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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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Rechtliche Voraussetzungen von Bamenfteiheit 83<br />

Geschäfts- oder Veranstaltungs räume oder eines Mietobjekts verpflichtet war. Führt<br />

mangelnde Barrierefreiheit zu Schäden, könnte das Thema auch in Haftungsprozessen<br />

angesprochen werden. Auch hier liegt bislang keine einschlägige Rechtsprechung vor.<br />

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren könnte die mangelnde Barriererreiheit von<br />

Arbeitsstätten in Kündigungsschutzverfahren thematisiert werden, wenn eine Weiterbeschäftigung<br />

nur unter barrierefreien Umständen möglich erschiene. Insbesondere in<br />

diesem Kontext kann die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Verpflichtungen weitreichende<br />

Folgen haben. Im Übrigen ist hier schon im Vorfeld das Wächteramt der<br />

Sicherheitsbeauftragten, der Berufsgenossenschaften, des Betriebs- oder Personalrats<br />

und der Schwerbehindertenvertretung zu aktivieren, auch um barrierefreie Arbeitsstätten<br />

als Teil des Gesundheitsschutzes durchzusetzen. 55<br />

Auf verfassungsrechtlicher Ebene könnten un<strong>zur</strong>eichende gesetzliche Grundlagen<br />

der Barrierefreiheit als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot angesehen werden<br />

und zum Beispiel im abstrakten Normenkontrollverfahren des Bundesverfassungsgerichts<br />

oder der Landesverfassungsgerichte überprüft werden. Da das Kernproblem aber<br />

weniger die gesetzlichen Grundlagen als vielmehr deren Vollzugsdefizite zu sein scheinen<br />

und auch in den Fällen, in denen Barrierefreiheit nicht ausdrücklich als gesetzliches<br />

Ziel genannt ist, eine verfassungskonforme Anwendung des Rechts in Betracht kommt,<br />

sind verfassungsgerichtliche Verfahren wohl nicht das vorrangige Forum fur rechtliche<br />

Auseinandersetzungen auf diesem Gebiet.<br />

3.8 Durchfuhrung und Überwachung der Behindertenrechtskonvention<br />

Die Vertragsstaaten der Behindertenrechtskonvention haben sich verpflichtet, innerstaatlich<br />

AnlaufsteIlen fur die Durchfuhrung der Konvention zu schaffen (Art. 31 Abs. 1<br />

Behindertenrechtskonvention). Hier ist das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales<br />

benannt worden. Weiterhin ist auch ein unabhängiger Mechanismus <strong>zur</strong> Beobachtung<br />

geschaffen worden (Art. 31 Abs. 2 BRK). Diese Monitoring-Stelle ist beim Deutschen<br />

Institut fur Menschenrechte angesiedelt worden. Die Vereinten Nationen haben einen<br />

Ausschuss fur die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Hohen Kommission<br />

fur Menschenrechte in Genf eingerichtet (Art. 34 BRK). Die Bundesrepublik<br />

Deutschland wird diesem Ausschuss im Abstand von zwei Jahren berichten (Art. 35<br />

BRK), erstmals 2011.<br />

3.9 Internationale Überwachung<br />

Nach dem von der Bundesrepublik Deutschland ohne Vorbehalte ratifizierten Fakultativprotokoll<br />

<strong>zur</strong> Behindertenrechtskonvention können Einzelpersonen und Perso-<br />

55 LAG Hamburg v. 17.8.2007, AiB 2008, S. 101.

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