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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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72 Felix Wellt'<br />

(Begründungserwägung V), und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen<br />

Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren<br />

entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der<br />

Gesellschaft hindern (Begründungserwägung E).<br />

2. Konkretisierung<br />

Wie gezeigt, kann das Prinzip der Barrierefreiheit und Zugänglichkeit aus den allgemeinen<br />

Grundlagen des Verfassungsrechts, des Europarechts und der Menschenrechte<br />

abgeleitet werden. Damit kann entsprechende Staatstätigkeit legitimiert und eingefordert<br />

werden. Es bedarf jedoch einer Konkretisierung im einfachen Recht, um die<br />

Verantwortlichkeiten fur Barrierefreiheit zu regeln und öffentliche Ressourcen bereitzustellen.<br />

2.1 Rechtsquellen im einfachen Recht<br />

Wichtigste allgemeine Rechtsquelle fur Pflichten <strong>zur</strong> Barrierefreiheit in der Bundesrepublik<br />

Deutschland sind die Behindertengleichstellungsgesetze (BGG). Mittlerweile<br />

bestehen im Bund (seit 1.5.2002) sowie in allen Ländern solche Gesetze, in denen<br />

insbesondere die Begriffe "Behinderung" und "Barrierefreiheit" definiert sind, Träger<br />

der öffentlichen Verwaltung <strong>zur</strong> Barrierefreiheit verpflichtet werden und Regelungen<br />

insbesondere fur die Bereiche der Verwaltungsdokumente, des Gebrauchs von Kommunikationshilfen<br />

und der barrierefreien Informationstechnik enthalten sind, welche<br />

durch Verordnungen weiter konkretisiert werden. 30 Weiterhin werden die Klagerechte<br />

30 Behindertengleichstellungsgesetz v. 27.4.2002 (BGBI. I, S. 1468). Niedersächsisches Gesetz <strong>zur</strong><br />

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen v. 25.11.2007 (Nds. GVBI. S. 661); Gesetz über die<br />

Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung, Art. 1 des Gesetzes zu Art. 11 der<br />

Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne<br />

Behinderung) v. 17.5.1999 (GVBI. 179); Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter<br />

Menschen in Sachsen-Anhalt v. 20.11.2001 (GVBI. 457); Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung behinderter Menschen<br />

des Landes Schleswig-Holstein und <strong>zur</strong> Änderung anderer Rechtsvorschriften v. 16.12.2002<br />

(GVBI. 264); Landesgesetz Rheinland-Pfalz <strong>zur</strong> Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen<br />

fur Menschen mit Behinderungen v. 16.12.2002 (GVBI. 481); Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung behinderter<br />

Menschen und <strong>zur</strong> Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg v. 20.3.2003 (GVBI. 42);<br />

Bayerisches Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung<br />

und <strong>zur</strong> Änderung anderer Gesetze v. 9.7.2003 (GVBI. 419); Gesetz Nr. 1541 <strong>zur</strong> Gleichstellung von<br />

Menschen mit Behinderungen im Saarland v. 26.11.2003 (AbI. 2987); Gesetz des Landes Nordrhein­<br />

Westfalen <strong>zur</strong> Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz<br />

NRW) v. 16.12.2003 (GVoBI. 766); Bremisches Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung von Menschen mit Behinderung<br />

und <strong>zur</strong> Änderung anderer Gesetze v. 18.12.2003 (GBI. 413); Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen v. 28.5.2004 (GVoBI. 197);<br />

Hessisches Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und <strong>zur</strong> Änderung an-

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