Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Rtchtliche Voraussetzungen von BOlTl'erifTeihezi 81<br />
erfiillen kommunikative Aufgaben zwischen den Verbänden behinderter Menschen<br />
und den jeweiligen Regierungen und können somit auch die Konsultationen im Sinne<br />
der Behindertenrechtskonvention organisieren. Für die Aufstellung der Nahverkehrspläne<br />
ist eine Konsultationspflicht gesetzlich festgeschrieben. 50<br />
Aber auch ohne institutionelle Beauftragte und Beiräte können und müssen Regierungen,<br />
Behörden, Körperschaften und Anstalten behinderte Menschen konsultieren,<br />
wenn sie den Regelungen <strong>zur</strong> Barrierefreiheit effektiv genügen wollen. Insoweit könnte<br />
zum Beispiel eine unterbliebene Beteiligung der Verbände behinderter Menschen bei<br />
der Bauleitplanung51 als Abwägungsmangel gelten.<br />
3.5 Evaluation und Berichterstattung<br />
Um zu beurteilen, ob und wieweit die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden, bedarf<br />
es der Evaluation und transparenten Berichterstattung über den erreichten Stand von<br />
Barrierefreiheit und Zugänglichkeit. Die Bundesregierung ist nach § 66 Sozialgesetzbuch<br />
IX verpflichtet, die gesetzgebenden Körperschaften über die Lage behinderter<br />
Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe einschließlich der nach dem<br />
BGG getroffenen Maßnahmen und die Gleichstellung behinderter Menschen abzugeben<br />
und zu möglichen weiteren Maßnahmen der Gleichstellung zu äußern. Bislang<br />
ist diese Berichtspflicht in Bezug aufBarrierefreiheit nur un<strong>zur</strong>eichend erfullt worden.<br />
Nach Art. 31 Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />
geeignete Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten<br />
zu sammeln, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte <strong>zur</strong> Durchfuhrung der BRK<br />
auszuarbeiten und umzusetzen. Die gesammelten Informationen sollen dazu verwendet<br />
werden, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der BRK zu beurteilen und die<br />
Hindernisse behinderter Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte zu ermitteln und<br />
anzugehen. Die Vertragsstaaten übernehmen dabei die Verantwortung fur die Verbreitung<br />
der Statistiken und sorgen dafur, dass sie behinderten Menschen und anderen<br />
zugänglich sind.<br />
Die Umsetzung der Pflichten <strong>zur</strong> Barrierefreiheit wird auch Evaluation und Berichterstattung<br />
auf der Ebene der Länder und Kommunen erfordern, die möglichst nach<br />
einheitlichen Kriterien vorgenommen wird.<br />
3.6 Verbandsklagen<br />
Mit den Behindertengleichstellungsgesetzen sind im Bund und in den Ländern - außer<br />
in Thüringen - eigene Klagerechte der Verbände behinderter Menschen eingefuhrt<br />
50 § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG.<br />
51 § lAbs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB.