule, Berufsakademie oder Fachhochschule.<br />

Erwachsenenbildung<br />

Siehe �Weiterbildung<br />

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)<br />

Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) wurde<br />

1960 als Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften gegründet. Heute um-<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 91<br />

fasst die EFTA nur noch vier Staaten, nämlich Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.<br />

Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit den Mitgliedern<br />

der �Europäischen Union (EU) den �Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).<br />

Europäische Union (EU)<br />

Die Europäische Union (EU) ist ein Staatenverbund mit einem gemeinsamen Binnenmarkt.<br />

Sie besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten. Die gegenwärtige Europäische Union<br />

basiert auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische<br />

Union und bildet die Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften, der<br />

gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit<br />

in Strafsachen.<br />

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)<br />

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht seit 1993 aus den Länder der �Europäischen<br />

Union (EU) sowie den Staaten der �Europäische Freihandelszone (EFTA)<br />

Island, Norwegen und Liechtenstein mit Ausnahme der Schweiz.<br />

Externenprüfung<br />

Die Externenprüfung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erlangung eines<br />

Berufsabschlusses ohne reguläre Ausbildung. Voraussetzung dafür sind mehrere<br />

Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Weitere Einzelheiten sind im Berufsbildungsgesetz<br />

und in der Handwerksordnung festgelegt. Verschiedene Bildungsträger<br />

bieten Kurse und Lehrgänge für die einzelnen Berufe an, in denen man sich systematisch<br />

auf die externe Abschlussprüfung vor der Kammer vorbereiten kann.<br />

Fachhochschule<br />

Eine Fachhochschule bzw. in der internationalen Bezeichnung eine University of Applied<br />

Sciences (Hochschule für angewandte Wissenschaften) bietet anwendungsorientierte<br />

Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage. Das Angebot der Fachhochschulen<br />

ist breit gefächert und in natur-, sozial-, wirtschaftswissenschaftliche, technische<br />

und künstlerische Studiengänge aufgeteilt.<br />

Fachhochschulreife<br />

Die Fachhochschulreife ist der zweithöchste allgemeine Schulabschluss. Das Zeugnis<br />

berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengängen<br />

an einer Gesamthochschule. Die Fachhochschulreife kann man nach zwölf Jahren<br />

Schulbesuch oder unter bestimmten Bedingungen im Zuge einer Berufsausbildung erwerben.<br />

Feststellungsprüfung<br />

Abschlussprüfung des zweisemestrigen �Studienkollegs für Studienbewerber/-innen<br />

ohne deutsche �Hochschulzugangsberechtigung. Im Rahmen der Feststellungsprüfung<br />

wird geprüft, ob die Studienbewerber/-innen in den studienrelevanten Sachfächern<br />

über Kenntnisse auf Abiturniveau verfügen. Im Fach Deutsch müssen die Bewerber/-innen<br />

je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 92<br />

Formale Gleichwertigkeit<br />

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwischen<br />

�funktionaler Gleichwertigkeit �materieller Gleichwertigkeit und formaler<br />

Gleichwertigkeit, unterschieden. Formale Gleichwertigkeit bezieht sich auf die Frage,<br />

wo die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet ist, was die<br />

jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind und wie lange die Ausbildung dauert.<br />

Fortbildung<br />

Siehe �Berufliche Weiterbildung<br />

Funktionale Gleichwertigkeit<br />

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwischen<br />

�formaler Gleichwertigkeit, �materieller Gleichwertigkeit und funktionaler<br />

Gleichwertigkeit unterschieden. Funktionale Gleichwertigkeit bezieht sich darauf, was<br />

Antragsteller/-innen mit Ihrem Abschluss im Herkunftsland tun dürfen. Funktionale<br />

Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn der ausländische Abschluss in dem Land, in dem<br />

er erworben wurde, zum Ausüben einer Tätigkeit berechtigt, die einer vergleichbaren<br />

Tätigkeit in Deutschland entspricht.<br />

Garantiefonds<br />

Garantiefonds der Bundesregierung dienen der sprachlichen, schulischen, beruflichen<br />

und der damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung von Spätaussiedlern,<br />

Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen. Die Kosten für die Teilnahme an Intensivsprachkursen,<br />

Integrationssprachkursen und deutschen Sprachkursen, die im Zusammenhang<br />

mit einer Ausbildung stehen, können übernommen werden, sofern der Antragsteller<br />

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schulpflichtige Spätaussiedler<br />

können für die Dauer von 24 Monaten kostenlosen Nachhilfeunterricht in deutscher<br />

Sprache erhalten.<br />

Gesamtschule<br />

Die Gesamtschule in Deutschland ist eine �weiterführende Schule, die nach der<br />

