Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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70 Felix Welfi<br />
und Kommunikationsnetze, im Vergaberecht 18 sowie in der Färderpolitik 19 verstärkt<br />
genutzt, um dieses Ziel zu erreichen. Sie enthalten zum Teil klare Vorgaben im Hinblick<br />
auf Barrierefreiheit.<br />
1.3 Behindertenrechtskonvention<br />
Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK)20 konkretisiert die<br />
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 21 sowie die Pakte der Vereinten<br />
Nationen über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschafdiche, soziale<br />
und kulturelle Rechte von 1966. Diese sind seit 1973 in Deutschland geltendes Recht. 22<br />
Damit wird deutlich, dass soziale Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland<br />
kein politisches Desiderat, sondern Teil der Rechtsordnung sind, wenn sie auch bislang<br />
keinen erheblichen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden haben. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat fur die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)<br />
entschieden, dass die in Deutschland im Rang einfachen Bundesrechts geltenden Menschenrechtsübereinkommen<br />
auch bei der Auslegung und Anwendung des deutschen<br />
Rechts einschließlich des Verfassungsrechts zu beachten sind. 23<br />
Die Behindertenrechtskonvention wurde aus der Erkenntnis heraus erarbeitet, dass<br />
die universellen Menschenrechte einer Bekräftigung und Konkretisierung für benachteiligte<br />
und verletzbare Gruppen bedürfen und steht damit in einer Linie mit der Frauenrechtskonvention<br />
24 , der Kinderrechtskonvention 25 und der - fur Deutschland bislang<br />
nicht ratifizierten - Wanderarbeitnehmerkonvention. An der Erarbeitung der BRK waren<br />
die Organisationen behinderter Menschen auf globaler Ebene beteiligt. Nach Beschluss<br />
durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde sie bereits von zahlreichen<br />
Staaten ratifiziert. Für die Bundesrepublik Deutschland haben Bundestag und Bundesrat<br />
zugestimmt, so dass die BRK am 26.3.2009 als einfaches Bundesgesetz in Kraft<br />
18 Art. 23 Abs. 1 RL 2004/18 EG über die Koordinierung der Verfahren <strong>zur</strong> Vergabe öffentlicher Bauaufträge,<br />
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.<br />
19 Art. 16 VO (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds rur<br />
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.<br />
20 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) v. 13.12.2006 (BGBI.<br />
II 2008, 1419).<br />
21 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verkündet von der Generalversammlung der Vereinten<br />
Nationen am 10. Dezember 1948.<br />
22 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) v. 19. Dezember 1966 (BGBI.<br />
II 1973, 1534); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) v.<br />
19. Dezember 1966 (BGBI. II 1973, 1570).<br />
23 BVertG v. 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111,307; BVertG v. 5.4.2005, NJW 2005,<br />
1765.<br />
24 Übereinkommen <strong>zur</strong> Beseitigungjeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) v. 18. Dezember<br />
1979 (BGBI. II 1985,647).<br />
25 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) v. 20. November 1989 (BGBI. II 1992, 121).