Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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08.01.2013 Aufrufe

80 Felix Welfi fur die Herstellung von Barrierefreiheit zur Verfugung zu stellen und die Zweckbindung von beispielsweise fur Bauvorhaben bestimmten Mitteln hinreichend klarzustellen. 3.2 Aufsichtsbehörden Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts bestehen Aufsichtsbehörden, die darauf achten, dass diese nur im Rahmen des geltenden Rechts einschließlich der Behindertengleichstellungsgesetze tätig werden. Für die Sozialversicherungsträger sind dies das Bundesversicherungsamt oder die obersten Sozialbehörden der Länder. Für die Gemeinden und die Gemeindeverbände ist es die landesrechtlich meist bei den Innenministerien angesiedelte Kommunalaufsicht. 3.3 Selbstverwaltung Innerhalb von Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden und Gemeindeverbänden, Sozialversicherungsträgern oder Universitäten bestehen Selbstverwaltungsorgane, die den rechtlichen Rahmen eigenständig ausfullen. Sie sind auch den gesetzlichen Zielen der Barrierefreiheit verpflichtet und haben bei der Kontrolle der Verwaltungstätigkeit sowie der Aufstellung der Haushalte darauf zu achten, dass diese eingehalten werden. Die Selbstverwaltungsorgane können - oder müssen auf Grund gesetzlicher Vorgaben - dazu Verbände behinderter Menschen in ihrem Wirkungskreis konsultieren oder zu diesem Zweck Beiräte einsetzen bzw. Beauftragte berufen. 3.4 Konsultation der Verbände; Beauftragte und Beiräte Barrierefreiheit und Zugänglichkeit können auch von einer routinierten und sachkundigen Verwaltung besser erkannt und beurteilt werden, wenn behinderte Menschen mit ihrer Alltagserfahrung und Expertise in eigener Sache beteiligt werden. Die Vertragsstaaten der Behindertenrechtskonvention haben sich in Art. 4 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Durchfuhrung der BRK und bei anderen Entscheidungsprozessen, die behinderte Menschen betreffen, mit diesen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen zu fuhren und sie einzubeziehen. Die Bundesgleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln die Tätigkeit von Beauftragten oder Beiräten auf der jeweiligen Ebene. Sie haben die Aufgabe, bei den jeweiligen Regierungen ressortübergreifend darauf zu achten, dass die Verantwortung des Staates, fur gleichwertige Lebensbedingungen, behinderter Menschen zu sorgen, erfullt wird. Bei ihnen sind zumeist auch individuelle Beschwerden möglich. Sie

Rtchtliche Voraussetzungen von BOlTl'erifTeihezi 81 erfiillen kommunikative Aufgaben zwischen den Verbänden behinderter Menschen und den jeweiligen Regierungen und können somit auch die Konsultationen im Sinne der Behindertenrechtskonvention organisieren. Für die Aufstellung der Nahverkehrspläne ist eine Konsultationspflicht gesetzlich festgeschrieben. 50 Aber auch ohne institutionelle Beauftragte und Beiräte können und müssen Regierungen, Behörden, Körperschaften und Anstalten behinderte Menschen konsultieren, wenn sie den Regelungen zur Barrierefreiheit effektiv genügen wollen. Insoweit könnte zum Beispiel eine unterbliebene Beteiligung der Verbände behinderter Menschen bei der Bauleitplanung51 als Abwägungsmangel gelten. 3.5 Evaluation und Berichterstattung Um zu beurteilen, ob und wieweit die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden, bedarf es der Evaluation und transparenten Berichterstattung über den erreichten Stand von Barrierefreiheit und Zugänglichkeit. Die Bundesregierung ist nach § 66 Sozialgesetzbuch IX verpflichtet, die gesetzgebenden Körperschaften über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe einschließlich der nach dem BGG getroffenen Maßnahmen und die Gleichstellung behinderter Menschen abzugeben und zu möglichen weiteren Maßnahmen der Gleichstellung zu äußern. Bislang ist diese Berichtspflicht in Bezug aufBarrierefreiheit nur unzureichend erfullt worden. Nach Art. 31 Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten zu sammeln, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchfuhrung der BRK auszuarbeiten und umzusetzen. Die gesammelten Informationen sollen dazu verwendet werden, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der BRK zu beurteilen und die Hindernisse behinderter Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte zu ermitteln und anzugehen. Die Vertragsstaaten übernehmen dabei die Verantwortung fur die Verbreitung der Statistiken und sorgen dafur, dass sie behinderten Menschen und anderen zugänglich sind. Die Umsetzung der Pflichten zur Barrierefreiheit wird auch Evaluation und Berichterstattung auf der Ebene der Länder und Kommunen erfordern, die möglichst nach einheitlichen Kriterien vorgenommen wird. 3.6 Verbandsklagen Mit den Behindertengleichstellungsgesetzen sind im Bund und in den Ländern - außer in Thüringen - eigene Klagerechte der Verbände behinderter Menschen eingefuhrt 50 § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG. 51 § lAbs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB.