Grundschule besucht werden kann. Sie stellt in mehreren Bundesländern eine Alternative<br />

zum traditionellen �dreigliedrigen Schulsystem mit �Hauptschule, �Realschule<br />

und �Gymnasium dar. In <strong>Hamburg</strong> besteht seit dem Schuljahr 2010/11 neben dem<br />

�Gymnasium nur noch die �Stadtteilschule. Diese ist am ehesten mit einer früheren<br />

Gesamtschule vergleichbar.<br />

Hauptschulabschluss<br />

Der Hauptschulabschluss berechtigt zum Beginn einer Ausbildung, zu einem höherqualifizierenden<br />

Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder zum Übergang in die<br />

�Sekundarstufe II am �Gymnasium, einer �Gesamtschule oder einer �Stadtteilschule.<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 93<br />

Hauptschule<br />

Die Hauptschule ist eine �weiterführende Schule. Sie umfasst in der Regel die Klassenstufen<br />

5 bis 9 bzw. 10 im Bereich der Sekundarstufe I und wird mit dem �Hauptschulabschluss<br />

abgeschlossen. Der Unterricht der Hauptschule zielt auf die Berufsreife<br />

der Schülerinnen und Schüler. In <strong>Hamburg</strong> gibt es seit 2008 keine Hauptschule mehr.<br />

Der �Hauptschulabschluss kann allerdings an der �Stadtteilschule erworben werden.<br />

Hochschule<br />

Hochschule ist eine umfassende Bezeichnung für eine Bildungseinrichtung des �tertiären<br />

Bildungsbereichs. Hochschulen sind u.a. Universitäten, Fachhochschulen und<br />

Berufsakademien.<br />

Hochschulzugangsberechtigung<br />

Siehe �Allgemeine Hochschulreife.<br />

Integrierte Haupt- und Realschule<br />

Kammern<br />

In <strong>Hamburg</strong> im Rahmen eines Schulversuchs eingeführte Schulart der �Sekundarstufe<br />

I, in der die Bildungsgänge der �Hauptschule und �Realschule organisatorisch<br />

und pädagogisch zusammengefasst sind. Seit dem Schuljahr 2010/11 sind alle integrierten<br />

Haupt- und Realschulen in der neuen �Stadtteilschule aufgegangen.<br />

Kammern sind berufsständische Körperschaften, die meist öffentlich-rechtlich organisiert<br />

sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen und als<br />

Interessensvertretung ihrer Mitglieder fungieren. Beispiele für Kammern sind: Ärztekammer,<br />

Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Architektenkammer,<br />

Ingenieurkammer; Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer<br />

und Landwirtschaftskammer.<br />

Kenntnisprüfung<br />

Kolleg<br />

Manche Berufe dürfen nach dem Gesetz nur nach erfolgreich bestandener Kenntnisprüfung<br />

ausgeübt werden, so müssen z.B. Heilpraktiker/-innen zunächst beim Gesundheitsamt<br />

eine Kenntnisprüfung absolvieren, bevor sie praktizieren dürfen. Aber<br />

auch eine Prüfung von z.B. Sprachkenntnissen oder die Zwischenprüfung im Rahmen<br />

einer Berufsausbildung werden Kenntnisprüfungen genannt.<br />

Einrichtung des �zweiten Bildungswegs an der Erwachsene im Vollzeitunterricht die<br />

�Allgemeine Hochschulreife erwerben können. Siehe auch �Abendschule.<br />

Kontingentflüchtlinge<br />

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler<br />

humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtet sich nach dem<br />

Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen aufgenommene<br />

Flüchtlinge. Deutschland hat seit 1973 u. a. Flüchtlinge aus Vietnam (sog. Boat pe-<br />

5. Auflage, November 2011 r


<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 94<br />

ople) und aus Chile aufgenommen. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen<br />

Sowjetunion erfolgte ebenfalls auf Grundlage des Gesetzes.<br />

Kulturhoheit der Länder<br />

Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der Bundesländer<br />

für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur. Dies umfasst<br />

insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, aber auch Bildung,<br />

Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in<br />

Deutschland oftmals keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung (z.B. Schul- und<br />

Hochschulgesetze), die Anerkennung von Abschlüssen, Fristen, die Höhe von Gebühren<br />

(z.B. Studiengebühren) usw.<br />

Kultusministerium<br />

Das Kultusministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde eines Landes für den<br />

Schulbereich. Je nach Bundesland tragen die Ministerien unterschiedliche Namen und<br />

haben einen unterschiedlich zugeschnittenen Aufgabenbereich. In <strong>Hamburg</strong> wird die<br />

