Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Rechtliche Voraussetzungen von Banierifrelheit 71<br />
getreten ist. 26 Die Bundesregierung hat hierzu eine Denkschrift veröffentlicht 27 , aus der<br />
hervorgeht, dass die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Beratung und Ratifizierung<br />
keinen Änderungsbedarf fur das deutsche Recht gesehen hat. Dies kann als Anhaltspunkt<br />
dafur gesehen werden, dass das geltende Recht im Lichte der BRK auszulegen ist. Die<br />
Einschätzung der Bundesregierung kann sich aber auch auf Grund neuerer Erkenntnisse<br />
zumindest fur die Zukunft als falsch herausstellen.<br />
Die Behindertenrechtskonvention gilt als Bundesgesetz, hat jedoch auch fur die<br />
Länder und Kommunen im Bereich ihrer Gesetzgebung und Selbstverwaltungsrechte<br />
Bedeutung. Die BRK selbst gilt ohne Einschränkung in allen Teilen eines Bundesstaates.<br />
Weder international durch die Bundesregierung noch innerstaatlich im Rahmen<br />
des Ratifikationsprozesses sind hiergegen Vorbehalte eingelegt worden. Die Behindertenrechtskonvention<br />
ist - entgegen einzelnen Gerichtsentscheidungen 28 - also auch<br />
bei der Anwendung und Auslegung des Rechts der deutschen Länder zu beachten, da<br />
diese durch den Grundsatz der Bundestreue verpflichtet sind, den Bund bei seinen völkerrechtlich<br />
eingegangenen Pflichten zu unterstützen. 29 Auch die Europäische Union<br />
hat mittlerweile die BRK ratifiziert, was auf die Auslegung und Anwendung europäischen<br />
Rechts und deutschen Rechts wirkt.<br />
Für die Barrierefreiheit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Zugänglichkeit in<br />
Art. 3 fBRK als ein Grundprinzip ausgewiesen ist. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten<br />
<strong>zur</strong> Zugänglichkeit (in der englischen Fassung: accessibility, französisch: accessibilite)<br />
wird dabei in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BRK umfassend definiert als Pflicht, geeignete<br />
Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, fur Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten<br />
Zugang <strong>zur</strong> physischen Umwelt, zu Transportmitteln, InFormation und<br />
Kommunikation, einschließlich InFormations- und Kommunikationstechnologien und<br />
-systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in<br />
städtischen und ländlichen Gebieten bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese<br />
Verpflichtung wird in Art. 9 BRK sowie in anderen spezifischen Artikeln der Behindertenrechtskonvention<br />
näher konkretisiert. Dabei zeigt sich, dass der Ansatz der vollen<br />
und wirksamen Teilhabe (englisch und französisch: participation) an der Gesellschaft<br />
und der Einbeziehung (englisch: inclusion, französisch: integration) in die Gesellschaft<br />
(Art. 3 c BRK) zu einem erheblichen Teil durch die Zugänglichkeit operationalisiert<br />
wird. Dies gründet sich auf die Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit<br />
Behinderungen vollen Zugang <strong>zur</strong> physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen<br />
Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation<br />
haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können<br />
26 BGB!. II 2008, S. 1420.<br />
27 BT-Drucks. 16/10808, S. 45ff<br />
28 OVG Lüneburg v. 16.9.2010, Az. 2 ME 278/10; VGH Hessen v. 12.11.2009, NVwZ-RR 2010, S. 602.<br />
29 Dazu Eibe Riedei, Michael Arend: Im Zweifel Inklusion. Zuweisung an eine Förderschule nach Inkrafttreten<br />
der Behindertenrechtskonvention, in: Neue Zeitschrift rur Verwaltungsrecht 29, 2010,<br />
H. 21, S. 1346; Markus Krajewski: Ein Menschenrecht auf integrativen Schulunterricht, in: Juristen<br />
Zeitung 65, 2010, H. 3, S. 120.