80 Felix Welfi<br />

fur die Herstellung von Barrierefreiheit <strong>zur</strong> Verfugung zu stellen und die Zweckbindung<br />

von beispielsweise fur Bauvorhaben bestimmten Mitteln hinreichend klarzustellen.<br />

3.2 Aufsichtsbehörden<br />

Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts bestehen Aufsichtsbehörden,<br />

die darauf achten, dass diese nur im Rahmen des geltenden Rechts einschließlich<br />

der Behindertengleichstellungsgesetze tätig werden. Für die Sozialversicherungsträger<br />

sind dies das Bundesversicherungsamt oder die obersten Sozialbehörden<br />

der Länder. Für die Gemeinden und die Gemeindeverbände ist es die landesrechtlich<br />

meist bei den Innenministerien angesiedelte Kommunalaufsicht.<br />

3.3 Selbstverwaltung<br />

Innerhalb von Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden und Gemeindeverbänden,<br />

Sozialversicherungsträgern oder Universitäten bestehen Selbstverwaltungsorgane,<br />

die den rechtlichen Rahmen eigenständig ausfullen. Sie sind auch den<br />

gesetzlichen Zielen der Barrierefreiheit verpflichtet und haben bei der Kontrolle der<br />

Verwaltungstätigkeit sowie der Aufstellung der Haushalte darauf zu achten, dass diese<br />

eingehalten werden. Die Selbstverwaltungsorgane können - oder müssen auf Grund<br />

gesetzlicher Vorgaben - dazu Verbände behinderter Menschen in ihrem Wirkungskreis<br />

konsultieren oder zu diesem Zweck Beiräte einsetzen bzw. Beauftragte berufen.<br />

3.4 Konsultation der Verbände; Beauftragte und Beiräte<br />

Barrierefreiheit und Zugänglichkeit können auch von einer routinierten und sachkundigen<br />

Verwaltung besser erkannt und beurteilt werden, wenn behinderte Menschen<br />

mit ihrer Alltagserfahrung und Expertise in eigener Sache beteiligt werden. Die Vertragsstaaten<br />

der Behindertenrechtskonvention haben sich in Art. 4 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention<br />

verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften<br />

<strong>zur</strong> Durchfuhrung der BRK und bei anderen Entscheidungsprozessen, die<br />

behinderte Menschen betreffen, mit diesen über die sie vertretenden Organisationen<br />

enge Konsultationen zu fuhren und sie einzubeziehen.<br />

Die Bundesgleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln die Tätigkeit<br />

von Beauftragten oder Beiräten auf der jeweiligen Ebene. Sie haben die Aufgabe, bei<br />

den jeweiligen Regierungen ressortübergreifend darauf zu achten, dass die Verantwortung<br />

des Staates, fur gleichwertige Lebensbedingungen, behinderter Menschen zu sorgen,<br />

erfullt wird. Bei ihnen sind zumeist auch individuelle Beschwerden möglich. Sie

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