Aufgabe des Kultusministeriums durch die �Behörde für Bildung und Sport (BBS)<br />

wahrgenommen.<br />

Materielle Gleichwertigkeit<br />

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwischen<br />

�formaler Gleichwertigkeit, �funktionaler Gleichwertigkeit und materieller<br />

Gleichwertigkeit unterschieden. Materielle Gleichwertigkeit bezieht sich dabei auf die<br />

inhaltliche (materielle) Bewertung des Abschlusses hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung<br />

der Lehr- bzw. Lerninhalte im Vergleich zur Ausbildung in Deutschland. So wird<br />

z. B. der englische und amerikanische Bachelor of Arts (B.A.) an deutschen Universitäten<br />

je nach Studiengang nur als Vordiplom anerkannt.<br />

Mittlere Reife<br />

Siehe �Realschulabschluss<br />

Namens(-änderungs-)urkunde<br />

Wer durch Heirat, Scheidung oder durch andere Gründe seinen Namen geändert hat,<br />

benötig hierüber eine Urkunde oder Beglaubigung durch eine staatliche Stelle.<br />

Dadurch können Dokumente wie Zeugnisse, die noch auf den alten Namen ausgestellt<br />

wurden, eindeutig zugeordnet werden. In Deutschland ist das jeweilige Standesamt an<br />

ihrem Wohnort für die Ausstellung einer solchen Urkunde zuständig.<br />

Polizeiliches Führungszeugnis<br />

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag<br />

für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung<br />

der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft<br />

oder nicht vorbestraft ist. Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt,<br />

wenn man einem künftigen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 95<br />

ist. Das Führungszeugnis muss man selbst bei der örtlichen Meldebehörde beantragen.<br />

Primarstufe<br />

Der Primarbereich beginnt in Deutschland mit der Pflichtschule. Zu diesem Bereich gehören<br />

die Klassen eins bis vier. In der Regel besuchen Kinder von sechs bis zehn Jahren<br />

gemeinsam die Pflichtschule. Zu dem Primarbereich der deutschen Schulsysteme<br />

gehören die Grundschulen. Außer der Grundschule umfasst die Primarstufe auch sonderpädagogische<br />

Einrichtungen.<br />

Realschulabschluss<br />

Der Realschulabschluss berechtigt zur Aufnahme berufsqualifizierender Bildungsgänge,<br />

zum Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn oder zum Besuch höherer Berufsfachschulen<br />

bzw. von Fachoberschulen oder des �Gymnasiums.<br />

Realschule<br />

Die Realschule ist eine allgemeinbildende weiterführende Schule, sie umfasst die<br />

Klassen 5 bzw. 7 bis 10 der Sekundarstufe I und wird mit der �Mittleren Reife abgeschlossen.<br />

Der Unterricht der Realschule zielt auf die Vermittlung einer erweiterten<br />

Grundbildung. In <strong>Hamburg</strong> sind alle Realschulen zum Schuljahr 2010/11 in der neuen<br />

�Stadtteilschule aufgegangen.<br />

Reglementierte Berufe<br />

Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder die Ausübung durch Rechts-<br />

oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden<br />

ist. Ohne diese Qualifikation darf er nicht ausgeübt werden.<br />

Schulpflicht<br />

Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten<br />

Alter eine Schule zu besuchen. In Deutschland beginnt die Schulpflicht für alle<br />

Kinder am 1. August des Jahres, in dem das sechste Lebensjahr bis zum 30. Juni<br />

vollendet wurde.<br />

Sekundarstufe I<br />

Die Sekundarstufe I umfasst alle Schulformen bis zur Klasse 10 mit Ausnahme von<br />

Bildungsgängen an den beruflichen Schulen. Klassische Schulen der Sekundarstufe I<br />

sind die �Hauptschule, die �Realschule und das �Gymnasium bis zur Klasse 10.<br />

Heute zählen die �Stadtteilschule (bis zur Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu geschaffenen<br />

Schulformen.<br />

Sekundarstufe II<br />

Die Sekundarstufe II umfasst im allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge<br />

11, 12 und 13 (gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der �allgemeinen Hochschulreife<br />

(Abitur) ab. Im Jahr vor der allgemeinen Hochschulreife kann die �Fachhochschulreife<br />

erlangt werden. Im berufsbildenden Bereich umfasst die Sekundarstufe II al-<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 96<br />

le Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen mit Ausnahme der Technikerschulen<br />

und der Abendschulen. Im berufsbildenden Bereich führen die Berufskollegs ebenfalls<br />

zur allgemeinen Hochschulreife.<br />

Spätaussiedler/-innen<br />

Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31.<br />

Dezember 1992 deutschstämmige Minderheiten, die teilweise seit Generationen in<br />

Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt haben und nach Deutschland<br />

migrieren wollten. Seit dem 1. Januar 1993 werden alle deutschstämmigen Immigranten/-innen<br />

als Spätaussiedler/-innen bezeichnet.<br />

Stadtteilschule<br />

Seit dem Schuljahr 2010/11 gibt es in <strong>Hamburg</strong> neben dem �Gymnasium nur noch die<br />

