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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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Rtchtliche Voraussetzungen von BOlTl'erifTeihezi 81<br />

erfiillen kommunikative Aufgaben zwischen den Verbänden behinderter Menschen<br />

und den jeweiligen Regierungen und können somit auch die Konsultationen im Sinne<br />

der Behindertenrechtskonvention organisieren. Für die Aufstellung der Nahverkehrspläne<br />

ist eine Konsultationspflicht gesetzlich festgeschrieben. 50<br />

Aber auch ohne institutionelle Beauftragte und Beiräte können und müssen Regierungen,<br />

Behörden, Körperschaften und Anstalten behinderte Menschen konsultieren,<br />

wenn sie den Regelungen <strong>zur</strong> Barrierefreiheit effektiv genügen wollen. Insoweit könnte<br />

zum Beispiel eine unterbliebene Beteiligung der Verbände behinderter Menschen bei<br />

der Bauleitplanung51 als Abwägungsmangel gelten.<br />

3.5 Evaluation und Berichterstattung<br />

Um zu beurteilen, ob und wieweit die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden, bedarf<br />

es der Evaluation und transparenten Berichterstattung über den erreichten Stand von<br />

Barrierefreiheit und Zugänglichkeit. Die Bundesregierung ist nach § 66 Sozialgesetzbuch<br />

IX verpflichtet, die gesetzgebenden Körperschaften über die Lage behinderter<br />

Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe einschließlich der nach dem<br />

BGG getroffenen Maßnahmen und die Gleichstellung behinderter Menschen abzugeben<br />

und zu möglichen weiteren Maßnahmen der Gleichstellung zu äußern. Bislang<br />

ist diese Berichtspflicht in Bezug aufBarrierefreiheit nur un<strong>zur</strong>eichend erfullt worden.<br />

Nach Art. 31 Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />

geeignete Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten<br />

zu sammeln, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte <strong>zur</strong> Durchfuhrung der BRK<br />

auszuarbeiten und umzusetzen. Die gesammelten Informationen sollen dazu verwendet<br />

werden, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der BRK zu beurteilen und die<br />

Hindernisse behinderter Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte zu ermitteln und<br />

anzugehen. Die Vertragsstaaten übernehmen dabei die Verantwortung fur die Verbreitung<br />

der Statistiken und sorgen dafur, dass sie behinderten Menschen und anderen<br />

zugänglich sind.<br />

Die Umsetzung der Pflichten <strong>zur</strong> Barrierefreiheit wird auch Evaluation und Berichterstattung<br />

auf der Ebene der Länder und Kommunen erfordern, die möglichst nach<br />

einheitlichen Kriterien vorgenommen wird.<br />

3.6 Verbandsklagen<br />

Mit den Behindertengleichstellungsgesetzen sind im Bund und in den Ländern - außer<br />

in Thüringen - eigene Klagerechte der Verbände behinderter Menschen eingefuhrt<br />

50 § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG.<br />

51 § lAbs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB.

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