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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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Felix Welti<br />

Rechtliche Voraussetzungen von Barrierefreiheit<br />

in Deutschland<br />

Barrierefreiheit fur behinderte Menschen ist ein gesellschaftliches Anliegen, das vielfach<br />

auch rechtlich verankert ist. Gesetzgebung hat in den letzten Jahrzehnten Barrierefreiheit<br />

definiert und allgemeine und besondere Regelungen geschaffen. Barrierefreiheit<br />

ist danach vielfach vorgeschrieben, zusätzlicher AufWand ist jedoch nötig oder<br />

zumindest legitimiert.<br />

1. Rechtliche Grundlagen<br />

1.1 Verfassungsrecht<br />

Die Verantwortung des Staates, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzubeziehen,<br />

gründet zuerst auf dem Staatsprinzip des sozialen Rechtsstaats, das nach dem<br />

Grundgesetz fur Bund! und Länder 2 gewährleistet ist und im Rahmen der Europäischen<br />

Integration nicht aufgegeben werden darf. 3 Der soziale Rechtsstaat achtet und<br />

schützt die Menschenwürde und die Grundrechte jedes Menschen. 4 Er ist daher insbesondere<br />

verpflichtet, das Minimum jedes Menschen auch an sozialer und kultureller<br />

Teilhabe zu gewährleistenS, darüber hinaus soziale Sicherung zu organisieren 6 und bei<br />

der Gestaltung des öffentlichen Rechts und des Privatrechts die Interessen aller zu<br />

berücksichtigen. 7 Damit begrenzt das Prinzip des sozialen Rechtsstaats ein nur formelles<br />

Rechtsstaatsverständnis, das die Verwirklichung der Freiheiten der Einzelnen diesen<br />

selbst überlässt. Der soziale Rechtsstaat steht vielmehr in der Verantwortung, alle Bürgerinnen<br />

und Bürger zum tatsächlichen Gebrauch ihrer Grundrechte und Freiheiten<br />

zu befahigen. Weiterhin begrenzt das Prinzip des sozialen Rechtsstaats eine nur nach<br />

1 Art. 20 Abs. 1 GG.<br />

2 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.<br />

3 Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.<br />

4 Art. 1 Abs. 1 und 3 GG.<br />

5 Verdeutlicht insbesondere durch die Entscheidung zum SGB 11: BVerlG v. 9.2.2010, BVerlGE 125,<br />

175.<br />

6 BVerfG v. 18.Juni 1975, BVerfGE 40,121, 133(<br />

7 Vgl. BVerfG v. 19.10.1993, BVerfGE 89, 214; BVerfG v. 7.2.1990, BVerfGE 81, 242; Hermann Heller:<br />

Staatslehre, Leiden: Sijthoff, 1934, S. 121(

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