Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Rechtliche Voraussetzungen von Bamenfteiheit 83<br />
Geschäfts- oder Veranstaltungs räume oder eines Mietobjekts verpflichtet war. Führt<br />
mangelnde Barrierefreiheit zu Schäden, könnte das Thema auch in Haftungsprozessen<br />
angesprochen werden. Auch hier liegt bislang keine einschlägige Rechtsprechung vor.<br />
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren könnte die mangelnde Barriererreiheit von<br />
Arbeitsstätten in Kündigungsschutzverfahren thematisiert werden, wenn eine Weiterbeschäftigung<br />
nur unter barrierefreien Umständen möglich erschiene. Insbesondere in<br />
diesem Kontext kann die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Verpflichtungen weitreichende<br />
Folgen haben. Im Übrigen ist hier schon im Vorfeld das Wächteramt der<br />
Sicherheitsbeauftragten, der Berufsgenossenschaften, des Betriebs- oder Personalrats<br />
und der Schwerbehindertenvertretung zu aktivieren, auch um barrierefreie Arbeitsstätten<br />
als Teil des Gesundheitsschutzes durchzusetzen. 55<br />
Auf verfassungsrechtlicher Ebene könnten un<strong>zur</strong>eichende gesetzliche Grundlagen<br />
der Barrierefreiheit als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot angesehen werden<br />
und zum Beispiel im abstrakten Normenkontrollverfahren des Bundesverfassungsgerichts<br />
oder der Landesverfassungsgerichte überprüft werden. Da das Kernproblem aber<br />
weniger die gesetzlichen Grundlagen als vielmehr deren Vollzugsdefizite zu sein scheinen<br />
und auch in den Fällen, in denen Barrierefreiheit nicht ausdrücklich als gesetzliches<br />
Ziel genannt ist, eine verfassungskonforme Anwendung des Rechts in Betracht kommt,<br />
sind verfassungsgerichtliche Verfahren wohl nicht das vorrangige Forum fur rechtliche<br />
Auseinandersetzungen auf diesem Gebiet.<br />
3.8 Durchfuhrung und Überwachung der Behindertenrechtskonvention<br />
Die Vertragsstaaten der Behindertenrechtskonvention haben sich verpflichtet, innerstaatlich<br />
AnlaufsteIlen fur die Durchfuhrung der Konvention zu schaffen (Art. 31 Abs. 1<br />
Behindertenrechtskonvention). Hier ist das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales<br />
benannt worden. Weiterhin ist auch ein unabhängiger Mechanismus <strong>zur</strong> Beobachtung<br />
geschaffen worden (Art. 31 Abs. 2 BRK). Diese Monitoring-Stelle ist beim Deutschen<br />
Institut fur Menschenrechte angesiedelt worden. Die Vereinten Nationen haben einen<br />
Ausschuss fur die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Hohen Kommission<br />
fur Menschenrechte in Genf eingerichtet (Art. 34 BRK). Die Bundesrepublik<br />
Deutschland wird diesem Ausschuss im Abstand von zwei Jahren berichten (Art. 35<br />
BRK), erstmals 2011.<br />
3.9 Internationale Überwachung<br />
Nach dem von der Bundesrepublik Deutschland ohne Vorbehalte ratifizierten Fakultativprotokoll<br />
<strong>zur</strong> Behindertenrechtskonvention können Einzelpersonen und Perso-<br />
55 LAG Hamburg v. 17.8.2007, AiB 2008, S. 101.