Stadtteilschule. Diese ist am ehesten mit einer früheren �Gesamtschule vergleichbar.<br />

Die Stadtteilschule ist aus den bisher bestehenden �Gesamtschulen, � Integrierten<br />

Haupt- und Realschulen und �Aufbaugymnasien entstanden. Die Stadtteilschule umfasst<br />

immer eine �Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) und �Sekundarstufe II (Klasse<br />

11 bis 13). An der Stadtteilschule kann man alle Abschlüsse erwerben. Die �allgemeine<br />

Hochschulreife (Abitur) kann dabei nach neun Jahren erworben werden.<br />

Stipendium<br />

Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler, Studenten oder Jungwissenschaftler.<br />

Stipendien werden entweder aufgrund von politischen und sozialen Kriterien<br />

und/oder aufgrund besonders guter Leistungen gewährt. In Deutschland muss<br />

man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, die Begabtenförderung<br />

betreibt. Über Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende informiert<br />

http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=2416<br />

Studienkolleg<br />

Die Studienkollegs der �Hochschulen bieten Kurse an, in denen sich Studienbewerber/-innen<br />

ohne deutsche �Hochschulzugangsberechtigung auf ein wissenschaftliches<br />

Studium an einer deutschen Hochschule vorbereiten können. Die Schwerpunktkurse<br />

richten sich nach dem angestrebten Fachstudium und schließen mit der sogenannten<br />

�Feststellungsprüfung ab.<br />

Tabellarischer Lebenslauf<br />

Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bisherigen<br />

Ausbildungs- und Berufslaufbahn. Er wird in den meisten Fällen in tabellarischer<br />

Form dargestellt und chronologisch gegliedert. Ein Lebenslauf besteht meistens aus:<br />

Foto; persönliche Daten; Schulbesuche, Studium und Bildungsabschlüsse; Weiterbildung,<br />

zusätzliche Qualifikationen; bisherige Berufserfahrungen; sonstige Qualifikationen,<br />

Kenntnisse (EDV, Sprachen, Führerschein).<br />

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<strong>Leitfaden</strong> zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in <strong>Hamburg</strong> Seite 97<br />

Tertiärer Bildungsbereich<br />

Der tertiäre Bildungsbereich umfasst alle Bildungsangebote, die aufbauend auf eine<br />

�Allgemeine Hochschulreife oder �Fachhochschulreife auf höherqualifizierte Berufe<br />

vorbereiten. Institutionen des Tertiären Bildungsbereichs sind �Hochschulen.<br />

Universität<br />

Universitäten sind wissenschaftliche �Hochschulen, die die Wissenschaften in Forschung,<br />

Lehre, Studium und Ausbildung vertreten, in systematischer Ordnung lehren<br />

sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen<br />

ihres Geltungsbereichs ihren Studenten vermitteln sollen.<br />

Vereidigte Übersetzer<br />

Übersetzer und Dolmetscher müssen sich vereidigen lassen, wenn sie für Gerichte und<br />

Behörden arbeiten wollen. In der Regel werden Übersetzungen von Dokumenten wie<br />

Zeugnissen, Heiratsurkunden etc. nur anerkannt, wenn sie durch einen vereidigten<br />

Übersetzer erfolgt sind. Eine Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in<br />

<strong>Hamburg</strong> findet sich im Internet unter http://www.justiz-dolmetscher.de/.<br />

Volkshochschule<br />

Einrichtung der Erwachsenenbildung, mit einem breiten allgemeinen und beruflichen<br />

Weiterbildungsangebot.<br />

Weiterbildung<br />

Weiterbildung, häufig auch Erwachsenenbildung genannt, ist ein Oberbegriff für Fortbildung<br />

und Umschulung. Unterschieden werden �Allgemeine Weiterbildung und<br />

�Berufliche Weiterbildung.<br />

Weiterführende Schule<br />

ZVS<br />

Weiterführende Schulen sind Schulen, die nach der Grundschulzeit besucht werden.<br />

Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als Hauptaufgabe, die<br />

Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen �Hochschulen in Verteilungsverfahren<br />

oder Auswahlverfahren zu vergeben. Sie hat ihren Sitz in Dortmund.<br />

Die ZVS vergibt derzeit bundesweit in folgenden Studiengängen die Studienplätze: Biologie,<br />

Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin.<br />

Zweiter Bildungsweg<br />

Als Zweiten Bildungsweg bezeichnet man die Bildungsangebote außerhalb der Regelschule,<br />

die die Möglichkeit zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen bieten.<br />

Institutionen wie �Abendschulen, �Volkshochschulen, �Kollegs oder Fernschulen<br />

bereiten ihre Schüler/-innen auf so genannte „externe Abschlüsse“ vor oder prüfen diese<br />

intern.<br />

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