Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Felix Welti<br />
Rechtliche Voraussetzungen von Barrierefreiheit<br />
in Deutschland<br />
Barrierefreiheit fur behinderte Menschen ist ein gesellschaftliches Anliegen, das vielfach<br />
auch rechtlich verankert ist. Gesetzgebung hat in den letzten Jahrzehnten Barrierefreiheit<br />
definiert und allgemeine und besondere Regelungen geschaffen. Barrierefreiheit<br />
ist danach vielfach vorgeschrieben, zusätzlicher AufWand ist jedoch nötig oder<br />
zumindest legitimiert.<br />
1. Rechtliche Grundlagen<br />
1.1 Verfassungsrecht<br />
Die Verantwortung des Staates, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzubeziehen,<br />
gründet zuerst auf dem Staatsprinzip des sozialen Rechtsstaats, das nach dem<br />
Grundgesetz fur Bund! und Länder 2 gewährleistet ist und im Rahmen der Europäischen<br />
Integration nicht aufgegeben werden darf. 3 Der soziale Rechtsstaat achtet und<br />
schützt die Menschenwürde und die Grundrechte jedes Menschen. 4 Er ist daher insbesondere<br />
verpflichtet, das Minimum jedes Menschen auch an sozialer und kultureller<br />
Teilhabe zu gewährleistenS, darüber hinaus soziale Sicherung zu organisieren 6 und bei<br />
der Gestaltung des öffentlichen Rechts und des Privatrechts die Interessen aller zu<br />
berücksichtigen. 7 Damit begrenzt das Prinzip des sozialen Rechtsstaats ein nur formelles<br />
Rechtsstaatsverständnis, das die Verwirklichung der Freiheiten der Einzelnen diesen<br />
selbst überlässt. Der soziale Rechtsstaat steht vielmehr in der Verantwortung, alle Bürgerinnen<br />
und Bürger zum tatsächlichen Gebrauch ihrer Grundrechte und Freiheiten<br />
zu befahigen. Weiterhin begrenzt das Prinzip des sozialen Rechtsstaats eine nur nach<br />
1 Art. 20 Abs. 1 GG.<br />
2 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.<br />
3 Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.<br />
4 Art. 1 Abs. 1 und 3 GG.<br />
5 Verdeutlicht insbesondere durch die Entscheidung zum SGB 11: BVerlG v. 9.2.2010, BVerlGE 125,<br />
175.<br />
6 BVerfG v. 18.Juni 1975, BVerfGE 40,121, 133(<br />
7 Vgl. BVerfG v. 19.10.1993, BVerfGE 89, 214; BVerfG v. 7.2.1990, BVerfGE 81, 242; Hermann Heller:<br />
Staatslehre, Leiden: Sijthoff, 1934, S. 121(