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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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70 Felix Welfi<br />

und Kommunikationsnetze, im Vergaberecht 18 sowie in der Färderpolitik 19 verstärkt<br />

genutzt, um dieses Ziel zu erreichen. Sie enthalten zum Teil klare Vorgaben im Hinblick<br />

auf Barrierefreiheit.<br />

1.3 Behindertenrechtskonvention<br />

Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK)20 konkretisiert die<br />

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 21 sowie die Pakte der Vereinten<br />

Nationen über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschafdiche, soziale<br />

und kulturelle Rechte von 1966. Diese sind seit 1973 in Deutschland geltendes Recht. 22<br />

Damit wird deutlich, dass soziale Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland<br />

kein politisches Desiderat, sondern Teil der Rechtsordnung sind, wenn sie auch bislang<br />

keinen erheblichen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden haben. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat fur die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)<br />

entschieden, dass die in Deutschland im Rang einfachen Bundesrechts geltenden Menschenrechtsübereinkommen<br />

auch bei der Auslegung und Anwendung des deutschen<br />

Rechts einschließlich des Verfassungsrechts zu beachten sind. 23<br />

Die Behindertenrechtskonvention wurde aus der Erkenntnis heraus erarbeitet, dass<br />

die universellen Menschenrechte einer Bekräftigung und Konkretisierung für benachteiligte<br />

und verletzbare Gruppen bedürfen und steht damit in einer Linie mit der Frauenrechtskonvention<br />

24 , der Kinderrechtskonvention 25 und der - fur Deutschland bislang<br />

nicht ratifizierten - Wanderarbeitnehmerkonvention. An der Erarbeitung der BRK waren<br />

die Organisationen behinderter Menschen auf globaler Ebene beteiligt. Nach Beschluss<br />

durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde sie bereits von zahlreichen<br />

Staaten ratifiziert. Für die Bundesrepublik Deutschland haben Bundestag und Bundesrat<br />

zugestimmt, so dass die BRK am 26.3.2009 als einfaches Bundesgesetz in Kraft<br />

18 Art. 23 Abs. 1 RL 2004/18 EG über die Koordinierung der Verfahren <strong>zur</strong> Vergabe öffentlicher Bauaufträge,<br />

Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.<br />

19 Art. 16 VO (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds rur<br />

regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.<br />

20 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) v. 13.12.2006 (BGBI.<br />

II 2008, 1419).<br />

21 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verkündet von der Generalversammlung der Vereinten<br />

Nationen am 10. Dezember 1948.<br />

22 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) v. 19. Dezember 1966 (BGBI.<br />

II 1973, 1534); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) v.<br />

19. Dezember 1966 (BGBI. II 1973, 1570).<br />

23 BVertG v. 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111,307; BVertG v. 5.4.2005, NJW 2005,<br />

1765.<br />

24 Übereinkommen <strong>zur</strong> Beseitigungjeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) v. 18. Dezember<br />

1979 (BGBI. II 1985,647).<br />

25 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) v. 20. November 1989 (BGBI. II 1992, 121).

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